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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum
- Niedersachsen -
Vom 21. Juni 2023
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2023 S. 107)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 19 angefügt:
"(19) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Einfriedungen" ein Komma und die Worte "auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage," eingefügt.
bbb) In Buchstabe a werden nach den Worten "Gewerbe- und Industriegebieten" die Worte "mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m" eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und
gestrichen.
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:
Es werden das Wort "Solaranlagen" durch das Wort "Solarenergieanlagen" und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ccc) Es werden die folgenden neuen Nummern 2 bis 4 angefügt:
"2. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die allein oder mit darauf errichteten Solarenergieanlagen eine Höhe bis zu 3 m nicht überschreiten,
3. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und darauf errichteten Solarenergieanlagen mit einer Höhe bis zu 0,70 m, wenn der Abstand der Solarenergieanlagen von der Grenze mindestens 1 m beträgt, und
4. freistehende Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m, wenn
a) die Abstände nach den Absätzen 1 bis 7 auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten werden können und
b) auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen."
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "unterschreiten" ein Semikolon und die Worte "von den 9 m nach Halbsatz 1 dürfen Wärmepumpen den Abstand auf einer Gesamtlänge von 3 m unterschreiten" eingefügt.
dd) In Satz 6 werden nach dem Wort "gebaute" die Worte "Garagen und" eingefügt und die Angabe "Nr. 1" wird durch die Angabe "Nrn. 2 und 3" ersetzt.
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Wort "nicht" durch die Worte "mit keinem Gebäudeteil" ersetzt.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten."
3. In § 32 Abs. 3 wird das Wort "Sonnenkollektoren," gestrichen.
4. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Photovoltaikanlagen für die" durch die Worte "Solarenergieanlagen zur" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Photovoltaikanlagen" durch die Worte "Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung" ersetzt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie" durch die Worte "Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "solarthermische Anlagen" durch die Worte "Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Solarnutzung" durch die Worte "solche Nutzung" sowie das Wort "Photovoltaikanlage" durch die Worte "Solarenergieanlage zur Stromerzeugung" ersetzt.
5. § 44 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 85 Abs. 2 gilt entsprechend | " § 85 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend." |
b) Satz 3 wird
§ 85 Abs. 3 und 5 ist nicht anzuwenden.
gestrichen.
6. § 53 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1."
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 4 verlangen, dass Bauvorlagen zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der nach Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4, Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 oder den Absätzen 5 bis 8 bauvorlagenberechtigt ist, erstellt werden müssen, wenn die Prüfung des Brandschutzes besondere Schwierigkeiten aufweist oder die übermittelten Bauvorlagen für die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Prüfung nicht hinreichend aussagekräftig sind."
§ 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(Stand: 30.06.2023)
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