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BauKaG NRW - Baukammerngesetz
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1385 i.K.)
Gl.-Nr.: 2331
Archiv: 2003
Teil 1
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
§ 1 Baukammern und Mitgliedschaft
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Baukammern). Jede Baukammer führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der jeweiligen Baukammer bestimmt.
(2) Die in die Architektenlisten eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Junior-Mitglieder der jeweiligen Fachrichtung bilden die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.
(3) Die Pflichtmitglieder nach Absatz 4 und die sonstigen Mitglieder nach Absatz 5 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
(4) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gehören als Pflichtmitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.
(5) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer
Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand, soweit er keine abweichende Festlegung trifft. § 29 gilt entsprechend.
(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Baukammern ist zulässig.
§ 2 Aufgaben der Baukammern
(1) Aufgabe der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das barrierefreie Bauen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern. Aufgabe der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, das barrierefreie Bauen und die Baukunst sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens zu fördern. Aufgabe beider Baukammern ist es,
(2) Aufgrund einer Satzung können die jeweiligen Baukammern zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach Satz 3 Nummer 1 und 3 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen.
§ 3 Zusammenarbeit und Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen nach § 2
(Stand: 06.09.2023)
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