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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung
in den Bereichen Fischerei, Landwirtschaft
und Raumordnung

Vom 5. November 2004
(GVBl. Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 412)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

. . .

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung

Das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 668), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 19 d des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 34 c Abs. 1 bis 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,  "6. die von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Vereine,".

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,  "4. die von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Vereine,".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch die Worte "obersten Landesplanungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch die Worte "oberste Landesplanungsbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch die Worte "obersten Landesplanungsbehörde" ersetzt.

4. In § 20 Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.

5. In § 23 Abs. 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die Worte "obere Landesplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Gehören Verbandsglieder verschiedenen Regierungsbezirken an, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige obere Landesplanungsbehörde.

wird gestrichen.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Ist die untere Landesplanungsbehörde Träger des Vorhabens, so kann die obere Landesplanungsbehörde auf Antrag der unteren Landesplanungsbehörde das Raumordnungsverfahren durchführen.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Berührt ein Vorhaben den Bereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden, so kann die gemeinsame obere Landesplanungsbehörde die zuständige untere Landesplanungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen. Wird der Bereich mehrerer oberer Landesplanungsbehörden berührt, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die für das Verfahren zuständige Behörde. "(2) Berührt ein Vorhaben den Bereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden, so bestimmen diese untereinander die für das Raumordnungsverfahren zuständige Behörde. 'Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige untere Landesplanungsbehörde."

c) In Absatz 3 werden die Worte "oder der örtlich zuständigen oberen Landesplanungsbehörde übertragen" gestrichen.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren betreffend Zielfestlegungen der Regionalen Raumordnungsprogramme sowie die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen aufgrund geltender oder in Aufstellung befindlicher Ziele in einem Regionalen Raumordnungsprogramm sind die unteren Landesplanungsbehörden zuständig; in den übrigen Fällen sind die oberen Landesplanungsbehörden zuständig. "(4) Die unteren Landesplanungsbehörden sind außerdem zuständig für
  1. die Durchführung von Zielabweichungsverfahren zu Zielen in Regionalen Raumordnungsprogrammen ( § 11 Abs. 1),
  2. die Durchführung von Raumordnungsverfahren, die mit Zielabweichungsverfahren nach Nummer 1 verknüpft sind ( § 11 Abs. 3), und
  3. die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen ( § 22), die nicht mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramm vereinbar wären.

Die oberste Landesplanungsbehörde ist für Verfahren nach Satz 1 zuständig, wenn es dabei um Vorhaben geht, die nicht, mit dem Landes-Raumordnungsprogramm vereinbar wären." 

e) Absatz 5

(5) Wird ein Raumordnungsverfahren mit einem Zielabweichungsverfahren verknüpft, richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen für Raumordnungsverfahren.

wird gestrichen.

Artikel 7
In-Kraft-Treten

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