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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 30. März 2020
(Nds.GVBl. Nr. 8 vom 07.04.2020 S. 59)



Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds.GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds.GVBl. S 88), wird verordnet:

Artikel 1

Die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds.GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds.GVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Sachverständigen" ein Komma und die Worte "jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Sachverständige" die Worte "bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Sachverständiger" die Worte "bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres" eingefügt.

4. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

" § 7a Übergangsregelungen

(1) Die Altersbeschränkungen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Mai 2020 angenommen worden sind.

(2) Anerkennungen, die nach § 2 Abs. 2 in der am 30. April 2020 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres befristet worden sind, gelten als bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres befristet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

ID: 200603

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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