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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und anderer Rechtsvorschriften
Vom 23. Juni 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 30.06.2005 S. 208)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "wie" die Worte "Entwürfe für" eingefügt.
2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163)," durch die Verweisung " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)" ersetzt.
3. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Ohne Baugenehmigung dürfen weitere im Anhang aufgeführte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen durchgeführt werden."
4. In § 69a Abs. 1 Nr. 4 wird nach dem Wort "Ingenieurkammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.
5. § 75a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Ingenieurkammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.
b) Absatz 5
(5) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), für Verkaufsstätten, Gaststätten, Hotels und Arbeitsstätten, die der Büronutzung dienen sowie Gebäude mit Arbeitsstätten, deren Grundflächen insgesamt nicht mehr als 200 m2 betragen. Für Gebäude mit sonstigen Arbeitsstätten sind die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 14 bis 16 und 19 der Arbeitsstättenverordnung zu prüfen.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 5 bis 8.
d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "der Absätze 1 oder 5" durch die Angabe "des Absatzes 1" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.
f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) der Entwurf, soweit eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht nicht bereits nach den Absätzen 2 und 5 erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht, | "b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht, soweit die Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht nach Absatz 2 eingeschränkt ist, und". |
bb) In Nummer 1 Buchst. c werden die Worte "diese Prüfung nicht bereits nach den Absätzen 2 und 5 erfolgt," durch die Worte "die Prüfung der Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist, sowie" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Worte "diese nicht bereits nach den Absätzen 2 und 5 zu prüfen sind" durch die Worte "die Prüfung der Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist" ersetzt.
6. Nach § 75a wird der folgende § 75b eingefügt:
" § 75b Weitere Vereinfachungen
(1) In Verfahren nach den §§ 75 und 75 a entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom12. August 2004 (BGBl. I S. 2179). Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers darüber einzureichen, dass der Entwurf diesen Anforderungen entspricht.
(2) § 75a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bauherr im Bauantrag die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung beantragt."
7. In § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Worte "in einer Vermessungsstelle nach § 1 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701)" durch die Worte "von einer Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen" ersetzt.
8. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 2 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 5 Sätze 2 bis 4" ersetzt.
bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs,
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
(Stand: 04.07.2022)
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