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SysBöR - Systembödenrichtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden
- Rheinland-Pfalz -
Fassung September 2005
(MinBl. Nr. 14 vom 12.12.2006 S. 209)
Vorherige Regelung: Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden 1998
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie stellt brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden, deren Hohlräume Installationen, z.B. Leitungen, aufnehmen können. Sie gilt nicht für Systemböden in Sicherheitstreppenräumen.
2 Begriffe
2.1 Systemböden sind Hohlböden oder Doppelböden, durch die ein Hohlraum zwischen einer Fußbodentragschicht und der Rohdecke ausgebildet wird.
2.2 Hohlböden sind Systemböden mit fugenloser, gegossener Tragschicht aus Estrich mit einem Hohlraum bis zu 200 mm lichter Höhe. 1
2.3 Doppelböden sind vorgefertigte Systemböden, bestehend aus Tragplatten und aus Ständern.
3 Anforderungen an Systemböden in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren
3.1 Allgemeine Anforderungen
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, müssen alle Teile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bodenbeläge bleiben unberührt. Die Anschlussfugen müssen mit nicht brennbaren Baustoffen verschlossen sein. Die Tragschicht nach Abschnitt 2.2 sowie die Tragplatten nach Abschnitt 2.3 dürfen keine Öffnungen haben.
3.2 Hohlböden
Hohlböden müssen einen Estrich in einer Mindestdicke von 30 mm haben; verlorene Schalungen dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind in der erforderlichen Zahl und Größe zulässig; sie müssen dichtschließende Verschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen haben.
3.3 Doppelböden
Die Tragplatten müssen dicht verlegt (mindestens stumpf gestoßen) sein.
Umleimer und Auflagerplättchen dürfen aus brennbaren Baustoffen in einer maximalen Dicke von 0,6 mm (Umleimer) bzw. 3 mm (Auflagerplättchen) bestehen.
Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 200 mm lichter Höhe müssen als tragende und raumabschließende Bauteile bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein.
4 Anforderungen an Systemböden in anderen Räumen
4.1 Bei Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe in anderen Räumen als nach Nr. 3 muss die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlich Ständer) bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein.
Das Versagenskriterium bei der Bauteilprüfung bezieht sich nur auf die Tragfähigkeit.
4.2 Systemböden, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen und die unter mehreren Räumen durchlaufen, müssen in den Hohlräumen oder im Bereich des Luftaustritts Brandmelder mit der Kenngröße "Rauch" haben.
Die Melder müssen sicherstellen, dass im Brandfall die Lüftungsanlage abgeschaltet wird.
5 Wände auf Systemböden
5.1 Brandwände und Wände, die nach § 30 Abs. 3 LBauO anstelle von Brandwänden zulässig sind, Wände notwendiger Treppenräume und Wände von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie Trennwände nach § 29 Abs. 1 LBauO dürfen von Systemböden aus nicht hochgeführt werden. Dies gilt auch für Wände notwendiger Flure, die Nutzungseinheiten trennen.
5.2 Sonstige raumabschließende Wände, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, dürfen von Systemböden aus hochgeführt werden, wenn diese Wände zusammen mit den Systemböden auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsklasse geprüft sind. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.
5.3 Wände notwendiger Flure innerhalb von Nutzungseinheiten dürfen ohne Prüfung nach Nr. 5.2 hochgeführt werden von
_______________
1) Hohlböden, deren Hohlraum eine lichte Höhe von mehr als 200 mm hat, sind wie Doppelböden zu behandeln.
2) Sofern ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Wand den Anschluss an ein feuerbeständiges Bauteil verlangt, stellt dies regelmäßig keine wesentliche Abweichung dar.
ENDE |
(Stand: 07.08.2023)
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