umwelt-online: Industriebaurichtlinie Niedersachsen (2)

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6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung

6.1 Zulässige Brandabschnittsflächen und Anforderungen an Wände, Pfeiler und Stützen sowie an Decken und an das Haupttragwerk des Daches

6.1.1 Die zulässigen Größen der Brandabschnittsflächen von Industriebauten - ausgenommen Hochhäuser - bestimmen sich in Abhängigkeit von den Sicherheitskategorien K 1 bis K 4, von den Feuerwiderstandsklassen der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie von der Zahl der Geschosse nach Tabelle 1.

Tabelle 1: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m2

Sicherheits-
kategorie
Anzahl der Geschosse des Gebäudes
erdgeschossig 2geschossig 3geschossig 4geschossig 5geschossig
Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile
ohne Anforderungen F 30 F 30 F 60 F 90 F 60 F 90 F 90 F 90
K 1 18001 3 000 8002,3 16002 2400 12002,3 1800 1500 1200
K 2 27001 4500 12002,3 24002 3600 18002 2700 2300 1800
K 3.1 32001 5400 14002,3 29002 4300 21002 3200 2700 2200
K 3.2 36001 6000 16002 32002 4800 24002 3600 3000 2400
K 3.3 42001 7000 18002 36002 5500 28002 4100 3500 2800
K 3.4 45001 7500 20002 40002 6000 30002 4500 3800 3000
K 4 10.000 10.000 8500 8500 8500 6500 6500 5000 4000
1) Breite des Industriebaus s 40 m und Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) ≥ 5
2) Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) ≥ 5
3) Für Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 ergibt sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DVN-BauO eine zulässige Größe von 1600 m2

6.1.2 Die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie das Haupttragwerk des Daches (z.B. Binder) sind in der Feuerwiderstandsklasse nach Tabelle 1 herzustellen. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 30.

6.1.3 Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

6.2 Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit Lagerbereichen

6.2.1 Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnittes oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1200 m2 zu unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von bis zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3,5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante Lagergut) von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben. Die Mindestbreiten der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch Interpolation.

6.2.2 In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden.

7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1

7.1 Grundsätze des Nachweises

Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten wird durch das Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis

für einen Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.

Ergibt sich aus dem Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer als 90 Minuten, so darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.

Die Feuerwiderstandsklasse der Bauteile muss im jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf. tF höchstens jedoch einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten, entsprechen.

Erdgeschossige Industriebauten sind ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2 entsprechen.

7.2 Brandsicherheitsklassen

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dazu werden die Bauteile einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1) zugeordnet.

Eine Zuordnung von Bauteilen ohne brandschutztechnische Bedeutung zu den Brandsicherheitsklassen (z.B. innere nicht tragende Trennwände; Bauteile, die ausschließlich unmittelbar die Dachhaut tragen) ist im Rahmen dieses Nachweisverfahrens nicht erforderlich.

7.2.1 Brandsicherheitsklasse SKb3

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile hohe Anforderungen gestellt:

  1. Wände und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte zu den Seiten, nach oben und nach unten von anderen Brandbekämpfungsabschnitten trennen;
  2. Tragende und aussteifende Bauteile, deren Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann;
  3. Lüftungsleitungen und dergleichen, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
  4. Installationsschächte und -kanäle, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken;
  5. Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte, trennen;
  6. Stützkonstruktion von Behältern mit ψ < 1.

7.2.2 Brandsicherheitsklasse SKb2

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile mittlere Anforderungen gestellt:

  1. Bauteile, deren Versagen nicht zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, wie nichtaussteifende Decken;
  2. Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, einschließlich ihrer Unterstützungen;
  3. Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in trennenden Bauteilen mit geforderter Feuerwiderstandsklasse;
  4. Lüftungsleitungen und dergleichen, die Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsklasse überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
  5. Installationsschächte und -kanäle, die Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsklasse überbrücken;

7.2.3 Brandsicherheitsklasse SKb1

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an Bauteile des Dachtragwerkes, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, geringe Anforderungen gestellt.

7.2.4 Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, werden keiner Brandsicherheitsklasse zugeordnet, sofern das Dach zur Brandbekämpfung nicht begangen werden muss.

7.2.5 Eine brandschutztechnische Bemessung der Bauteile des Dachtragwerkes ist nicht erforderlich, wenn es vom übrigen Brandbekämpfungsabschnitt brandschutztechnisch abgetrennt ist und im Dachtragwerk keine zusätzlichen Brandlasten vorhanden sind.

7.3 Brandschutzklassen

Aus der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF für die Brandsicherheitsklasse SKb3 kann die Brandschutzklasse des Brandbekämpfungsabschnitts nach Tabelle 2 bestimmt werden.

