umwelt-online: Industriebaurichtlinie Rheinland-Pfalz (2)

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Tabelle 1: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m2

Sicherheits-
kategorie
erdgeschossig Anzahl der oberirdischen Geschosse
2 3 4 5
Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 der tragenden und aussteifenden Bauteile
ohne Anforderungen F30 F30 F60 F90 F60 F90 F90 F90
K 1 2.4001) 3000 12002) 16002) 2400 12002) 1800 1500 1200
K 2 3.2003) 4500 16002) 24002) 3600 18002) 2700 2300 1800
K 3.1 3.6003) 5400 18002) 29002) 4300 21002) 3200 2700 2200
K 3.2 4.0003) 6000 20002) 32002) 4800 24002) 3600 3000 2400
K 3.3 4.4003) 7000 22002) 36002) 5500 28002) 4100 3500 2800
K 3.4 4.8003) 7500 24002) 40002) 6000 30002) 4500 3800 3000
K 4 10.000 10.000 8500 8500 8500 6500 6500 5000 4000
1) Breite des Industriebaus< 40 m
Wärmeabzugsfläche> 5 % der Brandabschnittsfläche, sofern der Industriebau nicht von beiden Längsseiten für die Feuerwehr zugänglich ist
2) Wärmeabzugsfläche> 5 % der Brandabschnittsfläche je Geschoss
3) Wärmeabzugsfläche> 5 % der Brandabschnittsfläche, sofern der Industriebau nicht von beiden Längsseiten für die Feuerwehr zugänglich ist

Als Wärmeabzugsflächen gelten folgende Flächen von im Brandfall wirksamen Öffnungen in den Außenwänden und im Dach des Brandabschnitts (lichtes Öffnungsmaß oder mindestens 90 % des Rohbaumaßes): Ständig vorhandene Öffnungen; Öffnungen mit Toren, Türen oder Lüftungseinrichtungen, die von außen ohne Gewaltanwendung geöffnet werden können; Öffnungen mit Einrichtungen, die sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung öffnen wie Rauchabzüge und Wärmeabzugsanlagen; Öffnungen mit Abschlüssen, die bei Brandeinwirkung zerstört werden wie Verglasungen mit Einfachfensterglas sowie Abschlüsse aus Kunststoff mit einer Schmelztemperatur< 30.000, die in der oberen Raumhälfte angeordnet sind.

Hinweis: Zu den Brandabschnittsflächen erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen und zweigeschossiger Industriebauten der Feuerwiderstandsklasse F 30 vgl. Anlage 3.3/1 der Liste der Technischen Baubestimmungen (zu Abschnitt 6.1.1).

7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1

7.1 Grundsätze des Nachweises

Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten wird durch das Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis

für einen Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.

Ergibt sich aus dem Rechenverfahren nach DIN 18 230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer als 90 Minuten, so darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.

Die Feuerwiderstandsklasse der Bauteile muss im jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF, höchstens jedoch einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten, entsprechen.

Erdgeschossige Industriebauten sind ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2 entsprechen.

7.2 Brandsicherheitsklassen

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dazu werden die Bauteile einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1) zugeordnet.

Eine Zuordnung von Bauteilen ohne brandschutztechnische Bedeutung zu den Brandsicherheitsklassen (z.B. innere nicht tragende Trennwände; Bauteile, die ausschließlich unmittelbar die Dachhaut tragen) ist im Rahmen dieses Nachweisverfahrens nicht erforderlich.

7.2.1 Brandsicherheitsklasse SKb3

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile hohe Anforderungen gestellt:

  1. Wände und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte zu den Seiten, nach oben und nach unten von anderen Brandbekämpfungsabschnitten trennen;
  2. tragende und aussteifende Bauteile, deren Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann;
  3. Lüftungsleitungen und dergleichen, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
  4. Installationsschächte und -kanäle, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken;
  5. Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen;
  6. Stützkonstruktion von Behältern mit Ψ < 1.

7.2.2 Brandsicherheitsklasse SKb2

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile mittlere Anforderungen gestellt:

  1. Bauteile, deren Versagen nicht zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, wie nicht aussteifende Decken;
  2. Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, einschließlich ihrer Unterstützungen;
  3. Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in trennenden Bauteilen mit geforderter Feuerwiderstandsklasse;
  4. Lüftungsleitungen und dergleichen, die Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsklasse überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
  5. Installationsschächte und -kanäle, die Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsklasse überbrücken;

7.2.3 Brandsicherheitsklasse SKbl

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an Bauteile des Dachtragwerkes, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, geringe Anforderungen gestellt.

