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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 13. Oktober 2021
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 19.10.2021 S. 706)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "die Landesplanungsbehörde die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vorsehen" durch die Worte "ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Träger des Vorhabens hat die Verfahrensunterlagen auch elektronisch vorzulegen; die elektronische Form muss für die Bearbeitung im weiteren Verfahren geeignet sein. | "Der Träger des Vorhabens hat die Verfahrensunterlagen ergänzend zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ROG auch in gedruckter Form vorzulegen." |
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Worte "abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit legt die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen einen Monat lang öffentlich bei sich aus und stellt die Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Äußerungsfrist nach Satz 6 öffentlich im Internet bereit. | "Zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit stellt die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 ROG mindestens bis zum Ablauf der Äußerungsfrist nach Satz 7 öffentlich im Internet bereit. Ferner legt die Landesplanungsbehörde ergänzend und unbeschadet weiterer Zugangsmöglichkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 6 ROG die Verfahrensunterlagen einen Monat lang öffentlich bei sich aus." |
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landesplanungsbehörde macht mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung
öffentlich bekannt; für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben die Regelungen über die weiteren erforderlichen Angaben in § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 UVPG unberührt. |
"Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 ROG macht die Landesplanungsbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet
öffentlich bekannt; für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben die Regelungen über die weiteren erforderlichen Angaben in § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 UVPG unberührt." |
dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
ee) Der bisherige Satz 6 wird durch die folgenden neuen Sätze 7 und 8 ersetzt:
alt | neu |
Jedermann kann sich abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungszeit zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form über die hierfür von ihr eröffneten Zugänge äußern. | "Jedermann kann sich abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungszeit nach Satz 2 zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde äußern. Äußerungen können bei der Landesplanungsbehörde in elektronischer Form über die hierfür von ihr eröffneten Zugänge sowie schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen." |
ff) Der bisherige Satz 7 wird Satz 9 und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Satz 2" wird durch die Verweisung "Satz 3" ersetzt.
gg) Der bisherige Satz 8 wird Satz 10 und wie folgt geändert:
(Stand: 02.11.2021)
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