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Regelwerk, Bau, Industriebau-Richtlinie

IndBauRL - Industriebau-Richtlinie
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau

- Rheinland-Pfalz -
Fassung Januar 2020

Vom 27. November 2019
(MinBl. Nr. 13 vom 31.12.2019 S. 381)
Gl.-Nr.: 21314



Veröffentlicht als Anhang C der VV-TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Archiv: IndBauRL 2014, 2000

1 Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an

Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 15 Abs. 1 LBauO; die Sicherheit der Einsatzkräfte ist berücksichtigt.

2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für:

Diese Richtlinie gilt nicht für

Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie

ist die Richtlinie ebenfalls nicht anzuwenden. Für entsprechende bauliche Anlagen können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind

Weitergehende Anforderungen können gestellt werden z.B. für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m.

Weitergehende Anforderungen an Industriebauten, die sich aus anderen Rechtsgebieten (z.B. Arbeitsschutz, Wasserrecht) oder Technischen Baubestimmungen (z. B KunststofflagerRichtlinie - KLR) ergeben, bleiben unberührt.

3 Begriffe

3.1 Industriebauten

Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. i. S. dieser Richtlinie ist die Grundfläche

3.2 Brandabschnitt

Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.

3.3 Brandabschnittsfläche

Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung eines Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.

3.4 Brandbekämpfungsabschnitt

Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen; Kellergeschosse nach 5.4.1 sind keine Teile von Brandbekämpfungsabschnitten.

3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts

Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist die Grundfläche des untersten oberirdischen Geschosses bzw. der untersten Ebene des Brandbekämpfungsabschnitts, gemessen an der höchsten Stelle der Bodenplatte zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. Die Grundfläche tiefer liegender Bereiche, wie Gruben und Pressenkeller, werden der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts zugeschlagen.

3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche

Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen von Geschossen und Ebenen des Brandbekämpfungsabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.

3.7 Geschoss, oberirdische Geschosse, Kellergeschosse

Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden, sowie in der Höhe versetzten Räume und Raumteile eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts. Geschosse werden durch Geschossdecken getrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden eines Geschosses.

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