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Zweites Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern
Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. M.-V. Nr. 16 vom 01.09.2016 S. 630)
Gl.-Nr.: 2130-12
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2014 (GVOBl. M-V S. 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Auswärtige Berufsangehörige | " § 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister". |
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
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§ 7 Auswärtige Berufsangehörige | " § 7 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister". |
c) Nach der Angabe zu § 37 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 5
Europäischer Berufsausweis, Vorwarnmechanismus
§ 38 Europäischer Berufsausweis
§ 39 Vorwarnmechanismus".
d) Die bisherige Angabe "Abschnitt 5" wird die Angabe "Abschnitt 6".
e) Die bisherigen Angaben zu §§ 38 und 39 werden die Angaben zu §§ 40 und 41.
f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
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§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | " § 41 Inkrafttreten". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Einhaltung des öffentlichen und privaten Baurechts. | "(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören." |
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Auswärtige Berufsangehörige
(1) Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 ohne Eintragung in die Liste führen, wenn sie
Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, ohne mit diesem Zusatz in die Liste eingetragen zu sein, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 erfüllen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie
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(Stand: 30.01.2019)
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