7.2.4 Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, werden keiner Brandsicherheitsklasse zugeordnet, sofern das Dach zur Brandbekämpfung nicht begangen werden muss.

7.2.5 Eine brandschutztechnische Bemessung der Bauteile des Dachtragwerkes ist nicht erforderlich, wenn es vom übrigen Brandbekämpfungsabschnitt brandschutztechnisch abgetrennt ist und im Dachraum keine zusätzlichen Brandlasten vorhanden sind.

7.3 Brandschutzklassen

Aus der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF für die Brandsicherheitsklasse SKb3 kann die Brandschutzklasse des Brandbekämpfungsabschnitts nach Tabelle 2 bestimmt werden.

Tabelle 2: Brandschutzklassen

Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer für SKb3 Brandschutzklasse BK in Min.
< 15 I
> 15 bis< 30 II
> 30 bis< 60 III
> 60 bis< 90 IV
> 90 V

7.4 Brandbekämpfungsabschnitte

7.4.1 Die Brandbekämpfungsabschnitte werden voneinander durch obere, seitliche und untere Bauteile getrennt, deren Feuerwiderstandsklasse sich aus Tabelle 8 ergibt.

7.4.2 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Geschossfläche von mehr als 10.000 m2 sind durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10.000 m2 zu unterteilen. Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen. Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und bei einer rechnerischen Brandbelastung von weniger als 100 kWh/m2 beträgt die Mindestbreite 3,5 m.

7.4.3 Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese trennenden Bauteile unterstützen und aussteifen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren wird die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindern. Die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF muss mindestens der äquivalenten Branddauer tä entsprechen. Diese Bauteile müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

7.4.4 Bauteile, die die trennenden Bauteile nach Abschnitt 7.4.3 unterstützen und/oder aussteifen, sind entsprechend der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF nach Abschnitt 7.4.3 des Brandbekämpfungsabschnitts, in dem sie eingebaut sind, zu bemessen.

7.4.5 Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungsabschnitten aussteifen, müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse der ausgesteiften Wand angehören. Dies ist nicht erforderlich, wenn aussteifende Bauteile redundant in beiden angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist.

7.4.6 Für die Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und für Bauteile, die Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen, sind Teilflächennachweise zu führen, wenn die Brandbelastung dieser Teilfläche den 2fachen Wert der durchschnittlichen Brandbelastung des Brandbekämpfungsabschnitts überschreitet. Als Teilfläche ist die Fläche bis zu einem Abstand von 10,0 m von der Wand bzw. der Stütze zu erfassen.

7.5 Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten

7.5.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Flächen bis zu einer Größe von 60.000 m2

Die zulässige Fläche je Geschoss in einem ein- oder mehrgeschossigen Brandbekämpfungsabschnitt errechnet sich aus dem Grundwert für die Fläche von 3000 m2 mit den Faktoren F1 bis F5 gemäß nachstehender Gleichung:

zul AG,BBA = 3000 m2· F1 · F2 · F3 · F4 · F5

Die Summe der so ermittelten Geschossflächen darf nicht mehr als 60.000 m2 betragen.

Tabelle 3: Faktor F1 zur Berücksichtigung der äquivalenten Branddauer aus dem globalen Nachweis nach DIN 18230-1

tä 0 15 30 60 > 90
F1 10 5 3 1,5 1,0

Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.

Tabelle 4: Faktor F2 zur Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur

Sicherheitskategorie K 1 K 2 K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 K 4
F2 1,0 1,5 1,8 2,0 2,3 2,5 3,5

Tabelle 5: Faktor F3 zur Berücksichtigung der Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses von oberirdischen Brandbekämpfungsabschnitten im Gebäude bezogen auf die mittlere Höhe der für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung anfahrbaren Ebene

Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses
eines Brandbekämpfungsabschnitts
-1 m 0 m 5 m 10 m 15 m 20 m
F3 1,0 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6

Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.

