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Änderungstext
Gesetz
zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wissenschaft und Kultur
Vom 5. November 2004
(GVBl. Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 415)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die zuständige staatliche Denkmalbehörde" durch die Worte "das Landesamt für Denkmalpflege" ersetzt.
2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Sie sind zu Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet."
3. Dem § 10 wird der Absatz 5 angefügt.
4. In § 15 werden die Worte "oder oberen" gestrichen.
5. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "Die obere Denkmalschutzbehörde" durch die Worte "Das Landesamt für Denkmalpflege" ersetzt.
6. In § 17 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
alt | neu |
Obere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Denkmalschutzbehörde ist der zuständige Minister. | "Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Fachministerium." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die oberen Denkmalschutzbehörden üben die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus; sie sind auch dann nächsthöhere Behörde, wenn die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß Absatz 1 von einer kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die oberen und die unteren Denkmalschutzbehörden aus. | "(3) Die oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die obere Denkmalschutzbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Denkmalschutzbehörde tätig werden , wenn diese eine Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist. | "Die oberste Denkmalschutzbehörde kann anstelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig werden oder anordnen, dass das Landesamt für Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig wird, wenn diese eine Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Bei Kulturdenkmalen ins Eigentuns oder Besitz des Bundes oder des Landes und bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen des Bundes oder des Landes einschließlich der Maßnahmen staatlicher Hochschulen ist die obere Denkmalschutzbehörde zuständig. Dasselbe gilt bei Kulturdenkmalen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen einer Kirche ins Sinne des § 36, einer ihrer Kirchengemeinden oder einer ihrer sonstigen Institutionen.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort "Institut" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Denkmalschutzbehörden" durch die Worte "Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "veröffentlichen" die Worte "sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 aufzustellen und fortzuführen" eingefügt.
c) Satz 3
Welche Aufgaben das Institut im einzelnen wahrnimmt und wie es in den Behördenaufbau des Landes einzugliedern ist, bestimmt das Landesministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle.
wird gestrichen.
10. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "Träger der unteren Denkmalschutzbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden sollen" durch die Worte "Landesamt für Denkmalpflege" ersetzt.
11. In § 26 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Institut" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.
12. In § 36 werden die Worte "geändert durch Vertrag vom 21. Mai 1973 (Nds. GVBl. S. 376)" durch die Worte: "zuletzt geändert durch Vertrag vom 29. Oktober 1993 (Nds. GVBl. 1994 S. 304)" ersetzt.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
(Stand: 16.06.2018)
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