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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 88 vom 28.12.2021 S. 1474)
Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Behinderung" die Wörter "sowie besondere Bedarfsgruppen, wie Studierende und Auszubildende und besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren," eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "sozialen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "können" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
c) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 wird jeweils das Wort "sozialen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Anforderung an klimaschutzgerechtes Bauen und Modernisieren."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "soziale" durch das Wort "öffentliche" ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort "sozialen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
5. In § 9 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Personenvereinigungen" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zur Eröffnung der elektronischen Kommunikation mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller und innerhalb der nach § 3 festgelegten Stellen und zur weitgehend elektronischen und medienbruchfreien Abwicklung von Förderantrag und Förderzusage wird neben dem Verfahren nach Absatz 1 der Zugang zur Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Wege eröffnet. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Antragsverfahrens und zur Entlastung der am Förderverfahren beteiligten Stellen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium die Gestaltung und Nutzung des einzurichtenden Verfahrens für die elektronische Abwicklung des nach diesem Gesetz durchzuführenden Förderverfahrens hinsichtlich Betrieb, Pflege, Antragstellung, Antragsbearbeitung und Verarbeitung unter anderem auch personenbezogener Daten zu regeln. Das Verfahren muss die Datenübermittlerin oder den Datenübermittler authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten. Die Förderzusage kann als elektronischer Verwaltungsakt in einer in der Rechtsverordnung festgelegten Form gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder einer oder eines Bevollmächtigten bekannt gegeben werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", die, soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt wird, ab Bestandskraft der Förderzusage gelten." ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.
e) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt ist, beginnen die mit der Förderung verbundenen Zweckbestimmungen mit Bezugsfertigkeit des Wohnraums. | "(10) Soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt ist, entstehen die mit der Förderung verbundenen Zweckbestimmungen mit Bestandskraft der Förderzusage. Die Frist für die mit der Förderung verbundenen Zweckbestimmungen läuft ab Bezugsfertigkeit des Wohnraums." |
7. In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "10" durch die Zahl "12" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 7 werden das Wort "jungen" und der Klammerzusatz " (§ 29 Nummer 7)" gestrichen.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "schriftlicher oder elektronischer" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verfügungsberechtigten" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 20.01.2022)
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