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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 30. März 2020
(Nds.GVBl. Nr. 8 vom 07.04.2020 S. 59)
Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds.GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds.GVBl. S 88), wird verordnet:
Die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds.GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds.GVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Sachverständigen" ein Komma und die Worte "jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Sachverständige" die Worte "bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Sachverständiger" die Worte "bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres" eingefügt.
4. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
" § 7a Übergangsregelungen
(1) Die Altersbeschränkungen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Mai 2020 angenommen worden sind.
(2) Anerkennungen, die nach § 2 Abs. 2 in der am 30. April 2020 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres befristet worden sind, gelten als bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres befristet."
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
ID: 200603
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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