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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BauKaG NRW - Baukammerngesetz
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1385 i.K.)
Gl.-Nr.: 2331



Archiv: 2003

Teil 1
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

§ 1 Baukammern und Mitgliedschaft

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Baukammern). Jede Baukammer führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der jeweiligen Baukammer bestimmt.

(2) Die in die Architektenlisten eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Junior-Mitglieder der jeweiligen Fachrichtung bilden die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.

(3) Die Pflichtmitglieder nach Absatz 4 und die sonstigen Mitglieder nach Absatz 5 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

(4) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gehören als Pflichtmitglieder

  1. im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen an, die in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen sind oder
  2. in Nordrhein-Westfalen zugelassene öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure an.

Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.

(5) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer

  1. Wohnsitz, Niederlassung oder Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und
  2. entweder
    1. in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder
    2. die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung zu führen berechtigt ist.

Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand, soweit er keine abweichende Festlegung trifft. § 29 gilt entsprechend.

(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Baukammern ist zulässig.

§ 2 Aufgaben der Baukammern

(1) Aufgabe der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das barrierefreie Bauen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern. Aufgabe der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, das barrierefreie Bauen und die Baukunst sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens zu fördern. Aufgabe beider Baukammern ist es,

  1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  2. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen, Verzeichnisse und Register zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  4. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
  5. Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,
  6. die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,
  7. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, Sachverständige nach § 87 Absatz 2 Nummer 4 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
  9. als zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben als Attribut zu bestätigen,
  10. als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, Anzeigen und Bestätigungen entgegenzunehmen,
  11. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und
  12. mit anderen Baukammern zusammenzuarbeiten.

(2) Aufgrund einer Satzung können die jeweiligen Baukammern zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach Satz 3 Nummer 1 und 3 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen.

§ 3 Zusammenarbeit und Bildung des Gemeinsamen Ausschusses

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen nach § 2

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