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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 30 vom 17.12.2018 S. 670)
Auf Grund des § 87 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, 4 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Auszüge aus dem Katasterkartenwerk | " § 2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster". |
b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Barrierefrei-Konzept".
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren | " § 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im einfachen Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung". |
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Bauvorlagen zum Bauantrag für Bauvorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW | " § 11 Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren". |
e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Bauvorlagen für Vorhaben nach § 67 BauO NRW | " § 13 Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung". |
f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen | " § 15 Bauvorlagen für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen". |
g) Nach den Wörtern "Vierter Teil" wird das Wort "Schlussvorschrift" durch das Wort "Schlussvorschriften" ersetzt.
h) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Inkrafttreten | " § 31 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bauvorlagen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) sind insbesondere
|
"(1) Bauvorlagen gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) sind insbesondere
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " (§ 72 Abs. 6 BauO NRW)" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)" durch die Wörter "großer Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 (§ 11)" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Auszüge aus dem Katasterkartenwerk
(1) Auszüge aus dem Katasterkartenwerk sind der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und der Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5.000. |
(Stand: 29.12.2020)
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