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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der
Verordnung über bautechnische Prüfungen
und zur Änderung von Sonderbauverordnungen
Vom 20. Februar 2000
(GVBl. 2000 S. 226)
Aufgrund des § 85 Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen
Die Verordnung über bautechnische Prüfungen ( BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) wird wie folgt geändert
1. Änderung des Inhaltsverzeichnisses
2. Die bisherigen §§ 1 bis 14 und Zwischenüberschriften werden durch die eingefügten neuen §§ 1 bis 20 und Zwischenüberschriften ersetzt.
3. Die bisherigen §§ 15 bis 25 werden §§ 21 bis 31.
4. Im neuen § 21 Abs. 1 erster Spiegelstrich wird die Angabe " § 72 Abs. 6 BauO NW" durch die Angabe " § 72 Abs. 5 BauO NRW" ersetzt.
5. Im neuen § 22 Abs. 2 wird das Wort "geringem" durch die Wörter "höchstens durchschnittlichem" ersetzt.
6. Der neue § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit werden auf Antrag als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. | "(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben." |
b) In Absatz 3 Buchstaben c) und e) werden die Angaben " § 22" jeweils durch die Angaben " § 28" ersetzt.
7. Der neue § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 werden die Angaben " § 17" jeweils durch die Angaben " § 23" ersetzt:
8. Der neue § 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 23" ersetzt.
9. Der neue § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 23" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird in Buchstabe a) die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 23" und in Buchstabe e) jeweils die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
10. Der neue § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 27" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
11. Im neuen § 29 Abs. 3 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
12. Die bisherige Anlage zur BauPrüfVO (zu § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5) wird durch die neue Anlage zur BauPrüfVO (zu § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5 und § 18) ersetzt.
Artikel II
Änderung der Garagenverordnung
Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO) vom 2. November 1990 (GV. NRW. S. 600), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird in Teil V wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Prüfungen"
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: "aufgehoben"
2. Die Überschrift des Teils V erhält folgende Fassung: "Prüfungen"
3.
alt | neu |
§ 20 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
|
§ 20 wird aufgehoben. |
Artikel III
Änderung der Versammlungsstättenverordnung
Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung -VStättVO) vom 1. Juli 1969 (GV. NRW. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird in Teil II Abschnitt 8 wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bauvorlagen" durch das Wort "weggefallen" ersetzt
b) Die Angabe zu § 106 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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