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Erstes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern*
Vom 15. Oktober 2015
(GVOBl. M-V Nr. 19 vom 30.10.2015 S. 334)
red. Anm. Diese Änderung wurde nicht in der Fassung 2006 eingearbeitet, da diese sich in der Neufassung mit Datum vom gleichen Tage befindet.
* Ändert Gesetz vom 18. April 2006; GS Meckl: Vorp. Gl. Nr. 2130 - 10
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOB1. M-V S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Teil 3 wird für Abschnitt 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer". |
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 46 Schutz anlagen". |
c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder". |
d) Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 6
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen; Übergangsbestimmungen". |
e) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 87 Übergangsbestimmungen". |
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. Rohrleitungs anlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden," |
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
7. Regale und Regal anlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 eingefügt:
"9. Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben,
10. Werbe anlagen ( § 10)."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäude" die Wörter "und Garagen" eingefügt.
bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisport anlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen," |
cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gastplätzen" die Wörter "in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.
dd) Die Nummern 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als acht Personen oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, 10. Krankenhäuser, 11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, 12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder," |
ee) Die bisherigen Nummern 11 bis 17 werden die Nummern 13 bis 19.
ff) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und die Angabe "1 bis 17" wird durch die Angabe "1 bis 19" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben."
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
(Stand: 16.06.2018)
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