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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Nordrhein Westfalen -
Vom 9. November 1999
(GV. NW 1999 S. 622)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218) geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 687), wird wie folgt geändert:
1.Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 10 Einfriedung der Grundstücke" wird durch die Angabe " § 10 (weggefallen)" ersetzt.
b) Die Angabe " § 47 Anlagen für feste Abfälle" wird durch die Angabe " § 47 (weggefallen)" ersetzt.
c) Die Überschrift des § 54 erhält folgende Fassung: "Sonderbauten".
d) Nach § 59 wird eingefügt: " § 59a Bauleiterin, Bauleiter"
e) Vor § 60 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: "1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden".
f) Vor § 63 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"2. Abschnitt: Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben".
g) Die Angabe " § 64 Besondere bauliche Anlagen" wird durch die Angabe " § 64 (weggefallen)" ersetzt.
h) Vor § 69 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: "3. Abschnitt: Verwaltungsverfahren".
2. In § 1 Abs. 2 wird die Nr. 5 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
5. Krane mit Ausnahme von Kranbahnen und deren Unterstützungen | "5. Kräne." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam umzugehen. Die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen.
b) In Absatz 3 Satz 3: Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden gemäß § 72 Abs.54 zu prüfen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird die bisherige Nr. 2 durch folgende Nrn. 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
2. die Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. | "2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist." |
b) In Absatz 2 Satz 1:Die Errichtung eines GebäudesEin Gebäude auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
( 4) Die Tiefe der Abstandfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand.Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder der vertikalen Begrenzungen der Wandteile.Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. ....
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Zu öffentlichen Verkehrsflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
cc) Der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Absätze 15 bis 17 bleiben unberührt | "Absatz 16 bleibt unberührt." |
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 04.07.2022)
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