umwelt-online: VersammlungsstättenVO RP (1)
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VStättVO - Versammlungsstättenverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Rheinland.Pfalz -
17. Juli 1972
(GVBl. S. 257, 371; 22.09.1982 S. 394; 13.07.1990 S. 250aufgehoben)
Gl.-Nr.: 213-1-9
Auf Grund des § 57 Abs. 2, der §§ 61, 68 Abs. 2, des § 76 Abs. 4 und des § 96 Abs. 1 Buchst. a bis c der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBO) vom 15. November 1961 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ersten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (1. LStrafÄndG) vom 20. November 1969 (GVBl. S. 179), BS 213-1, wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Räume, die überwiegend
(3) Soweit Versammlungsstätten dem Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) unterliegen, bleiben die weitergehenden gaststättenrechtlichen Anforderungen unberührt.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher und unterhaltender Art oder zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind.
(2) Freilichttheater sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen. Freiluftsportstätten sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen.
(3) Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.
(4) Bühnen sind Räume, die für schauspielerische oder ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist. Zu unterscheiden sind:
Als Grundfläche gilt bei Kleinbühnen und Mittelbühnen die Fläche hinter dem Vorhang, bei Vollbühnen die Fläche hinter dem Schutzvorhang, nicht jedoch die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Bühnen, die ausschließlich der Aufnahme von Bildwänden für Filmvorführungen dienen, gelten nicht als Bühnen im Sinne dieser Vorschriften.
(5) Spielflächen sind Flächen einer Versammlungsstätte, die für das spielerische Geschehen bestimmt sind. Szenenflächen sind Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen. Sportflächen sind Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
(6) Platzflächen sind Flächen für Besucherplätze.
§ 3 Rettungswege auf dem Grundstück
(1) Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen aus der Versammlungsstätte unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr auch den Besucherstrom, besonders am Schluß der Veranstaltungen, aufnehmen kann. Für die Breite der Rettungswege gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.
(2) Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzzeitig aufeinanderfolgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für 4 Personen ist 1 m2 zugrunde zu legen. Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben. Führen Rettungswege über Warteflächen, so sind diese entsprechend zu bemessen.
(3) Versammlungsstätten für mehr als 2.500 Besucher und Versammlungsstätten für mehr als 800 Besucher mit Vollbühne müssen nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen verlassen werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Hierbei sind bis zu 2.500 Personen auf 1 m2 Grundfläche 4 Personen, darüber hinaus 3 Personen zu rechnen. Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreicht werden können. Die hierfür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
(4) Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen mindestens 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.
(5) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
§ 4 Abstände
Soweit nicht an der Grundstücksgrenze gebaut wird, müssen unbeschadet der allgemeinen Vorschriften Versammlungsstätten von den seitlichen und den hinteren Grundstücksgrenzen sowie von anderen nicht angebauten Gebäuden auf demselben Grundstück folgende Mindestabstände haben:
Bei Versammlungsstätten mit einer Vollbühne sind die Abstände nach Nummer 1 und 2 um 3 m zu vergrößern.
§ 5 Stellplätze
Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen der Versammlungsstätte noch als Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.
§ 6 Wohnungen und fremde Räume
Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen von Wohnungen und fremden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein. Mit Wohnungen für Hausverwalter oder technisches Personal und mit allgemein zugänglichen Gaststätten dürfen sie über einen als Sicherheitsschleuse wirkenden Durchgangsraum verbunden sein.
§ 7 Beleuchtung
Die Beleuchtung von Versammlungsstätten muß elektrisch sein; die Beleuchtungsanlagen müssen fest angebracht sein.
Teil II
Bauvorschriften
Abschnitt 1:
Versammlungsräume
Unterabschnitt 1:
Allgemeines
§ 8 Höhenlage
Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen darf nicht höher liegen als
Die Höhe ist auf die als Rettungsweg dienende Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) zu beziehen.
§ 9 Versammlungsräume in Kellergeschossen
(1) Aufenthaltsräume im Sinne des § 49 Abs. 2 der Landesbauordnung, die Versammlungsräume sind, können in Kellergeschossen gestattet werden, wenn
(2) Die Räume müssen Rauchabzüge haben.
§ 10 Lichte Höhe
Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,30 m, bei Raucherlaubnis mindestens 2,80 m im Lichten hoch sein.
§ 11 Umwehrungen
(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.
(2) Die Platzflächen in Schwimmanlagen müssen bei Veranstaltungen in einem Abstand von mindestens 50 cm gegen den Beckenrand umwehrt sein.
