umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung NRW (4)
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37.44 Anwendung der Hochhausverordnung ( HochhVO)

Ist ein Sicherheitstreppenraum der einzige notwendige Treppenraum innerhalb eines Hochhauses oder eines Brandabschnitts innerhalb eines Hochhauses, so ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HochhVO dieser so anzuordnen, dass er über einen offenen Gang zu erreichen ist. Diese Regelung entspricht dem "Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern" in der Fassung von Mai 1981.

Die Erkenntnisse und Erfahrungen mit Lüftungssystemen ermöglichen heute die Gestaltung von innenliegenden Sicherhcitstreppenräumen mit einem höheren Sicherheitsstandard als Treppenräume ihn haben, die über einen offenen Gang zugänglich sind. Brände in der Vergangenheit haben gezeigt, dass beim Brand niedriger Gebäude und Gebäudeteile ganze Hochhausfassaden verrauchen können.

Insofern bestehen diesseits keine Bedenken, wenn von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 HochhVO nach § 73 BauO NRW abgewichen wird. Es muss dann der Nachweis erbracht werden, dass der Treppenraum § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend von Rauch und Feuer freigehalten wird.

Dieser Nachweis ist Bestandteil des erforderlichen Brandschutzkonzeptes.

37.441 Der Nachweis ist erbracht, wenn der Sicherheitstreppenraum den Regelungen der Nr. 37.432 entspricht.

37.45 Prüfungen der Lüftungsanlagen

Die Wirksamkeit und die Betriebssicherheit von Lüftungsanlagen für innenliegende Treppenräume und für Sicherheitstreppenräume sind entsprechend den "Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen" nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige Technische Prüfverordnung ( TPrüfVO) - vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend zu prüfen.

37.72 Zu Absatz 7 Satz 2

Außenwände von Treppenräumen müssen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer die Anforderungen in § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1 a bzw. Zeile 2 erfüllen. Werden Öffnungen in diesen 39.1 Wänden mit lichtdurchlässigen Baustoffen geschlossen, so müssen diese Baustoffe bei "anderen Gebäuden" ( § 29 Abs. 1 Tabelle Spalte 4) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

37.74 Zu Absatz 7 Satz 4

Nr. 30.22 VV BauO NRW gilt entsprechend.

37.8 Zu Absatz 8

Hohlräume zwischen dem oberen Abschluss des Treppenraumes und dem Dach, in denen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufenthaltsräume nicht möglich sein dürfen, sind aus Brandschutzgesichtspunkten unbedenklich, weil ein Brand im Hohlraum das Dach früher zerstören wird als den Hohlraumboden und es auf diese Weise zu einer energetischen Entlastung nach oben kommt. Ein späteres Durchbrennen des Hohlraumbodens kann als Restrisiko hingenommen werden. Diese Bauausführung kommt nur für Treppenräume in Betracht, die keine Sicherheitstreppenräume sind.

38 Notwendige Flure und Gänge ( § 38)

38.1 Satz 2 schließt nicht aus, dass mehrere Nutzungseinheiten je Geschoss angeordnet werden; ihre Umfassungsbauteile müssen dann den Anforderungen an Trennwände entsprechen.

Soweit in Sonderbauverordnungen (z.B. HochhVO, KhBauVO) der Begriff "allgemein zugänglicher Flur" verwendet wird, sind darunter "notwendige Flure" zu verstehen. Es gelten somit für die in den Sonderbauvorordnungen geregelten "allgemein zugängliche Flure" die sich aus der Begriffsbestimmung ergebenden Konsequenenzen; z.B. gelten die in den Sonderbauverordnungen geregelten Anforderungen an Flurtrennwände nur in Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss mehr als 400 m2 beträgt.

38.4 Zu Absatz 4

Lichtöffnungen sind in diesen Wanden zulässig, wenn sie durch Verglasungen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 geschlossen werden. Keine Bedenken aus Gründen des Brandschutzes bestehen, wenn im Wege einer Abweichung ( § 73) Verglasungen mindestens der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102-5, die mit ihrer Unterkante mindestens 1,8 m über dem Fußboden angeordnet sind, zugelassen werden.

