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Änderungstext
VV TB - Bauaufsicht;
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Niedersachsen -
Vom 14. Juni 2021
(Nds.MBl. Nr. 23 vom 21.06.2021 S. 1030)
- Fassung Juni 2021 -
RdErl. d. MU v. 14.6.2021 - 63/65-24.012/6-1 -
- VORIS 21072 -
Bezug: RdErl. d. MU v. 30.7.2020 (Nds.MBl. S. 783) - VORIS 21072 -
1.Gemäß § 83 Abs. 5 NBauO vom 03.04.2012 (Nds.GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.11.2020 (Nds. GVBl. S. 384), wird die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) wie folgt bekannt gemacht:
1.1 Die Teile A und B der VV TB werden in Anlage 1(Red.Anm.: nicht dargestellt)abgedruckt. Die Tabellen in Anlage 1 enthalten jeweils in Spalte 5 die Fundstellen der einzelnen Regelungen im Nds. MBl.
1.2 Die Teile C und D und die Anhänge 1 bis 16 der "Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)", veröffentlicht in Ausgabe 2020/1 der Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), gelten unmittelbar in Niedersachsen mit der Maßgabe, dass die darin enthaltenen Paragrafen der Musterbauordnung (MBO) durch Paragrafen der NBauO und DVO-NBauO wie folgt ersetzt werden:
MBO | NBauO, DVO-NBauO |
§ 3 | § 3 NBauO |
§§ 16a und 16b | §§ 16a und 16b NBauO |
§§ 17 bis 20 | §§ 17 bis 20 NBauO |
§ 22 | § 22 NBauO |
§ 28 Abs. 3 Satz 1 | § 6 Abs. 2 Satz 1 DVO-NBauO |
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 | § 6 Abs. 2 Satz 2 DVO-NBauO |
§ 28 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 | § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 DVO-NBauO |
§ 30 Abs. 7 | § 8 Abs. 7 DVO-NBauO |
§ 30 Abs. 7 Satz 1 | § 8 Abs. 7 Satz 1 DVO-NBauO |
§ 32 Abs. 2 | § 11 Abs. 2 DVO-NBauO |
§ 39 Abs. 2 Satz 2 | § 21 Abs. 2 Satz 3 DVO-NBauO |
§ 39 Abs. 3 Satz 1 | § 21 Abs. 3 Satz 1 DVO-NBauO |
§ 85a | § 83 NBauO. |
1.3 Neue und geänderte Technische Baubestimmungen werden in Anlage 2*) abgedruckt.
1.4 Die VV TB wird fortgeschrieben.
2. Die hier abgedruckte "VV TB - Fassung Juni 2021 -" ersetzt die - "VV TB - Fassung Juni 2020 -". Änderungen gegenüber der letzten VV TB werden durch Fett- und Kursivdruck kenntlich gemacht.
3. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.09.2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.
4. Die Verwendung des Satzbildes der abgedruckten Normen (Anlage 2) beruht auf dem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Normung e. V. und der Zustimmung des Beuth-Verlages. Eine Verwendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet.
5. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
*) Die Anlage 2 zu dieser Ausgabe des Nds. MBl. wird in drei Anlagebänden herausgegeben und kann bei der Schlüterschen Fachmedien GmbH, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover, bezogen werden. Abonnenten werden die Anlagebände auf Anforderung ohne besondere Berechnung übersandt.(Red.Anm.: bisher nicht veröffentlicht)
ID 211338
ENDE |
(Stand: 12.07.2021)
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