Fassung vom 15.12.2016 | Fassung vom 21.07.2018 |
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BauO NRW
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BauO NRW 2018 - Landesbauordnung 2018 |
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Vom
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Vom 21. Juli 2018 |
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(GV NRW Nr. 19 vom 03.08.2018 S. 421) |
Gl.-Nr.: 232 | Gl.-Nr.: 232 |
Archiv | |
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Teil
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Erster Teil |
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich |
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften
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(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und
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Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, |
Anlagen,
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Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, | Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
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Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
Kräne und Krananlagen sowie | |
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Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. |
§ 2 Begriffe | § 2 Begriffe |
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem
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(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. |
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Bauliche Anlagen sind auch |
Aufschüttungen und Abgrabungen, | Aufschüttungen und Abgrabungen, |
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Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
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Sport- und Spielflächen, | Sport- und Spielflächen, |
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, | |
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Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze, |
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Gerüste und |
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von
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(Stand: 11.01.2019)
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