Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/958] vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Volksabstimmungsgesetz - Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Oktober 2024 (GVOBl. M-V Nr. 23 vom 30.10.2024 S. 558EU)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes
Das Architekten- und Ingenieurgesetz vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2021 (GVOBl. M-V S. 270, S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:
"Anlage 1 (zu § 4) Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Anlage 2 (zu § 22 Absatz 2 Satz 2) Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen".
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 4 wird jeweils das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die Wörter "in der Anlage 2 zu diesem Gesetz" ersetzt.
4. In der Anlage wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
"Anlage 2 (zu § 22 Absatz 2 Satz 2) Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
"reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
"Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
"geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufes, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
"vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufes, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufes vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1
darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein, während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, ausscheiden; hierbei kommen insbesondere in Betracht
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
die öffentliche Gesundheit,
die geordnete Rechtspflege,
der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
der Schutz der Arbeitnehmer,
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
die Betrugsbekämpfung,
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
der Schutz des geistigen Eigentums,
der Umweltschutz,
die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
muss zur Erreichung des angestrebten Zieles des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken
die für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
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