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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. Mai 2019
(GV. NRW Nr. 11 vom 31.05.2019 S. 231)
Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 6, 7 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:
Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2 Ausnahmen".
b) Die bisherigen Angaben zu §§ 2 bis 5 werden die Angaben zu §§ 3 bis 6.
c) Die bisherige Angabe zu § 6
§ 6 Überwachungsstellen
wird gestrichen.
2. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 BauO NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 28 BauO NRW zu führen" durch die Wörter "Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5, § 18 Absatz 3 und 4, den §§ 20, 21, 22 sowie 24 und 25 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) erforderlich" ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
" § 2 Ausnahmen
§ 18 Absatz 2 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. § 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10, L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, tragen."
4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Anforderungen
Für
müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Diesbezügliche Anforderungen stellen die technischen Regeln und die Anlagen, die in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 unter der laufenden Nummer 2.4.1, in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht sind. |
" § 3
Für folgende Tätigkeiten müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen:
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 07. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satz 1
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(Stand: 06.09.2023)
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