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Regelwerk

Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
- Niedersachsen -

Vom 11. November 2004
(MBl. Nr. 38 vom 08.12.2004 S. 801; 10.12.2008 S. 97; 25.09.2012 S. 742)


red. Anm. Im einleitenden Satz und in Nummer 1.4 Abs. 1 wird jeweils § 84 in § 75 geändert.

Bauaufsicht; - 55.2-24157/1-1.1 -
- VORIS 21072 -

Bezug: RdErl. d. MFAS v. 18.12.2000 (Nds. MBl. 2001 S. 80) - VORIS 21072 02 00 40 043

Zur Ausführung des § 75 NBauO und ergänzend zu § 12 BauVorlVO wird Folgendes bestimmt:

1. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

1.1 Bauvorlagen

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z.B. im Maßstab 1:100 oder 1:50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z.B. im Maßstab 1:10 oder 1:5,
  4. Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in deutscher Sprache vorzulegen.

1.2 Sachverständige

Die für die Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung zuständige Stelle hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen ( § 1 NVwVfG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Sind für die Benutzer fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden; in Betracht kommen Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen z.B. in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben.

Sachverständige, die zur Prüfung fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art hinzugezogen werden, sollen auch mit der Prüfung der nicht maschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebes nach Nummer 1.3 beauftragt werden.

1.3 Probeweise Aufstellung

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der fliegende Bau zur Probe aufzustellen, wenn dies zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist. Dies ist in der Regel erforderlich für Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie für Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, für Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und für Bühnen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

1.4 Fristen und Verlängerung

Die für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung nach § 75 Abs. 3 NBauO festzulegenden Fristen können entsprechend der Anlage bestimmt werden.

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt und die hierfür erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach den lfd. Nrn; 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile.

1.5 Kennzeichnung fliegender Bauten

Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

1.6 Fliegende Bauten mit selbständigen räumlichen Abschnitten

Für fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

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