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LAR - Leitung sanlagenrichtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
- Rheinland-Pfalz -
Fassung November 2005
(MBl. Nr. 14 vom 12.12.2006 S. 209aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR) zu beachten. Zusätzliche Anforderungen können sich auch bei Bauteilen in Holzbauweise ergeben (vgl. Musterrichtlinie der ARGEBAU über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise). Bei Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien können weitergehende brandschutztechnische Maßnahmen aufgrund spezieller Vorschriften erforderlich oder anlagentechnisch geboten sein.
2 Begriffe
2.1 Leitungsanlagen
Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwer entflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen.
2.3 Medien im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.1.1 Nach §§ 34 Abs. 7 und 35 Abs. 5 LBauO sind Leitungsanlagen in
nur zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.
3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen (§ 15 Abs. 4 LBauO) und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 Elektrische Leitungen müssen
verlegt werden.
Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie
Außerdem dürfen in Fluren und Gängen nach Abschnitt 3.1.1 einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN 50085-1 (VDE 0604 Teil 1):1998-04 und DIN EN 50086-1 (VDE 0605 Teil 1):1994-05) verwendet, so müssen diese aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler
Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber
3.3 Rohrleitungsanlagen für nicht brennbare Medien
3.3.1 Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden.
3.3.2 Die Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen
verlegt werden.
3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien
3.4.1 Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht
3.4.2 Die Rohrleitungsanlagen müssen
werden.
Sie dürfen in Fluren und Gängen nach Abschnitt 3.1.1 auch offen verlegt werden. Dichtungen von Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein.
3.4.3 Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie nicht zulässig. Gaszähler müssen in Fluren und Gängen nach Abschnitt 3.1.1
3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle
3.5.1 Installationsschächte und -kanäle müssen - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen mit einer umlaufenden Dichtung dicht schließen. Die (Befestigung der Installationsschächte und -kanäle ist mit nicht brennbaren Befestigungsmitteln auszuführen.
3.5.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.1 genügen in Fluren und Gängen nach Abschnitt 3.1.1 Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, und Installationskanäle (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen), die mindestens feuerhemmend sind und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
3.5.3 Unterdecken müssen - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten in Fluren und Gängen nach Albschnitt 3.1.1 mindestens feuerhemmend sein und in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie mindestens der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entsprechen. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der im Bereich zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten.
3.5.4 In Fluren und Gängen nach Abschnitt 3.1.1 von Gebäuden der Gebäudeklasse 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind, brauchen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, Installationskanäle und Unterdecken (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen) nur aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu bestehen. Einbauten, wie Leuchten und Lautsprecher, bleiben unberücksichtigt.
3.5.5 Installationsschächte und -kanäle für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt 3.4.1 sind mit nicht brennbaren Baustoffen formbeständig und dicht zu verfüllen oder müssen abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet werden. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm2groß sein. Sie dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen und nicht in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie angeordnet werden.
3.5.6 Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle für die Verlegung von Leitungen müssen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in Fluren und Gängen nach Abschnitt 3.1.1 eine obere Abdeckung aus nicht brennbaren Baustoffen haben. Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen in Fluren und Gängen nach Abschnitt 3.1.1 Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen mit dichtschließenden Verschlüssen aus nicht brennbaren Baustoffen.
4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
4.1 Grundlegende Anforderungen
4.1.1 Nach § 40 Abs. 8 LBauO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Brandwände, Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, Treppenraumwände und Wände nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LBauO sowie Trennwände und Decken von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4) nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderungen der Abschnitte 4.1 bis 4.3 entsprechen.
4.1.2 Die Leitungen müssen
4.1.3 Der Abschnitt 4.1.2 ist für Wände notwendiger Flure entsprechend anzuwenden.
4.1.4 Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z.B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.
4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände
Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen durch feuerhemmende Wände
geführt werden, wenn der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen mit nicht brennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C aufweisen. Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.
4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen
4.3.1 Einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen
Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne
über gemeinsame Durchbrüche durch die Wände und Decken geführt werden. Dies gilt nur, wenn
4.3.2 Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen
Abweichend von Abschnitt 4.1 gelten die Vorgaben des Abschnitts 4.3.1. Es genügt jedoch, den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nicht brennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C aufweisen.
4.3.3 Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen
Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt 4.3.1 Satz 1 Buchstaben b und c mit Dämmung in gemeinsamen oder eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn
Bei Rohrleitungen mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchführung ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung auf eine Länge von jeweils 500 mm eine Dämmung aus nicht brennbaren Baustoffen anzuordnen.
4.3.4 Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummantelung
Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm
durch die Decken geführt werden. Dies gilt nur, wenn sie in den Geschossen durchgehend
Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt werden, sofern sie nur innerhalb eines Geschosses geführt werden.
5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.1 Grundlegende Anforderungen
5.1.1 Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
5.1.2 An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
5.2 Funktionserhalt
5.2.1 Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen
5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen
5.3 Dauer des Funktionserhalts
5.3.1 Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei
5.3.2 Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei
ENDE | |
(Stand: 19.08.2020)
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