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Änderungstext
3. ÄndG LBauO M-V - Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. November 2019
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 29.11.2019 S. 682)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Bauarten".
b) Die Angabe zur Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Bauprodukte, Bauarten |
"Abschnitt 3 Bauprodukte". |
c) Dem § 17 werden folgende Angaben vorangestellt:
" § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten".
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Bauprodukte | " § 17 Verwendbarkeitsnachweise". |
e) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Bauarten | " § 21 Übereinstimmungsbestätigung". |
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Übereinstimmungsnachweis | " § 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers". |
g) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers | " § 23 Zertifizierung". |
h) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Übereinstimmungszertifikat | " § 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen". |
i) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen | " § 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen". |
j) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 85a Technische Baubestimmungen".
2. § 2 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Bauprodukte sind
|
"(10) Bauprodukte sind
und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 auswirken kann." |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. |
(Stand: 19.08.2020)
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