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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbungsstätten

Vom 20. September 2002
(GVBl. Nr. 26 vom 08.10.2002 S. 454)



Aufgrund des § 85 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 des Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

Artikel I
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) *)

- wie eingefügt -

   

Artikel II
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
(Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *)

- wie eingefügt -

 

Artikel III
Änderung der Verordnung
über bautechnische Prüfungen

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen ( BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Art der Nutzung und die Zahl der Besucher enthalten. In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 110 der Versammlungsstättenverordnung beantragt wird. Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze von Versammlungsstätten ist in einem vorzulegenden Bestuhlungsplan im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen; sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede Platzanordnung ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen. "Für Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs-. und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Geschäftshausverordnung" wird durch das Wort "Verkaufsstättenverordnung" ersetzt.

3. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Für Gaststätten im Sinne des § 1 der Gaststättenbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
  1. die Art der Gaststätte und die Nutzung ihrer Räume,
  2. die Zahl der Gastplätze in Schank- oder Speisewirtschaften ( § 20 Gaststättenbauverordnung),
  3. die Gesamtzahl der Gastbetten ( § 21 Gaststättenbauverordnung).
 "Für Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über

1. die Sicherheitsbeleuchtung,

2. die Sicherheitsstromversorgung,

3. die Alarmierungseinrichtungen,

4. die Brandmeldeanlage und

5. die Rettungswege auf dem Grundstück."

Artikel IV
Änderung der Technischen Prüfverordnung

In § 1 der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 484), - SGV. NRW. 232 -, erhalten die Punkte 1 bis 6 folgende Fassung:

alt neu
1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Geschäftshausverordnung vom 22. Januar 1969 (GV. NW. S. 168), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1969 (GV. NW. S. 281),

2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 1. Juli 1969 (GV. NW. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 18),

3. Krankenhäusern im Sinne des § 1 der Krankenhausbauverordnung vom 21. Februar 1978 (GV. NW. S. 154),

4. Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Gaststättenbauverordnung vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237),

5. Hochhäusern im Sinne des § 1 der Hochhausverordnung vom 11.Juni 1986 (GV. NW. S. 522),

6 Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung vom 2. November 1990 (GV. NW. S. 600),

 "1. Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

2. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

3. Krankenhäusern im Sinne der Krankenhausbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

4. Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

5. Hochhäusern,

6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),"

Artikel V
Aufhebung von Vorschriften

Folgende Verordnungen treten am Tage nach der Verkündung außer Kraft:

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