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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2021
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 732)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Siehe Fn: *

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bauliche Anlagen sind auch
  1. ortsfeste Feuerstätten,
  2. Werbeanlagen (§ 50),
  3. Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind,
  4. Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,
  5. Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden,
  6. Gerüste,
  7. Fahrradabstellanlagen (§ 48),
  8. Lagerplätze, Abstell- und Ausstellungsplätze,
  9. Stellplätze,
  10. Camping- und Wochenendplätze,
  11. Spiel- und Sportplätze,
  12. Freizeit- und Vergnügungsparks und
  13. sonstige Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen.
"Bauliche Anlagen sind auch
  1. Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,
  2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
  3. Spiel- und Sportplätze,
  4. Camping- und Wochenendplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
  9. Fahrradabstellanlagen (§ 48),
  10. Werbeanlagen (§ 50),
  11. Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind,
  12. ortsfeste Feuerstätten und
  13. Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden."

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m2 seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient, "5. Gebäude mit mindestens einem Raum, der einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dient und eine Grundfläche von mehr als 400 m2 hat,"

bb) Nummer 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, "b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mindestens einer Freisportanlage jeweils mit mindestens einer Tribüne, wenn die Tribünen keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen,"

cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gäste" die Worte "in Gebäuden oder mehr als 1.000 Plätzen für Gäste im Freien" eingefügt.

c) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Worte "oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen" eingefügt.

d) In Absatz 17 werden nach dem Wort "Baumaßnahmen" die Worte "oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

e) Es wird der folgende Absatz 18 angefügt:

"(18) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die in bauordnungsrechtlichen Verfahren für die Beurteilung einer Baumaßnahme, einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung im Hinblick auf das öffentliche Baurecht erforderlich sind."

2. Im Ersten Teil wird nach § 3 der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Elektronische Kommunikation

(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind

  1. Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
  2. Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
  3. Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
  4. Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
  5. Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
  6. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
  7. Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
  8. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
  9. Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und
  10. Anträge auf Erteilung einer typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)

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