Nach Absatz 4 Nr. 2 sind Wände notwendiger Flure in "anderen Gebäuden" in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und mit einer beidseits angeordneten ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. "Ausreichend widerstandsfähig" sind ohne weiteren Nachweis z.B. die nachfolgenden Schichten:

Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, wenn anstelle der Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen eine mindestens 25 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatte auch ohne Putz verwendet wird. Die Feuerwiderstandsklasse F 30 muss nachgewiesen werden.

39 Aufzüge ( § 39)

39.1 Zu Absatz 1

Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei Aufzugsanlagen, die weder gewerblichen Zwecken dienen noch im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Verwendung finden und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden (z.B. Aufzugsanlagen in Eigentumswohnanlagen ohne Mietwohnungen), darüber zu wachen, dass die Anforderungen der AufzV (jetzt BetrSichV) an die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen sowie hinsichtlich der Prüfung von Aufzugsanlagen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige eingehalten werden. Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV) sind als erfüllt anzusehen, soweit die Aufzugsanlagen den Vorschriften des Anhangs zur AufzV und den vom Deutschen Aufzugsausschuß ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen.

Vor Aufzügen und in den Aufzugskabinen sind deutlich sichtbare Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass es verboten ist, den Aufzug im Brandfalle zu benutzen.

39.5 Zu Absatz 5

Nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 AufzV (jetzt BetrSichV) unterliegen Aufzugsanlagen im Abstand von zwei Jahren wiederkehrenden Hauptprüfungen und Zwischenprüfungen durch den Sachverständigen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die unteren Bauaufsichtsbehörden bei Behindertenaufzügen, die bestimmten Personen dienen, die Prüffristen für die Hauptprüfungen von zwei auf vier Jahre verlängern mit der Folge, dass auch die Zwischenprüfungen nur noch einmal innerhalb dieser vier Jahre stattfinden, wenn der tatsächliche Zustand der Behindertenaufzüge nach dem Ergebnis der letzten Sachverständigenprüfung zu keinen Bedenken Anlaß gibt und die Behindertenaufzüge aufgrund eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma regelmäßig gewartet werden.

42 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle ( § 42)

42.2 Zu Absatz 2

Die nach § 42 Abs. 2 an Lüftungsanlagen zu stellenden Brandschutzanforderungen sind in den als Technische Baubestimmungen eingeführten Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden konkretisiert.

42.5 Zu Absatz 5

Werden Installationsschächte und -kanäle durch Decken und Wände hindurchgeführt, an die keine Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsklasse gestellt werden, so bestehen keine Bedenken aus Gründen des Brandschutzes, wenn schwerentflammbare Baustoffe (Klasse B 1) verwendet werden. Für äußere Bekleidungen, Anstriche und Dämmschichten auf Installationsschächten und -kanälen dürfen schwerentflammbare Baustoffe (Klasse B 1) verwendet werden, wenn die Bekleidungen, Anstriche und Dämmschichten nicht durch Wände und nicht durch Decken hindurchgeführt werden, für die mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 30 vorgeschrieben ist. Für Installationsschächte und -kanäle in Treppenräumen mit notwendigen Treppen, in Fluren, die als Rettungswege dienen, und über Unterdecken, an die brandschutztechnische Anforderungen gestellt sind, ist die Verwendung brennbarer Baustoffe (Klasse B) unzulässig.

Die Übertragung von Feuer und Rauch gilt als ausgeschlossen, wenn Installationsschächte und -kanäle mindestens 30 Minuten und in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über Geländeoberfläche mindestens 60 Minuten (in Hochhäusern 90 Minuten) Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Zwischen Brandabschnitten muss die Feuerwiderstandsdauer der Installationsschächte und -kanäle mindestens 90 Minuten betragen.

