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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Feuerungsverordnung
- Niedersachsen -
Vom 30. Juni 2020
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 03.07.2020 S. 199)
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:
Die Feuerungsverordnung vom 27. März 2008 (Nds. GVBl. S. 96), geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Feuerstätten" ein Komma und die Worte "Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Verbrennungsluftversorgung" die Worte "aus dem Freien" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum
|
"(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 50 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum
hat." |
c) Die Absätze 3
(3) Erfüllt ein Aufstellraum für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW nicht die Anforderungen nach Absatz 2, so ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch sichergestellt, wenn der Aufstellraum mit einem anderen Raum mit Verbindung zum Freien durch Verbrennungsluftöffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm` verbunden ist (Verbrennungsluftverbund). Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten gehören zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Nutzungseinheit.3 Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je kW Gesamtnennleistung betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
und 4
(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllt.
werden gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden. | "(4) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden." |
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe "bis 5" wird durch die Angabe "und 3" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für offene Kamine. | "(7) Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Vor den Feuerraumöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen, der sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerraumöffnung hinaus erstreckt. | "(7) Besteht der Fußboden vor der Feuerraumöffnung einer Feuerstätte für feste Brennstoffe aus brennbaren Baustoffen, so ist eine für den Brandschutz ausreichende Fläche vor dieser Öffnung durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu überdecken. Die Fläche ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sie sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerraumöffnung hinaus erstreckt." |
(Stand: 19.08.2020)
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