Tabelle 2: Brandschutzklassen

rechnerisch erforderliche
Feuerwiderstandsdauer für SKb3 in min
Brandschutzklasse
BK
≤ 15 I
> 15 bis ≤ 30 II
> 30 bis ≤ 60 III
> 60 bis ≤ 90 IV
> 90 V

7.4 Brandbekämpfungsabschnitte

7.4.1 Die Brandbekämpfungsabschnitte werden voneinander durch obere, seitliche und untere Bauteile, getrennt, deren Feuerwiderstandsklasse sich aus Tabelle 8 ergibt.

7.4.2 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Geschossfläche von mehr als 10.000 m2 sind durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10.000 m2 zu unterteilen. Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen. Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und bei einer rechnerischen Brandbelastung von weniger als 100 kWh/m2 beträgt die Mindestbreite 3,5 m.

7.4.3 Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese trennenden Bauteile unterstützen und aussteifen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindern. Die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF muss mindestens der äquivalenten Branddauer täentsprechen. Diese Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

7.4.4 Bauteile, die die trennenden Bauteile nach Abschnitt 7.4.3 unterstützen und/oder aussteifen, sind entsprechend der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF nach Abschnitt 7.4.3 des Brandbekämpfungsabschnittes, in dem sie eingebaut sind, zu bemessen.

7.4.5 Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungsabschnitten aussteifen, müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse der ausgesteiften Wand angehören. Dies ist nicht erforderlich, wenn aussteifende Bauteile redundant in beiden angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist.

7.4.6 Für die Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und für Bauteile, die Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen, sind Teilflächennachweise zu führen, wenn die Brandbelastung dieser Teilfläche den zweifachen Wert der durchschnittlichen Brandbelastung des Brandbekämpfungsabschnitts überschreitet. Als Teilfläche ist die Fläche bis zu einem Abstand von 10,0 m von der Wand bzw. der Stütze zu erfassen.

7.5 Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten

7.5.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Flächen bis zu einer Größe von 60.000 m2 Die zulässige Fläche je Geschoss in einem ein- oder mehrgeschossigen Brandbekämpfungsabschnitt errechnet sich aus dem Grundwert für die Fläche von 3000 m2 mit den Faktoren F1 bis F5 gemäß nachstehender Gleichung:

zul AG,BBa= 3000 m2 × F1 × F2 × F3 × F4 × F5

Die Summe der so ermittelten Geschossflächen darf nicht mehr als 60.000 m2 betragen.

Tabelle 3: Faktor F1 zur Berücksichtigung der äquivalenten Branddauer aus dem globalen Nachweis nach DIN 18230-1

tä 0 15 30 60 ≥ 90
F1 10 5 3 1,5 1,0

Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.

Tabelle 4: Faktor F2 zur Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur

Sicherheitskategorie K 1 K 2 K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 K 4
F 2 1,0 1,5 1,8 2,0 2,3 2,5 3,5

Tabelle 5: Faktor F3 zur Berücksichtigung der Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses von oberirdischen Brandbekämpfungsabschnitten im Gebäude bezogen auf die mittlere Höhe der für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung anfahrbaren Ebene.

Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses
eines Brandbekämpfungsabschnitts
-1 m 0 m 5 m 10 m 15 m 20 m
F 3 1,0 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6

Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.

Tabelle 6: Faktor F4 zur Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts

Zahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts 1 2 3 4 5 6
F 4 1,0 0,8 0,6 0,5 0,4 0,3

Tabelle 7: Faktor F5 zur Berücksichtigung der Ausführung von Öffnungen in nach den Brandsicherheitsklassen SKb2 und SKb3 bemessenen Decken zwischen den Geschossen mehrgeschossiger Brandbekämpfungsabschnitte

Zeile Öffnungen in Decken Faktor F 5
1 mit klassifizierten Abschlüssen bzw. Abschottungen 1,0
2 mit nichtbrennbaren Baustoffen dicht geschlossen 0,7
3 gleich groß und übereinanderliegend in allen Decken und im Dach, größer als 10 % der Deckenfläche der Geschosse 0,4
4 zur Durchführung von technischen Einrichtungen, AÖffnung ≤ 30 % Deckenspalte max. 2 % von AÖffnung 0,3
5 die von Zeile 1 bis 4 nicht erfasst sind 0,2

7.5.2 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Größe von mehr als 60.000 m2

Dabei sind in Abhängigkeit von der Hallenhöhe folgende Flächengrößen zulässig:

Dabei sind in Brandbekämpfungsabschnitten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/m2 zulässig, wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m2 betragen.

In allen Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig:

Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6,0 m einhalten.

7.6 Anforderungen an die Bauteile

7.6.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile

Die Anforderungen an die Bauteile bestimmen sich nach Tabelle 8.

