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Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v 14.11.2003; 11 B 2 - 408.1
(MBl. Nr. 51 vom 05.12.2003 S. 1506)
1 Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/ SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434), werden die in der Anlage 1 aufgeführten technischen Regeln
" Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen, (TRAV)
Fassung Januar 2003"
als Technische Baubestimmungen eingeführt.
2 Absturzsichernde Verglasungen, die den Anforderungen der TRAV genügen, können nach gegenwärtigem Kenntnisstand als sicher im Sinne von § 3 BauONRW eingestuft werden, Es kann deshalb auf eine Zustimmung im Einzelfall(ZiE) verzichtet werden. Ist für Verglasungen der experimentelle Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen nach TRAV, Abschnitt6.2 zu führen, so ist eine der in Anlage 2 genannten Prüfstellen zu beauftragen. Weitere Stellen können vorab mit dem Ministerium für Städtebau und. Wohnen, Kultur und Sport abgestimmt werden.
3 Durch die Einführung gilt diese Technische Baubestimmung als allgemein anerkannte Regel der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dient ( § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
Neben dieser eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind, von den am Bau Beteiligten ( § 56 BauO NRW) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.
4 Für die in dieser technischen Regel genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigen Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn fürdas Bauprodukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
5 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
TRAV - Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen | Anlage 1 |
Prüfstellen für Glaskonstruktionen | Anlage 2 |
Otto-Graf-Institut, Universität Stuttgart Abteilung 2 Baukonstruktionen Pfaffenwaldring 4 70569 Stuttgart Tel.: (07 11) 6 85-22 02 Fax.: (07 11) 6 85-68 27 |
Versuchsanstalt für Stahl- Holz und Steine Universität (TH) Karlsruhe Postfach 69 80 76128 Karlsruhe Tel.: (07 21) 6 08-40 76 Fax: (07 21) 6 08-40 78 |
Labor für Stahl- und Leicht Metallbau FH-München FB 02 Karlstraße 6 80333 München Tel.: (0 89) 12 65-26 11 Fax: (0 89) 12 65-26 99 |
Friedmann und Kirchner Gesellschaft für Material- und Baustoffprüfungen Große Ahlmühle 7 76865 Rohrbach Tel.: (0 63 49) 9 39 31-0 Fax: (0 63 49) 9 39 31-8 |
Technische Universität München Institut für Stahlbau Arcisstraße 21 80333 München Tel.: (0 89) 2 89-2 25 21 Fax: (0 89) 2 89-2 25 22 |
Technische Universität Darmstadt Institut für Statik Alexanderstraße 7 64283 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 16-25 37 Fax: (0 61 51) 16-23 38 |
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Institut für Stahlbau |
(Stand: 16.06.2018)
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