umwelt-online: Landesplanungsgesetz NRW (2)
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§ 24 Aufgaben des Braunkohlenausschusses 10 16 21
(1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Aufstellung der Braunkohlenpläne. Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan aufgestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfahren durch; sie ist dabei an die Weisung des Braunkohlenausschusses gebunden.
(2) Der Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Die im Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, dem Braunkohlenausschuss oder einem von ihm beauftragten Ausschussmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen, soweit die Informationen nicht von Behörden gegeben werden können. Unbeschadet anderweitiger Vorschriften kann die zuständige Bezirksregierung auf Antrag des Braunkohlenausschusses ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und im Wiederholungsfalle bis zur Höhe von 50.000 EUR gegen denjenigen festlegen, der der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.
(4) Soweit die im Absatz 3 genannten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
Teil 6:
Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne
Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowei die Gebiete deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beinflusst wird.
§ 26 Inhalt der Braunkohlenpläne 10 16 21
(1) Für das Braunkohlenplangebiet werden ein oder mehrere Braunkohlenpläne aufgestellt. Ein Braunkohlenplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.
(2) Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Die textlichen Festlegungen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, ist deren Größe für ihre bedarfsgerechte Ausstattung nach Maßgabe von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989(GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.Die zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen über die Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der Räume, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes beträgt 1:5000 oder 1:10000.
(3) Grundlagen der Größenermittlung für die Umsiedlungsstandorte sind die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer an der gemeinsamen Umsiedlung sowie die städtebauliche Planung der Kommune. Der Kommune und dem Bergbautreibenden obliegt die einvernehmliche Festlegung der am Umsiedlungsstandort zu errichtenden Infrastruktur. Kommt eine Einigung nach Satz 2 bis zum Aufstellungsbeschluss nicht zustande, legt der Braunkohlenausschuss den Mindestflächenbedarf auf der Grundlage einer städtebaulichen Empfehlung der Bezirksregierung Köln fest.
§ 27 Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit 10 16 21
(1) Für ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, sofern der Braunkohlenausschuss dies beschließt.
(2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Abbauvorhaben unterrichtet hat, soll die Regionalplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltprüfung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Die Regionalplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.
(3) Bevor der Braunkohlenausschuss die Bezirksplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautreibende der Bezirksplanungsbehörde Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(Stand: 13.06.2024)
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