Tabelle 6: Faktor F4 zur Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts

Zahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts 1 2 3 4 5 6
F4 1,0 0,8 0,6 0,5 0,4 0,3

Tabelle 7: Faktor FS zur Berücksichtigung der Ausführung von Öffnungen in nach den Brandsicherheitsklassen SKb2 und SKb3 bemessenen Decken zwischen den Geschossen mehrgeschossiger Brandbekämpfungsabschnitte

Zeile Öffnungen in Decken Faktor F5
1 mit klassifizierten Abschlüssen bzw. Abschottungen 1,0
2 mit nicht brennbaren Baustoffen dicht geschlossen 0,7
3 gleich groß und übereinanderliegend
in allen Decken und im Dach, größer als 10 % der Deckenfläche der Geschosse
0,4
4 zur Durchführung von technischen 0,3 Einrichtungen, AÖffnung< 30 % von A; ADeckenspalte max. 2 % von AÖffnung 0,3
5 die von Zeile 1 bis 4 nicht erfasst sind 0,2

7.5.2 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Größe von mehr als 60.000 m2

Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten, die größer als 60.000 m2 sind, sind nur zulässig

Dabei sind in Abhängigkeit von der Hallenhöhe folgende Flächengrößen zulässig:

Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Dabei sind in Brandbekämpfungsabschnitten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/m2 zulässig, wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m2 betragen.

In allen Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig:

betragen und hierfür eine geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage angeordnet ist.

Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6,0 m einhalten.

7.6 Anforderungen an die Bauteile

7.6.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile

Die Anforderungen an die Bauteile bestimmen sich nach Tabelle 8.

Tabelle 8: Erforderliche Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen

Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF nach DIN 18 230-1 in Min. Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen oder überbrücken, und von Abschlüssen Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb3, die nicht in Spate 2 einzuordnen sind Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb2 und SKb1
1 2 3 4
< 15 F 30-A1)
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
keine

Anforderungen

keine

Anforderungen

> 15 bis< 30 F 30-A1)
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
F 30-B2)3) F 30 - B
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
> 30 bis< 60 F 60-a1)
T 60
R 60, S 60
K 60, L 60, I 80
F 60-AB2)3) F 60 - B
T 60
R 60, S 60
K 60, L 60, I 60
> 604) F 90-a1)
T 90
R 90, S 90
K 90, L 90, I 90
F 90-AB3) F 90 - B
T 90
R 90, S 90
K 90, L 90, I 90
1) Die Wände sind nach DIN 4102 Teil 3 Abschnitt 4.3 zu prüfen.
Dabei sind die Bedingungen in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.4 von DIN 4102 Teil 3 einzuhalten. (Hinweis: Für entsprechende Wände der Feuerwiderstandsklassen F 30-a und F 60-a liegen derzeit keine Verwendbarkeitsnachweise vor, so dass bis auf weiteres auch in diesen Fällen Brandwände vorzusehen sind.)

2) Für Bauteile in Industriebauten bis zu zwei Geschossen in F 30-B bzw. F 60-8

3) F 30, F 60, F 90 mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Hinweis: Für diese Bauteile liegen derzeit keine Verwendbarkeitsnachweise vor.)

4) Die Werte der Spalten 2 bis 4 gelten auch für eine rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF von mehr als 90 Minuten, die sich insbesondere aus einem Teilflächennachweis ergeben können.

7.6.2 Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile

Erdgeschossige Industriebauten sind, sofern es sich nicht bereits aus den Regelungen nach Abschnitt 7.6.1 ergibt, ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn die Flächen des Brandbekämpfungsabschnitts nicht größer, die Wärmeabzugsflächen (in von Hundert bezogen auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Industriebaus nicht größer sind als die Werte der Tabelle 9 und bei der Berechnung nach DIN 18230-1 eine äquivalente Branddauer von nicht mehr als 90 Minuten berechnet wird. Dies gilt nicht für Bauteile nach Abschnitt 7.4.3.

Tabelle 9: Zulässige Größe der Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m2

Sicherheitskategorie Äquivalente Branddauer tä in Min.
15 30 60 90
K 1 9.000 5.500 2.700 1.800
K 2 13.500 8.000 4.000 2.700
K 3.1 16.000 10.000 5.000 3.200
K 3.2 18.000 11.000 5.400 3.600
K 3.3 20.700 12.500. 6.200 4.200
K 3.4 22.500 13.500 6.800 4.500
K 4 30.000 20.000 10.000 10.000
Mindestgröße der Wärmeabzugsflächen2) nach DIN18230-1 in % der Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts 11) 21) 31) 41)
Zulässige Breite des Industriebaus in m 801) 601) 501) 401)
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
1) Die Anforderungen hinsichtlich der Wärmeabzugsflächen und der Breite des Industriebaus gelten nicht für Brandbekämpfungsabschnitte der Sicherheitskategorie K 4.
2) Die Wärmeabzugsflächen können im Dach und in den Außenwänden angeordnet werden. Die Hälfte der Wärmeabzugsflächen müssen im Dach oder in der oberen Hälfte der Außenwände liegen, im Dach jedoch mindestens 0,5 % der Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts.

