Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau, Industriebau-Richtlinie |
IndBauRL - Industriebau-Richtlinie
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
- Rheinland-Pfalz -
Fassung Januar 2020
Vom 27. November 2019
(MinBl. Nr. 13 vom 31.12.2019 S. 381)
Gl.-Nr.: 21314
Veröffentlicht als Anhang C der VV-TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
1 Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an
Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 15 Abs. 1 LBauO; die Sicherheit der Einsatzkräfte ist berücksichtigt.
2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für:
Diese Richtlinie gilt nicht für
Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie
ist die Richtlinie ebenfalls nicht anzuwenden. Für entsprechende bauliche Anlagen können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind
Weitergehende Anforderungen können gestellt werden z.B. für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m.
Weitergehende Anforderungen an Industriebauten, die sich aus anderen Rechtsgebieten (z.B. Arbeitsschutz, Wasserrecht) oder Technischen Baubestimmungen (z. B KunststofflagerRichtlinie - KLR) ergeben, bleiben unberührt.
3 Begriffe
3.1 Industriebauten
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. i. S. dieser Richtlinie ist die Grundfläche
3.2 Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
3.3 Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung eines Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.4 Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen; Kellergeschosse nach 5.4.1 sind keine Teile von Brandbekämpfungsabschnitten.
3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts
Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist die Grundfläche des untersten oberirdischen Geschosses bzw. der untersten Ebene des Brandbekämpfungsabschnitts, gemessen an der höchsten Stelle der Bodenplatte zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. Die Grundfläche tiefer liegender Bereiche, wie Gruben und Pressenkeller, werden der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts zugeschlagen.
3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche
Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen von Geschossen und Ebenen des Brandbekämpfungsabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.7 Geschoss, oberirdische Geschosse, Kellergeschosse
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden, sowie in der Höhe versetzten Räume und Raumteile eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts. Geschosse werden durch Geschossdecken getrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden eines Geschosses.
(Stand: 07.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion