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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) -
Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude
Vom 24. Mai 2011
(GV. NRW. Nr. 12 vom 03.06.2011 S. 272)
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW)
Das Nachbarrechtsgesetz ( NachbG NRW), GV. NW. 1969 S. 190, geändert durch § 64 Landschaftsgesetz v. 18.2.1975 (GV. NW. S. 190), 7.3.1995 (GV. NW. S. 193); Artikel 6 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Artikel 248 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt:
" § 23a Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude"
2. Es wird ein Paragraf § 23a eingefügt und wie folgt gefasst:
" § 23a Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude
(1) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
(2) Im Falle der Wärmedämmung ist der bzw. die duldungsverpflichtete Nachbar/in berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er bzw. sie selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(3) Der bzw. die Begünstigte muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er bzw. sie ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.
(4) Die §§ 21 AbS. 2 und 3, 23 Nr. 2. bis 4. und § 24 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.
(5) Dem bzw. der Eigentümer/in des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Die Ausgleichszahlung darf die Höhe des Bodenrichtwertes nicht übersteigen. Sofern nichts anderes vereinbart wird gelten die §§ 912 AbS. 2, 913, 914 und 915 BGB entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Nachbarwand gem. §§ 7, 8 entsprechend."
3. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Datumsangabe "31. Dezember 2009" wird durch "31. Dezember 2014" ersetzt.
Artikel 2
Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
232
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, GV. NRW. 2000 S. 256, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); Gesetz v. 22.7.2003 (GV. NRW. S. 434), in Kraft getreten am 7. August 2003; Artikel 6 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 9 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 91 des Vierten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; Artikel 2 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007; Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008; Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 wird hinter Satz 1 der folgende Satz 2 neu eingefügt:
"Einer Sicherung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine Außenwand und das Dach eines Gebäudes durch Maßnahmen zur Wärmedämmung entsprechend der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung geändert werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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