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Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen
(zu § 76 der Landesbauordnung)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Juli 1977
(GVBl. 1977 S. 254; 16.12.2002 S. 481; 27.07.2023 S. 234aufgehoben)
Gl.-Nr.: 213-1-28
Siehe auch "AMEV - Empfehlungen Elektrische Anlagen"
Aufgrund des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53, BS 213-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport verordnet:
§ 1 Begriffe
(1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Betriebsräume für elektrische Anlagen sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung dieser Anlagen bestimmt sind (Betriebsräume).
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Betriebsräume in
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsräume in eigenen Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn die Gebäude oder die Gebäudeteile nur die Betriebsräume enthalten.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Innerhalb von Gebäuden nach § 2 Abs. 1 müssen
in jeweils eigenen Betriebsräumen untergebracht sein.
(2) Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht in Betriebsräumen mit Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aufgestellt werden. Es kann verlangt werden, sie in eigenen Betriebsräumen aufzustellen.
(3) Die Anlagen nach Absatz 1 müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).
§ 4 Anforderungen an Betriebsräume
(1) Die Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher zu erreichen sind und ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb des Betriebsraumes bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 40 m sein.
(2) Die Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dieses Maß darf in Bedienungs- und Wartungsgängen durch Bauteile oder Einrichtungen nicht verringert werden.
(3) Die Betriebsräume müssen so be- und entlüftet werden, dass die bei dem Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme, bei Zentralbatterien die Gase ordnungsgemäß abgeführt werden.
(4) In Betriebsräumen sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zu dem Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.
§ 5 Zusätzliche Anforderungen an Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV
(1) Betriebsräume für Öltransformatoren dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen sich ferner nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss befinden.
(2) Betriebsräume mit Transformatoren dürfen vom Gebäudeinnern aus nur von Fluren über Sicherheitsschleusen zugänglich sein. Bei Betriebsräumen für Öltransformatoren muss mindestens ein Ausgang unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führen; der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führende Ausgänge nicht erforderlich bei Betriebsräumen für Transformatoren in
(4) Die Betriebsräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Wände von Betriebsräumen für Öltransformatoren - ausgenommen Betriebsräume in Gebäuden nach Absatz 3 - müssen außerdem so dick wie Brandwände sein. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nicht brennbaren Baustoffen zu schließen.
(5) Die Türen von Betriebsräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend, von Betriebsräumen für Öltransformatoren in Gebäuden nach Absatz 3 feuerbeständig und selbstschließend sein sowie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nicht brennbaren Baustoffen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Türschlösser müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt unbefugter Personen jederzeit verhindert ist, der Betriebsraum jedoch ungehindert verlassen werden kann. An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
(6) Fenster von Betriebsräumen müssen, wenn sie von außen leicht zu erreichen sind, so beschaffen oder gesichert sein, dass unbefugte Personen nicht in den Betriebsraum eindringen können.
(7) Die Fußböden von Betriebsräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
(8) Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1000 L Isolierflüssigkeit in einem Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.
(9) Die Zuluft für die Betriebsräume muss unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen dem Freien entnommen, die Abluft unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen ins Freie geführt werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
(1) Auf Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate ist § 5 Abs. 4, 5, 7 und 9 entsprechend anzuwenden. Wände müssen in der erforderlichen Höhe gegen wassergefährdende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein; das Entsprechende gilt für Fußböden. An den Türen muss eine mindestens 10 cm hohe Schwelle vorhanden sein.
(2) Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen. Die Abgasrohre müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 10 cm einhalten. Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen herzustellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.
(3) Die Betriebsräume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
§ 7 Zusätzliche Anforderungen an Betriebsräume für Zentralbatterien
(1) Betriebsräume für Zentralbatterien müssen von Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein; dies gilt auch für Batterieschränke. § 5 Abs. 9 gilt entsprechend. Die Betriebsräume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nicht brennbaren Baustoffen zu schließen.
(2) Türen müssen nach außen aufgeschlagen, in feuerbeständigen Trennwänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen anderen Fällen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkung von Elektrolyten widerstandsfähig sein. An den Türen muss eine Schwelle vorhanden sein, die auslaufende Elektrolyten zurückhält.
(4) Fußböden von Batterieräumen, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
(5) Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen der Elektrolyten widerstandsfähig sein.
(6) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in den Betriebsräumen verboten; hierauf ist durch Schilder an der Außenseite der Türen hinzuweisen.
§ 8 Zusätzliche Bauunterlagen
Die Bauunterlagen müssen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten. Soweit erforderlich, müssen sie ferner mit Angaben über die Schallschutzmaßnahmen versehen sein.
§ 9 In Kraft Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 25.08.2023)
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