Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;
Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)
Bek. d. MS v. 5.5.2003 - 53.2-24 011/4 -
- VORIS 21072 -
(MBl. Nr. 15 vom 14.05.2003 S. 319)
1. Aufgrund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89) werden die als Anlage abgedruckten technischen Regeln
"Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen, Fassung Januar 2003"
als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht.
2. Abweichend von Abschnitt 6.1 der Technischen Regeln darf der Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit bei stoßartigen Einwirkungen zunächst nur nach Abschnitt 6.3 oder 6.4 geführt werden.
Der Abschnitt 6.2 ist von der Bekanntmachung ausgenommen.
3. Bezüglich der in dieser technischen Regel genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 02.05.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/ oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
4. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 für diesen Zweck zugelassen worden sind.
5. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(Stand: 16.06.2018)
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