Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Zweite Änderung des Runderlasses "Fliegende Bauten (FlBau NRW)"
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. November 2018
(MBl. NRW. Nr. 30 vom 12.12.2018 S. 666)



Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 20. Februar 2008 (MBl. NRW. S. 114), der durch Runderlass vom 22. Mai 2012 (MBl. NRW. S. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter "79 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW)" durch die Wörter "78 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt)" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, nach § 79 Abs. 2 BauO NRW einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Anlagen bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, und nicht für Fahrgeschäfte bis 5 m Höhe, die mit einer Geschwindigkeit von höchsten 1 m/s betrieben werden, und Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,5 m. Dies gilt ebenso nicht für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75m2, soweit sie eingeschossig sind. "2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 78 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018."

bb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe "BauPrüfVO" durch die Wörter "der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauPrüfVO genannt)" ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "nach § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

cc) In Nummer 2.7 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Nrn." durch die Wörter "Absatz 1 Nummer" ersetzt.

c) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "79 Abs. 7 BauO NRW" durch die Angabe "78 Absatz 7 BauO NRW 2018" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5.1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Nummer 5.2 Satz 1 wird die Angabe "(§ 61 Abs. 3 BauO NRW)" gestrichen.

e) In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe "79 Abs. 5 BauO NRW" durch die Angabe "78 Absatz 5 BauO NRW 2018" ersetzt.

2. Teil II wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Satz 1 wird die Angabe "79 Abs. 1 BauO NRW" durch die Angabe "78 Absatz 1 BauO NRW 2018" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2.1.4 wird jeweils die Angabe "BauO NRW" durch die Angabe "BauO NRW 2018" ersetzt.

bb) In Nummer 2.6.1 wird die Angabe "1" gestrichen.

c) In Nummer 7.2.1 Satz 2 wird die Angabe "(vgl. Nr. 4.1.3.1)" gestrichen.

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 182092

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion