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Regelwerk

SchulbauR - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
- Niedersachsen -

Vom 11. August 2000
(Nds.MBl. 2000 S. 519; 12.11.2012 S. 997 12)



Siehe Fn. *

1. Schulen müssen wegen ihrer Art und Nutzung besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen genügen. Diese sind Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) zu entnehmen. Soweit Anforderungen nach dieser Richtlinie über die Anforderungen der DVNBauO hinausgehen, sind sie auf § 51 NBauO zu stützen.

2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.

SchulbauR - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen 12

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Schulgebäude allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2. Anforderungen an Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Tragende oder aussteifende Bauteile müssen in Gebäuden mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO

  1. bis zu 7 m den Anforderungen der DVO-NBauO an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 3,
  2. von mehr als 7 m den Anforderungen der DVO-NBauO an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 entsprechen.

Abweichend von Satz 1 genügt es in Gebäuden mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO bis zu 13 m, deren Geschosse eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m2 haben oder durch Trennwände nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m2 unterteilt sind, wenn die tragenden oder aussteifenden Bauteile mindestens hochfeuerhemmend sind.

2.2 Brandwände

Innere Brandwände sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 genügen anstelle von Brandwänden Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. Innere Brandwände und Wände nach Satz 2 dürfen Öffnungen nur im Zuge notwendiger Flure haben, wenn

  1. die Öffnungen durch rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen verschlossen sind und
  2. die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Türen keine Öffnungen haben.

2.3 Wände von Hallen

Wände von über mehrere Geschosse reichenden Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die tragenden oder aussteifenden Bauteile des Gebäudes erfüllen. Öffnungen in diesen Wänden zu notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben.

2.4 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.

2.5 Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

3. Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume sowie Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle gemäß Nummer 2.3 Satz 1 führen. Eine Halle gemäß Nummer 2.3 Satz 1 darf nicht als mittelbarer Ausgang eines notwendigen Treppenraums i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 NBauO angeordnet sein.

3.3 Notwendige Flure

Die Entfernung zwischen dem Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum und den in notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) angeordneten Türen zu Aufenthaltsräumen darf nicht mehr als 10 m betragen.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesene Benutzerinnen und Benutzer betragen, mindestens jedoch

  1. bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen von 0,90 m,
  2. in notwendigen Flure von 1,50 m und
  3. auf notwendigen Treppen von 1,20 m. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.

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