(3) Umwehrungen von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen, Podien und ähnlichen Anlagen sowie Geländer oder Brüstungen von steil ansteigenden Platzreihen (§ 13 Abs. 2) müssen mindestens 90 cm hoch sein; bei mindestens 20 cm oberer Breite der Brüstung genügen 80 cm, bei mindestens 50 cm oberer Breite 70 cm. Vor Stufengängen muß die Umwehrung mindestens 1 m hoch sein.
§ 12 Bildwände
Bildwände und ihre Tragekonstruktionen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
Unterabschnitt 2:
Besucherplätze
§ 13 Ansteigende Platzreihen
(1) Ansteigende Platzreihen sind für je höchstens 4 m Höhe in Gruppen mit Ausgängen auf besondere Flure zusammenzufassen; für Hörsäle und ähnliche Räume können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Bei aufeinanderfolgenden Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm (steil ansteigende Platzreihen) sind die Gruppen durch Schranken gegeneinander abzutrennen. Ist der Höhenunterschied größer als 50 cm, so ist jede Platzreihe zu umwehren. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.
(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei der Berechnung der Stehplatzzahl ist die Breite des Stehplatzes mit 50 cm anzunehmen.
(4) Werden mehr als 5 Stehstufen angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Schranken von mindestens 1,10 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Schranken gedeckt sind.
§ 14 Bestuhlung
(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.
(3) Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Absatz 2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze gereiht sein, wenn
vorhanden ist. Dies gilt nicht für steil ansteigende Platzreihen.
(4) In einer Loge dürfen nicht mehr als 10 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein. Logen mit mehr als 10 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
§ 15 Tischplätze
(1) Jeder Tisch muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.
(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein.
Unterabschnitt 3:
Wände, Decken und Tragwände
§ 16 Wände
(1) Wände müssen auch nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Bei Außenwänden können aus Gründen des Brandschutzes feuerbeständige Stürze, Tragplatten oder Brüstungen gefordert werden.
(2) Wände von Versammlungsstätten und Fluren müssen, soweit sie Trennwände sind, feuerbeständig sein.
(3) Es kann gestattet werden, daß Wände erdgeschossiger Gebäude mit Versammlungsräumen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind.
(4) Glaswände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
§ 17 Decken und Tragwerke
(1) Decken über und unter Fluren und Treppen, Decken zwischen Versammlungsräumen sowie Decken zwischen Versammlungsräumen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein; alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. § 23 Abs. 2 der Landesbauordnung bleibt unberührt. Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraumes muß einschließlich seiner Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muß, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Ausnahmen von Satz 1 und 3 können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn diese nicht mehr als 800 Besucher fassen, keine Mittel- oder Vollbühnen enthalten, und wenn sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (§ 81) befinden.
(2) Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsräume, die nicht mehr als 800 Besucher fassen.
(3) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen mindestens schwerentflammbar sein. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen Leitungen verlegt werden, wenn das Tragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen mindestens die gleiche Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.
§ 18 Wand- und Deckenverkleidungen, Vorhänge
(1) Verkleidungen von Wänden sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn die Verkleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist oder die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Hohlräume zwischen der Wand und einer Verkleidung aus normal oder schwerentflammbaren Baustoffen sind schottenartig in Zwischenräume von höchstens 5 m durch senkrechte und waagerechte Rippen zu unterteilen. Ist der Abstand von Vorderkante Verkleidung bis zur Wand größer als 10 cm, so sind die waagerechten Rippen im Abstand von höchstens 2,50 m anzuordnen. Die Rippen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, an der Wand befestigt sein sowie an die Rückseite der Verkleidung und an die Wand möglichst dicht anschließen. Bei Hohlräumen bis zu 6 cm Tiefe dürfen die Rippen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie an den freiliegenden Seiten durch mindestens 2 cm dicke Baustoffe geschützt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind. Die Hohlräume dürfen nur mit Baustoffen ausgefüllt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind.
(3) Stoffe zum Bespannen von Wänden und ihre Halterungen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Der Hohlraum zwischen Wand und Bespannung darf höchstens 3 cm betragen.
(4) Verkleidungen von Decken sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(5) Stoffe zum Bespannen von Decken müssen nichtbrennbar sein und dürfen auch unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Die Halterungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Unterabschnitt 4:
Rettungswege im Gebäude
§ 19 Allgemeine Anforderungen
(1) Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.
(3) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 m2 Grundfläche zwei Personen zu rechnen.
(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Räume zur Hälfte zugrunde zu legen.
(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.
§ 20 Ausgänge
(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; bei Sporthallen und ähnlichen Versammlungsräumen sowie bei Fliegenden Bauten (§ 96) können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.
(3) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.
(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 v.H. oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 23 Abs. 10 zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.
(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.
§ 21 Gänge
(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 v.H. geneigt sein; bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig; einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.
