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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 88 vom 28.12.2021 S. 1477)
§ 2 Buchstabe b des Nachbarrechtsgesetzes vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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b) für gemäß § 6 Abs. 11 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zulässige Garagen, überdachte Stellplätze, Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser sowie für überdachte Sitzplätze und oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung; gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand); | "b) für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zulässige bauliche Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung," |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 212800
ENDE |
(Stand: 30.12.2021)
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