8 Zusätzliche Bauunterlagen

Die Bauunterlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich folgende Angaben enthalten:

beim Nachweis nach Abschnitt 6

beim Nachweis nach Abschnitt 7

Diese Angaben sollen Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes (z.B. nach vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept") sein.

9 Besondere Pflichten des Betreibers

Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast beim Nachweis nach Abschnitt 7 erfordern eine Überprüfung des der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Brandschutzkonzeptes. Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä, eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF oder eine höhere Brandschutzklasse nach Tabelle 2, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung.

Betreiber bestehender Industriebauten haben die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen, sofern der jeweiligen Genehmigung ein Brandschutzkonzept mit Nachweisführung nach DIN 18230 zu Grunde liegt.

Hinweis: Zusätzlich ist Anlage 3.3/1 zur Liste der Technischen Baubestimmungen zu beachten.

.

Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens Anhang 1

1 Grundsätze des Nachweises

Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird durch wissenschaftlich anerkannte Verfahren (z.B. Wärmebilanzrechnungen) nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume

Die in den sicherheitstechnisch erforderlichen Zeiträumen einzuhaltenden Sicherheitskriterien sind aufgrund anerkannter Kriterien des Brandschutzes und/oder anhand bestehender Vorschriften festzulegen. Diese Sicherheitskriterien können u. a. sein:

2 Voraussetzungen für den Nachweis

Für den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitt müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere

Die Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von Brandszenarien sind insbesondere Angaben über

Soweit für die Nutzung unter Berücksichtigung der Schutzziele anerkannte Brandszenarien und die zugehörigen physikalischen Kennwerte (z.B. im Rahmen von Normen, Eurocodes) veröffentlicht sind, dürfen diese zur Anwendung kommen.

Die Berechnungen (z.B. Wärmebilanzrechnungen und/oder Bauteilberechnungen) dürfen nur mit anerkannten Rechenverfahren durchgeführt werden. Anerkannte Rechenverfahren sind Verfahren, welche in Bezug auf die zu ermittelnden Sicherheitskriterien nachweislich eine vollständige Beschreibung gemäß den o. g. Mindestvoraussetzungen ermöglichen.

Als anerkannte Rechenverfahren gelten solche Verfahren, die hinsichtlich ihrer physikalischen Grundlagen vollständig veröffentlicht und im Hinblick auf die zu beschreibenden Brandwirkungen nachweislich validiert sind. Sie müssen eine dynamische Beschreibung des Brandgeschehens ermöglichen.

3 Nachweisführung und Dokumentation

Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien sind mit den zuständigen Behörden festzulegen. Auf der Grundlage dieser Sicherheitskriterien sind in den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitten die relevanten Brandszenarien festzulegen. Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien

eingehalten werden.

Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.

ENDE



Tabellen zur Industriebaurichtlinie
Tabelle 1: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m2
Tabelle 2: Brandschutzklassen
Tabelle 3: Faktor F1 zur Berücksichtigung der äquivalenten Branddauer aus dem globalen Nachweis nach DIN 18230-1
Tabelle 4: Faktor F2 zur Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur
Tabelle 5: Faktor F3 zur Berücksichtigung der Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses von oberirdischen Brandbekämpfungsabschnitten im Gebäude bezogen auf die mittlere Höhe der für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung anfahrbaren Ebene.
Tabelle 6: Faktor F4 zur Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts.
Tabelle 7: Faktor F5 zur Berücksichtigung der Ausführung von Öffnungen in nach den Brandsicherheitsklassen SKb2 und SKb3 bemessenen Decken zwischen den Geschossen mehrgeschossiger Brandbekämpfungsabschnitte
Tabelle 8: Erforderliche Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen
Tabelle 9: Zulässige Größe der Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m2

 

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