Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 10. November 2021
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 732)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Siehe Fn: *
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bauliche Anlagen sind auch
|
"Bauliche Anlagen sind auch
|
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m2 seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient, | "5. Gebäude mit mindestens einem Raum, der einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dient und eine Grundfläche von mehr als 400 m2 hat," |
bb) Nummer 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, | "b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mindestens einer Freisportanlage jeweils mit mindestens einer Tribüne, wenn die Tribünen keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen," |
cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gäste" die Worte "in Gebäuden oder mehr als 1.000 Plätzen für Gäste im Freien" eingefügt.
c) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Worte "oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen" eingefügt.
d) In Absatz 17 werden nach dem Wort "Baumaßnahmen" die Worte "oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
e) Es wird der folgende Absatz 18 angefügt:
"(18) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die in bauordnungsrechtlichen Verfahren für die Beurteilung einer Baumaßnahme, einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung im Hinblick auf das öffentliche Baurecht erforderlich sind."
2. Im Ersten Teil wird nach § 3 der folgende § 3a eingefügt:
" § 3a Elektronische Kommunikation
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind
(Stand: 24.11.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion