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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 30 vom 17.12.2018 S. 670)



Auf Grund des § 87 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, 4 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Auszüge aus dem Katasterkartenwerk " § 2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster".

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Barrierefrei-Konzept".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren " § 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im einfachen Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung".

d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Bauvorlagen zum Bauantrag für Bauvorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW " § 11 Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren".

e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Bauvorlagen für Vorhaben nach § 67 BauO NRW " § 13 Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung".

f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen " § 15 Bauvorlagen für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen".

g) Nach den Wörtern "Vierter Teil" wird das Wort "Schlussvorschrift" durch das Wort "Schlussvorschriften" ersetzt.

h) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Inkrafttreten " § 31 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bauvorlagen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) sind insbesondere
  1. die Auszüge aus dem Katasterkartenwerk,
  2. der Lageplan,
  3. die Bauzeichnungen,
  4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung,
  5. die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung,
  6. die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes,
  7. das Brandschutzkonzept.
"(1) Bauvorlagen gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) sind insbesondere
  1. die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (§ 2),
  2. der Lageplan (§ 3),
  3. die Bauzeichnungen (§ 4),
  4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5),
  5. die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6),
  6. die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8),
  7. das Brandschutzkonzept (§ 9),
  8. das Barrierefrei-Konzept (§ 9a)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe " (§ 72 Abs. 6 BauO NRW)" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)" durch die Wörter "großer Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 (§ 11)" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Auszüge aus dem Katasterkartenwerk

(1) Auszüge aus dem Katasterkartenwerk sind der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und der Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5.000.

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