43 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen ( § 43)

§ 43 enthält allgemeine Anforderungen an die Installation von Feuerungsanlagen und Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, um einen sicheren Betrieb dieser Anlagen - vor allem in Gebäuden - zu gewährleisten. Die Installationsvorschriften berücksichtigen, dass die Anlagen nach Maßgabe der §§ 20 ff. nur aus Bauprodukten hergestellt werden dürfen, deren Verwendbarkeit durch ein Ü-Zeichen oder eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist.

43.1 Zu Absatz 1

Eine Feuerungsanlage besteht nach § 43 Abs. 1 aus der Abgasanlage und der oder den daran angeschlossenen Feuerstätte(n). Abgasanlage ist danach der Oberbegriff für alle technischen Einrichtungen, mit denen die Verbrennungsgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe (= Abgase) abgeführt werden. Im wesentlichen sind dies Schornsteine und Abgasleitungen sowie etwaige Verbindungsstücke zwischen diesen und den Feuerstätten. Als Schornsteine im Sinne dieser Vorschrift sind rußbrandbeständige Schächte anzusehen, die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe über Dach ins Freie leiten sollen. Um Abgasleitungen im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei Leitungen oder Schächten, die nur Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ableiten sollen, und zwar auch dann, wenn die Abgasanlage in der Bauart eines Schornsteins ausgeführt ist.

Die Verwendbarkeit ( § 20 Abs. 1) einer Abgasanlage für eine Feuerstätte hängt außer von der Brennstoffart noch von der Temperatur und dem Feuchtegehalt des Abgases sowie davon ab, ob die Abgase mit Überdruck oder Unterdruck gefördert werden. Welche Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen im einzelnen angeschlossen werden dürfen, ergibt sich bei Abgasanlagen mit Ü-Zeichen aus dem Übereinstimmungsnachweis ( § 25) und bei Abgasanlagen mit CE-Kennzeichnung aus dem Konformitätsnachweis gemäß der der CE-Kennzeichnung zugrunde liegenden Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft.

43.14 Zu § 43 Abs. 1 Satz 4:

Ursache für Waldbrände können Flugfeuer, Funkenflug oder unkontrollierte Rußbrände in den Schornsteinen sein. Geeignete Maßnahmen gegen Flugfeuer und Funkenflug sind in erster Linie die Ausstattung der Feuerungsanlagen mit Funkenfängern oder Rauchkammern vor dem Schornstein. Funkenfänger sind z.B. trichterförmige oder korbartige Drahtgeflechte mit einer Maschenweite von 6 x 6 mm und einer Drahtdicke von 2.5 mm oder mehr in den Verbindungsstücken. Rauchkammern sind kammerartige Erweiterungen der Verbindungstücke, in denen die Abgasgeschwindigkeit durch die Querschnittsvergrößerung derartig sinkt, dass brennende Abgasbestandteile sich absetzen. Unkontrollierte Rußbrände in den Schornsteinen können nur durch häufiges Reinigen der Schornsteine verhindert werden; erforderlichenfalls sind dabei besondere Reinigungsverfahren zu verwenden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - vom 29. März 1999 (GV. NRW. S. 138/SGV. NRW. 7125). In der Baugenehmigung sollen die Bauherren auf die Reinigungspflichten nach der KÜO hingewiesen werden.

43.7 Zu Absatz 7

Nach § 43 Abs. 7 muss die Bauherrin oder der Bauherr sich bei der Errichtung oder Änderung von Feucrungsanlagen in den im Gesetz genannten Fällen von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister (BZSM) - nach Prüfung - bescheinigen lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Die Bescheinigungspflicht ist beschränkt auf Abgasanlagen mit Abgasleitungen und auf Abgasanlagen als Schornsteine (zu den Begriffen siehe Nr. 43.1). Die Pflicht entsteht

einer oder mehrerer Feuerstätten mit dem Anschluss der Feuerstätte(n) an die Abgasleitung oder den Schornstein. Änderungen an Feuerstätten wie das Auswechseln der Düse oder des Brenners sind nicht bescheinigungspflichtig, weil dies nicht den Tatbestand eines Feuerstättenanschlusses erfüllt.

Werden Feuerstätten und Abgasleitungen mit CE-Kennzeichnung, die nach den zugehörigen Konformitätsnachweisen miteinander verwendbar sind (siehe Nr. 43.1), errichtet, sind die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Eignung der Abgasleitungen für den Anwendungsfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben bereits abschließend festgestellt. Eine BZSM-Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 ist dafür nicht erforderlich.

Bescheinigungspflichtig ist aber auch das Errichten oder Ändern von Schornsteinen, auch wenn (noch) keine Feuerstätten angeschlossen werden; bei der Errichtung von Schornsteinen soll die Bauherrin oder der Bauherr außerdem der oder dem BZSM durch eine Besichtigung des Rohbauzustandes eine sichere Beurteilung des Schornsteins ermöglichen.

Die Bauherrin oder der Bauherr braucht die BZSM Bescheinigung nicht der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, es sei denn, dass die Bauaufsichtsbehörde dies ausdrücklich verlangt und begründet. Stellt die oder der BZSM bei der für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Prüfung fest, dass die Abgasanlage sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet oder nicht für die angeschlossene(n) Feuerstätte(n) geeignet ist, hat die oder der BZSM die Mängel der Bauaufsichtsbehörde von sich aus mitzuteilen, und zwar so, dass die Bauaufsichtsbehörde ohne eigene Prüfung der Abgasanlage die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Dies schließt nicht aus, dass die oder der BZSM vor der Meldung der Bauherrin oder dem Bauherrn angemessene Gelegenheit gibt, die Mängel abzustellen.

Die von der oder dem BZSM auszustellende Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 Satz 1 oder die Mängelmitteilung nach § 43 Abs. 7 Satz 3 muss die Angaben entsprechend dem in der Anlage a zu Nr. 43.7 bekannt gemachten Muster enthalten. Soweit die oder der BZSM eine schriftliche Mitteilung über die durchgeführte Besichtigung des Rohbauzustandes von Schornsteinen ( § 43 Abs. 7 Satz 2) für erforderlich hält, wird empfohlen, das hierfür in der Anlage B zu Nr. 43.7 bekannt gemachte Muster zu verwenden.

Bauherrinnen, Bauherren, Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer können die BZSM im Rahmen des SchfG von sich aus mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Diese Möglichkeit ist auch im Zusammenhang mit § 66 gegeben. Danach steht es der Bauherrin oder dem Bauherrn frei, bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen anstelle einer Bescheinigung der Unternehmerin oder des Unternehmers eine Bescheinigung einer oder eines (neutralen) Sachverständigen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Als Sachverständige im Sinne des § 66 kommen insbesondere auch die BZSM in Betracht, soweit es sich um die Errichtung oder Änderung von Abgasanlagen oder von Feuerstätten einfacher Bauart (ohne Wärmetauscher) wie offene Kamine oder Kaminöfen handelt. Bei weitergehenden Bescheinigungen müssen von den BZSM spezielle Sachkunde und Erfahrung für die bescheinigten Anlagen nachgewiesen sein. Eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 steht der Ausstellung einer Sachverständigenbescheinigung nach § 66 durch die oder den BZSM - auch für dieselbe Anlage - nicht entgegen (vgl. auch § 66 Satz 3).

44 Wasserversorgungsanlagen ( § 44)

44.2 Zu Absatz 2

44.21 Der eigene Wasserzähler ist auch für nicht in sich abgeschlossene Wohnungen ( § 49 Abs. 1 Satz 2) vorgeschrieben. Der Wasserzähler muss nicht in der Wohnung oder Nutzungseinheit angebracht sein. Es kann auch ein Zwischenzähler außerhalb der Wohnung oder der Nutzungseinheit sein.

44.22 Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 ist dann anzunehmen, wenn zur Erfassung des Wasserverbrauchs der Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit bauliche Veränderungen vorgenommen werden müssten, die den üblichen Aufwand für einen Anschluss eines oder zweier Wasserzähler an ein vorhandenes Wasserrohrnetz deutlich überstiegen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ausstattung von Wohnungen mit Wasserzählern bei genehmiungspflichtigen Baumaßnahmen im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung nachprüfen; bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen kommen nur Ermittlungen aufgrund des § 61 Abs. 1 in Betracht.

45 Abwasseranlagen ( § 45)

45.4 Zu Absatz 4

45.41 Nach § 45 Abs. 4 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, also die Grundleitungen im Sinne der DIN 1986-1:1988-06, nach der Errichtung oder einer Änderung von einer oder einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Die Dichtheit der Grundleitungen kann auf verschiedene Weise festgestellt werden. Die derzeit bestehenden Prüfmethoden und deren technische Durchführung sind in DIN 1986-30:1995-01 dargestellt. Es ist der Bauherrin oder dem Bauherrn oder in deren Auftrag der oder dem Sachkundigen freigestellt, welche der Methoden angewendet wird. In der Bescheinigung a der Anlage zu Nr. 66 sind bei der Errichtung oder Änderung von Schmutzwasserleitungen Angaben über die Art der durchgeführten Dichtheitsprüfungen (mit Wasserdruck, mit Luftüberdruck, mittels Kanalfernsehanlage) zu machen und die Lage der Leitungen und eventueller Einbauten (z.B. Revisionsschächte, Einstiege) skizzenhaft darzustellen. Die Auswahl der Sachkundigen ist ebenfalls Sache der Bauherrin oder des Bauherrn; eine Beschränkung der Wahlmöglichkeit kann sich hierbei aber aus einer gemeindlichen Satzung aufgrund von § 45 Abs. 6 Satz 2 ergeben. Wegen des als Sachkundige oder Sachkundiger in Frage kommenden Personenkreises wird auf Nr. 61.33 verwiesen.

Die Prüfpflicht trifft die Bauherrin oder den Bauherrn. Sie entsteht mit der Errichtung oder Änderung der Grundleitungen. Bei einer Änderung (z.B. Erweiterung des Grundleitungsnetzes, Austausch von Rohren oder Dichtungen der Grundleitungen) erstreckt sich die Prüfpflicht nicht nur auf den Bereich der Änderung, sondern auch auf alle damit in Verbindung stehenden Grundleitungen. Die Pflicht erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Dichtigkeit des Übernahmestutzens an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung ( § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW).

Die erfolgreiche Durchführung der Dichtheitsprüfung aus Anlass der Errichtung oder einer Änderung der Grundleitungen muss in der Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung nach § 66 Satz 2 bestätigt sein (siehe auch Nr. 66).

45.42 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, die Dichtheitsprüfung der Grundleitungen in Abständen von jeweils höchstens 20 Jahren erneut von einer oder einem Sachkundigen durchführen zu lassen. Eine kürzere Frist ergibt sich dann, wenn in der Zwischenzeit eine. Änderung an den Abwasserleitungen vorgenommen wird.

Von der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung ausgenommen sind

Mit der Verlegung in Schutzrohren ist der Bauherrin oder dem Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt, die Prüfpflicht der Grundleitungen durch bauliche Vorkehrungen bei der Errichtung oder einer Änderung zu vermeiden.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat im Zweifel gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, dass sie oder er die gesetzlich geforderte Prüfung hat vornehmen lassen.

45.5 Zu Absatz 5

Die Verpflichtung nach § 45 Abs. 5, Abwassergrundleitungen wiederkehrend auf Dichtheit prüfen zu lassen, besteht nach § 45 Abs. 5 auch für die Eigentümer von Grundleitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfvorschriften (= 1. Januar 1996) bereits vorhanden waren.

Erfährt die Bauaufsichtsbehörde, dass eine Abwasserleitung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist auf Dichtheit überprüft wurde, so veranlasst sie die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen zu lassen. Ist der öffentliche Kanal, dem das Abwasser zugeleitet werden soll, nach Auskunft der Gemeinde undicht, so ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Dichtheit geprüft sein muss, so festzusetzen, dass die Prüfung zeitgleich mit der von der Gemeinde geplanten Sanierung des öffentlichen Kanals vorgenommen werden kann. Mit der Ordnungsverfügung soll die Bauaufsichtsbehörde die Betroffenen darauf hinweisen, dass die Dichtheitsprüfung kostengünstiger durchgeführt werden kann, wenn sie mit den von der Gemeinde im öffentlichen Kanal durchzuführenden Maßnahmen koordiniert wird oder wenn Nachbarn gemeinsam ein Fachunternehmen beauftragen.

45.6 Zu Absatz 6

Die Festsetzung kürzerer Fristen für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen dient der Gefahrenabwehr, wenn der Gemeinde - etwa aufgrund von ihr vorgenommener Überprüfungen der öffentlichen Kanalisation Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die privaten Abwasserleitungen in einem bestimmten Gemeindegebiet schadhaft sein könnten.

48 Aufenthaltsräume ( § 48)

48.1 Zu Absatz 1

Das Mindestmaß der lichten Höhe von 2,40 m kann bei den in § 48 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufenthaltsräumen im Einzelfall unterschritten werden ( § 73, Abweichungen), wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen. Bedenken wegen der Benutzung bestehen nicht:

Gegen eine Unterschreitung der lichten Höhe von 2,20 m bestehen im Hinblick auf die Benutzbarkeit vor allem wegen der Gesundheit Bedenken. Werden in einem Aufenthaltsraum Emporen oder Galerien eingebaut, so genügt oberhalb und unterhalb derselben eine geringere lichte Raumhöhe.

48.2 Zu Absatz 2

48.21 Bei der Bemessung der Grundfläche des Raumes ist § 48 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz entsprechend anzuwenden.

Bedenken gegen ein geringeres Fenstermaß bestehen wegen der Lichtverhältnisse z.B. nicht

48.22 Oberlichte - z.B. Lichtkuppeln, Lichtbänder unterhalb der Decke oder in Sheddächern - als alleinige Quelle für die Beleuchtung mit Tageslicht kommen im Allgemeinen aus Gründen der Gesundheit (fehlende Sichtverbindung mit der Außenwelt) für Aufenthaltsräume nicht in Betracht. Abweichungen sind möglich, z.B. bei Hörsälen, Sitzungssälen und ähnlichen Räumen, in denen sich derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält. Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen nach § 7 Abs. 1 ArbStättV eine Sichtverbindung nach außen haben.

48.4 Zu Absatz 4

48.41 Aufenthaltsräume, deren Nutzung die Anordnung von Fenstern verbietet, sind z.B. Dunkelkammern in Fotolabors.

Als Aufenthaltsräume, die ohne Fenster oder mit einer geringeren Fensterfläche als nach § 48 Abs. 2 zulässig sind, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen, kommen in Betracht

48.42 Ist die Anordnung von Fenstern in Arbeitsräumen möglich, erreicht die Fensterfläche aber nicht die nach § 48 Abs. 2 erforderliche Mindestgröße, so sind aus Gründen der Gesundheit aufgrund des Arbeitsstättenrechts gleichwohl Fenster erforderlich, die eine Sichtverbindung mit der Außenwelt herstellen ("Kontaktfenster").

48.43 Eine wirksame Lüftung fensterloser Küchen oder von Räumen, die nicht durch Fenster belüftet werden, ist gewährleistet, wenn die Lüftungsanlagen den Technischen Baubestimmungen entsprechen.

49 Wohnungen ( § 49)

49.1 Zu Absatz 1

In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen können die Zugänge zu den Wohnungen - z.B. Hauseingang, Vorraum, Treppenraum - gemeinsam genutzt werden (nicht abgeschlossene Wohnung, "Einliegerwohnung"). Gehören die Wohnungen verschiedenen Eigentümern oder soll für eine Wohnung ein Dauerwohnrecht begründet werden, so müssen sie allerdings voll den Anforderungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 entsprechen ( § 3 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 1 WEG).

Die Anforderungen an Trennwände ( § 29 Abs. 1, § 30) und Decken ( § 34 Abs. 1) gelten auch für nicht abgeschlossene Wohnungen.

49.2. Zu Absatz 2

Die Wohnungen nach § 49 Abs. 2 müssen barrierefrei erreichbar sein. Dies bedeutet, dass auf dem Grundstück entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, wie z.B. Rampen, erforderliche Bewegungsflächen, ggf. Aufzüge, etc. Da die wesentlichen Räume dieser Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen, müssen die erforderlichen Mindesttürbreiten und ggf. dafür notwendige Bewegungsflächen vorhanden sein.

Es ist aber nicht vorgesehen, die DIN 18025 bauaufsichtlich einzuführen, denn die Wohnungen nach § 49 Abs. 2 müssen nicht rollstuhlgerecht im Sinne der DIN 18025, Teil 1, sein. Die DIN 18025 kann daher zwar nicht unmittelbar angewendet werden. Die in ihr enthaltenen Begriffsbestimmungen und Maße können jedoch im Einzelfall geeignet sein, um die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift zu konkretisieren.

Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn wegen der Anforderungen gemäß § 49 Abs. 2 zusätzliche Kosten entstehen. Vielmehr muss es wegen der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes entweder unmöglich sein, die Wohnungen im Erdgeschoss zu errichten, oder, wegen der Grundstücksverhältnisse, die im Erdgeschoss liegenden Wohnungen (auch über eine Rampe) zu erreichen, so dass ein Aufzug gebaut oder auf vergleichbar aufwendige technische Lösungen zurückgegriffen werden müsste.

49.3 Zu Absatz 3

49.31 Die Durchlüftung ist möglich durch Querlüftung, durch Lüftung über Eck oder durch Lüftungsleitungen, die für jede Wohnung getrennt angeordnet sind. Eine Querlüftung über Treppenräume oder andere gemeinschaftliche Vorräume ist nur möglich, wenn keine Belästigungen zu erwarten sind.

49.32 Als reine Nordlage gilt die Lage der Außenwand zwischen NO und NW. Besondere Bedeutung gewinnt diese Vorschrift bei Kleinwohnungen (z.B. Appartements, Altenwohnungen).

49.4 Zu Absatz 4

Ist ein Abstellraum innerhalb der Wohnung nicht vorgesehen, so muss in den Bauvorlagen eine Fläche von mindestens 0,5 m2 dargestellt sein, auf der eine Abstellmöglichkeit - z.B. Schränke für Reinigungsgeräte - geschaffen werden kann.

Der übrige Abstellraum muss nicht im Wohngebäude selbst liegen; er kann auch in einem Nebengebäude angeordnet sein. Eine Unterschreitung der geforderten Grundfläche von 6 m2 kommt nur in begründeten Fällen - z.B. Studentenwohnungen - in Betracht.

49.5 Zu Absatz 5

Als leicht erreichbar und gut zugänglich können Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder im allgemeinen nur angesehen werden, wenn sie zu ebener Erde oder im Keller angeordnet sind. Diese Abstellräume können auch in Nebengebäuden oder als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäude hergestellt werden.

Abstellräume für Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel dürfen nur im Erdgeschoss oder in einem Geschoss, dass mithilfe eines Aufzuges erreicht werden kann, eingerichtet werden.

Auf gesonderte Abstellräume kann verzichtet werden, wenn die Größe des Abstellraums nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung, für die er vorgesehen ist, für die Aufnahme der in Absatz 5 genannten Gegenstände ausreichend bemessen ist.

49.6 Zu Absatz 6

Als ausreichend kann eine Größe von 3 m2 je Wohnung, mindestens jedoch 15 m2 angesehen werden. Trockenräume können auch in Nebengebäuden oder als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Gebäude eingerichtet werden. Auf Trockenräume kann verzichtet werden, wenn nach der Art der Wohnungen oder ihrer Ausstattung mit Trockengeräten offensichtlich kein Bedarf besteht.

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