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SBauVO - Sonderbauverordnung
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
Vom 2. Dezember 2016
(GV. NRW. vom 04.01.2017 S. 2, ber. S. 120; 02.08.2019 S. 488 19, ber. 2020 S. 148)
Gl.-Nr.: 232
Teil 1
Versammlungsstätten
(ersetzt Versammlungstättenverordnung)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher 19
(1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne des Teils 1 wie folgt zu ermitteln:
1. für Sitzplätze an Tischen: | eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes, |
2. für Sitzplätze in Reihen: | zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes, |
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: | zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, |
4. bei Ausstellungsräumen: | eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes; |
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Teils 1 gelten nicht für
Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.
(4) Soweit in Teil 1 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen. Für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
(Stand: 22.08.2023)
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