Tabelle 8: Erforderliche Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen

rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF nach DIN 18230-1 in Minuten Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen oder überbrücken, und von Abschlüssen Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb3, die nicht in Spalte 2 einzuordnen sind Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb2 und SKb1
1 2 3 4
≤ 15 F 30-a1
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
keine Anforderungen keine Anforderungen
> 15 bis ≤ 30 F 30-a1
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
F 30 - AB2, 3 F 30 - B
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
> 30 bis ≤ 60 F 60-a1
T 60
R 60, S 60
K 60, L 60, I 60
F 60 - AB2, 3 F 60 - B
T 60
R 60, S 60
K 60, L 60, I 60
> 60 AB4 F 90-a1
T 90
R 90, S 90
K 90, L 90, I 90
F 90 - AB3 F 90 - B
T 90
R 90, S 90
K 90, L 90, I 90
1) Die Wände sind nach DIN 4102 Teil 3 Abschnitt 4.3 zu prüfen. Dabei sind die Bedingungen in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.4 von DIN 4102 Teil 3 einzuhalten.
2) Für Bauteile in Industriebauten bis zu 2 Geschossen in F 30 - B bzw. F 60 - B
3) F 30, F 60, F 90 mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen
4) Die Werte der Spalten 2 bis 4 gelten auch für eine rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tf von mehr als 90 Minuten, die sich insbesondere aus einem Teilflächennachweis ergeben können.

7.6.2 Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile

Erdgeschossige Industriebauten sind, sofern es sich nicht bereits aus den Regelungen nach Abschnitt 7.6.1 ergibt, ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn die Flächen des Brandbekämpfungsabschnitts nicht größer, die Wärmeabzugsflächen im Dach (in von 100 bezogen auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Industriebaus nicht größer sind als die Werte der Tabelle 9 und bei der Berechnung nach DIN 18230-1 eine äquivalente Branddauer von weniger als 90 min berechnet wird. Dies gilt nicht für Bauteile nach Abschnitt 7.4.3.

Tabelle 9: Zulässige Größe der Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m2

Sicherheitskategorie äquivalente Branddauer täin Min.
15 30 60 90
K 1 9000 5500 2700 1800
K 2 13500 8000 4000 2700
K 3.1 16000 10.000 5000 3200
K 3.2 18000 11000 5400 3600
K 3.3 20700 12500 6200 4200
K 3.4 22500 13500 6800 4500
K 4 30.0001 20.0001 10.0001 10.0001
Mindestgröße der Wärmeabzugsflächen in % nach DIN 18 230-1 1 2 3 4
Zulässige Breite des Industriebaus in m 80 60 50 40

Die Anforderungen hinsichtlich der Wärmeabzugsflächen und der Breite des Industriebaus, gelten nicht für Brandbekämpfungsabschnitte der Sicherheitskategorie K 4.

Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.

8 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich folgende Angaben erhalten:

Diese Angaben sollen Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes (z.B. nach der vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept") sein.

9 Pflichten des Betreibers

Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes: Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä oder eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF oder eine höhere Brandschutzklasse nach Tabelle 2, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung.

.

Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens  Anhang 1

1 Grundsätze des Nachweises

Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird durch wissenschaftlich anerkannte Verfahren (z.B. Wärmebilanzrechnungen) nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume

Die in den sicherheitstechnisch erforderlichen Zeiträumen einzuhaltenden Sicherheitskriterien sind aufgrund anerkannter Kriterien des Brandschutzes und/oder anhand bestehender Vorschriften festzulegen. Diese Sicherheitskriterien können u. a. sein:

2 Voraussetzungen für den Nachweis

Für den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitt müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere

Die Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von Brandszenarien sind insbesondere Angaben, über

Soweit für die Nutzung unter Berücksichtigung der Schutzziele anerkannte Brandszenarien und die zugehörigen physikalischen Kennwerte (z.B. im Rahmen von Normen, Eurocodes) veröffentlicht sind, dürfen diese zur Anwendung kommen.

Die Berechnungen (z.B. Wärmebilanzrechnungen und/oder Bauteilberechnungen) dürfen nur mit anerkannten Rechenverfahren durchgeführt werden. Anerkannte Rechenverfahren sind Verfahren, welche in Bezug auf die zu ermittelnden Sicherheitskriterien nachweislich eine vollständige Beschreibung gemäß den o. g. Mindestvoraussetzungen ermöglichen.

Als anerkannte Rechenverfahren gelten solche Verfahren, die hinsichtlich ihrer physikalischen Grundlagen vollständig veröffentlicht und im Hinblick auf die zu beschreibenden Brandwirkungen nachweislich validiert sind. Sie müssen eine dynamische Beschreibung des Brandgeschehens ermöglichen.

3 Nachweisführung und Dokumentation

Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien sind mit den zuständigen Behörden festzulegen. Auf der Grundlage dieser Sicherheitskriterien sind in den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitten die relevanten Brandszenarien festzulegen. Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien

eingehalten werden.

Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE

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