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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht; Brandschutz

Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. November 2021
(Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen)
Az. 13.214 - 45110



Archiv: 2012

Das vorbezeichnete Landesgesetz ( LWTG) sieht Einrichtungen unterschiedlicher Konzeption für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen vor. Für die Durchführung des LWTG ist die Beratungs- und Prüfbehörde (BP-LWTG) des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung zuständig (vgl. Abschnitt 3.1).

Einrichtungen im Sinne des LWTG können Gebäude oder Nutzungseinheiten sein, an die zur Abwehr von Gefahren im Einzelfall besondere Anforderungen nach § 50 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) zu stellen sind. Die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Anforderungen ist vor allem deshalb erforderlich, weil die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen der Pflege oder Betreuung bedürfen und daher gegebenenfalls für den Brandfall nutzungsspezifische Vorkehrungen zu treffen sind.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für Einrichtungen im Sinne des LWTG sind zur Sicherstellung einer einheitlichen bauaufsichtlichen Zuordnung und brandschutztechnischen Beurteilung die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.

Das Rundschreiben ist mit dem Ministerium des Innern und für Sport (MdI) sowie dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) abgestimmt.

1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 4 LWTG

Gebäude (oder Gebäudeteile) mit vorbezeichneten Einrichtungen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 50 LBauO, bei deren brandschutztechnischer Beurteilung die Regelungen der Abschnitte 1.1 bis 1.12 zu berücksichtigen sind.

1.1 Wände und Stützen sowie Decken

Tragende und aussteifende Bauteile wie Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, in erdgeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend sein.

Wände zwischen Schlafräumen sowie Wände zwischen diesen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein und die Anforderungen an Trennwände nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBauO erfüllen. Entsprechendes gilt für die persönlichen Aufenthaltsräume (gemeinschaftliche Räume gehören nicht dazu) innerhalb von Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften nach den Abschnitten 1.4 bis 3.

Wände notwendiger Flure müssen § 35 Abs. 3 LBauO entsprechen. Trennwände müssen § 29 LBauO entsprechen.

Außenflächen von Außenwänden sowie Bekleidungen von Außenbauteilen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktionen müssen bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche mindestens schwer entflammbar sein, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen sowie im Übrigen nicht brennbar sein.

1.2 Evakuierungsabschnitte

Geschosse mit mehr als 20 Betten, ausgenommen zu ebener Erde liegende Geschosse, müssen durch Brandwände in mindestens zwei möglichst gleich große Evakuierungsabschnitte unterteilt sein. Jeder Abschnitt muss mindestens eine eigene notwendige Treppe haben und über einen notwendigen Flur mit einem angrenzenden Evakuierungsabschnitt verbunden sein.

Öffnungen in Wänden von Evakuierungsabschnitten sind nur im Bereich notwendiger Flure zulässig. In diesen Öffnungen genügen feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich bis zu 2,50 m beiderseits der Türen keine Öffnungen haben.

In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist zu prüfen, ob aufgrund der Art der Behinderung auf Evakuierungsabschnitte verzichtet werden kann oder anstelle von Evakuierungsabschnitten die Schaffung sicherer Bereiche ausreichend ist (vgl. Abschnitt 3.1).

1.3 Rettungswege

1.3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Aufenthaltsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über eine auch im Brandfall sicher benutzbare Außentreppe auf das Grundstück führen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht verschließbar sein und keine Schwellen haben; sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein und in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen in Richtung des ersten Rettungswegs, aufschlagen.

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