Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und anderer Gesetze *

Vom 10. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 12.12.2008 S. 370)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zur Überschrift des Gesetzes

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

Dieses Gesetz dient außerdem auch der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15; 1996 Nr. L 72 S. 4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

wird gestrichen.

2. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "ist oder die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt" durch die Worte "oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "eingetragen" die Worte "oder hierzu nach § 2 Abs. 5 berechtigt" eingefügt.

3. In § 1a Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 5" durch die Verweisung " § 2 Abs. 7" ersetzt.

4. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Auswärtige Architektinnen und Architekten, auswärtige Gesellschaften07

(1) In die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten wird eingetragen, wer

  1. in der Bundesrepublik Deutschland weder seiner Hauptwohnung noch seine berufliche Niederlassung hat,
  2. in Niedersachsen als Architektin oder Architekt tätig sein will,
  3. die Anzeigepflicht nach Absatz 4 erfüllt hat und
  4. die Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Satz 4, nachweist (Absatz 4).

Die Führung der Berufsbezeichnung setzt voraus, dass die Architektin oder der Architekt nach dem Recht eines anderen Staats das Recht erhalten hat, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen. In anderen Fällen darf die Berufsbezeichnung führen, wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen und danach eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung gemäß den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 ausgeübt hat. Auswärtige Architektinnen und Architekten, die ihren Ausbildungsabschluss nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben haben, sind nach den Sätzen 2 und 3 nur berechtigt, wenn die Architektenkammer die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses festgestellt hat.

(2) Auswärtigen Architektinnen und Architekten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, kann die Architektenkammer das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, nachdem sie gegenüber der Architektenkammer erklärt haben, dass sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 erfüllen.

(4) Auswärtige Architektinnen und Architekten haben die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen in Niedersachsen der Architektenkammer vor Beginn anzuzeigen und dabei die nach Satz 2 oder 3 erforderlichen Nachweise vorzulegen; Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 müssen sie nachweisen, dass sie in dem anderen Staat das Recht erhalten haben, eine vergleichbare Berufsbezeichnung rechtmäßig zu führen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 müssen sie nachweisen, dass sie

  1. ein Diplom oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 oder eine gleichwertige oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften als gleichwertig anerkannte Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen und
  2. die nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche berufspraktische Tätigkeit ausgeübt haben.

Satz 1 gilt nicht für Personen, denen die Architektenkammer eines anderen Bundeslandes bescheinigt hat, dass sie eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führen dürfen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion