umwelt-online: NEG - Niedersächsisches Enteignungsgesetz (1)

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Regelwerk

NEG - Niedersächsisches Enteignungsgesetz
- Niedersachsen -

Fassung vom 6. April 1981
(GVBl. S. 83; 19.09.1989 S. 345; 05.11.2004 S. 394 04 )


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

§ 2 Enteignungszweck

Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um

  1. ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen,
  2. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
  3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.

§ 3 Gegenstand der Enteignung

(1) Durch Enteignung können

  1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken,
  4. soweit in diesem Gesetz vorgesehen, Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art begründet werden.

(2) Grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich. Grundstücksteile gelten als Grundstücke.

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.

§ 4 Zulässigkeit der Enteignung

Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

§ 5 Enteignung für ein Vorhaben

Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 1 bezeichneten Zweck ist nur zulässig, wenn

  1. der Träger des Vorhabens sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Grundbesitz oder aus dem einer juristischen Person, an der er allein oder überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und
  2. er glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

§ 6 Enteignung für die Entschädigung in Land

(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (§ 2 Nr. 2) ist nur zulässig, wenn

  1. die Entschädigung eines Eigentümers gemäß § 18 in Land festzusetzen ist,
  2. die Bereitstellung von geeignetem Ersatzland weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem einer juristischen Person, an der er allein oder überwiegend beteiligt ist, möglich und zumutbar ist und
  3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Grundbesitz oder aus dem einer juristischen Person, an der er allein oder überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können.

(2) Zur Entschädigung in Land dürfen nicht enteignet werden

  1. Grundstücke, auf die der Eigentümer oder, sofern es sich um Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, auch der sonstige Nutzungsberechtigte bei seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und deren Abgabe ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes nicht zuzumuten ist,
    1. Grundstücke, die durch ihre Verwendung unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung oder der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt sind,
    2. Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser,
    3. Grundstücke mit Anlagen der Abfallbeseitigung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
    4. Grundstücke, auf denen sich künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauwerke, Boden- oder Naturdenkmäler befinden oder die in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten liegen, wenn infolge ihrer Enteignung der Denkmals-, Natur- oder Landschaftsschutz dieser Grundstücke gefährdet würde,
    5. Grundstücke, die durch ihre Verwendung unmittelbar den Aufgaben der Kirchen, der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs seines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.

(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.

§ 7 Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 5 und § 44

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