(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm und nicht höher als 20 cm sein; die Auftrittsbreite muß mindestens 26 cm betragen. Stufengänge an Wänden müssen Handläufe erhalten. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
§ 22 Flure
(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
(2) Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 23 Abs. 10.
(3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 v.H. geneigt sein.
§ 23 Treppen und Treppenräume
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein (notwendige Treppen).
(2) Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Personen Plätze vorhanden sind. Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein. Schachteltreppen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung nach Absatz 6 gesichert ist.
(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen durch verschließbare und feuerhemmende Türen oder Klinken verbunden sein, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen.
(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) liegen, benötigen keine besonderen Treppenräume.
(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.
(6) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 v.H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch 0,50 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(7) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne feie Enden haben.
(8) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein; geringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 ergeben, können gestattet werden.
(9) Treppenläufe notwendige Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.
(10) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 16 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 40 cm sein.
(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Türen beginnen.
(12) Wendeltreppen sind unzulässig.
§ 24 Fenster und Türen
(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.
(2) Fenster zu Lichtschächten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, soweit sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind in Rettungswegen unzulässig. Aufschlagende Türflügel dürfen die Benutzung des Rettungsweges in Fluchtrichtung nicht einengen. Soweit es unvermeidlich ist, dürfen sie bis zu 15 cm in den Rettungsweg hineinragen, wenn die notwendige Laufbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.
(4) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,50 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Besucher nicht daran hängenbleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.
(5) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.
Unterabschnitt 5:
Beheizung und Lüftung
§ 25 Beheizung
(1) Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein. Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können. Es kann gefordert werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammern haben müssen oder die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.
(2) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.
(3) Heizkörper die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können.
(4) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Versammlungsräume für mehr als 800 Besucher dürfen nicht durch Einzelfeuerstätten beheizt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes oder Gefahren für die Gesundheit nicht bestehen.
§ 26 Lüftung
Für Besucher muß eine stündliche Frischluftrate von mindestens 20 cbm je Person und bei Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 cbm je Person gesichert sein.
Unterabschnitt 6:
Rauchabführung, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
§ 27 Rauchabführung
(1) Fensterlose Versammlungsräume und Versammlungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 0,50 m2 für je 250 m2 ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen müssen sich an den höchsten Stellen des Raumes befinden; sie können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muß außerhalb des Raumes von einer sicheren Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(2) Versammlungsräume mit Mittelbühne oder Spielfläche müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 v.H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterung oder der Spielfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen müssen sich an den höchsten Stellen des Raumes befinden; sie können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.
(3) Versammlungsräume mit Vollbühne müssen in der Decke, möglichst nahe der Bühne, Rauchabzugsöffnungen haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in Beziehung zur Grundfläche F ist nach der Formel
R = 0,5 x √2F - 100 m2
zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen.
(4) Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge nach den Absätzen 2 und 3 müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, bedient werden können und an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Versammlungsraum" haben. An den Bedienungsvorrichtungen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(5) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höhergelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bleiben.
(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzügen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(7) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfalle jederzeit wirksam ist.
§ 28 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren sowie in Kleiderablagen (§ 29) müssen Feuerlöscher gut sichtbar und in ausreichender Zahl angebracht sein.
(2) In den Vorräumen von Fluren von Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucher müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe von Eingangstüren vorhanden sein.
(3) In Versammlungsstätten für mehr als 1.500 Besucher müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen alarmiert werden können. Diese Versammlungsstätten müssen ferner eine Einrichtung haben, die jederzeit eine unmittelbare Benachrichtigung an die Feuerwehr ermöglicht; dabei kann der Anschluß an vorhandene Einrichtungen verlangt werden. Bei Versammlungsstätten mit Mittelbühne gilt § 42 Abs. 3, bei Versammlungsstätten mit Vollbühne gilt § 54 Abs. 5, bei Versammlungsstätten mit Szenenflächen § 62 Abs. 3.
(4) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie Flächenberieselungs- und Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
Unterabschnitt 7:
Kleiderablagen
§ 29 Kleiderablagen
(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen verrückbar sein. Warteflächen von Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen, daß die Rettungswege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.
(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein, daß die Besucher nach Empfang der Kleider auf kürzestem Wege ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.
(3) Bei Garderobenzwang in Versammlungsräumen muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der möglichen Besucher entsprechen. Für die Länge der Ausgabetische ist je 20 Besucher mindestens 1 m zu rechnen. In Gaststätten genügt für je 60 Besucher 1 m und vor dem Tisch eine freie Fläche von 1,50 Tiefe.
Abschnitt 2:
Bühnen und Szenenflächen
Unterabschnitt 1:
Kleinbühnen
§ 30 Bühnenerweiterungen
Bühnenerweiterungen (Seiten- oder Hinterbühnen) sind bei Kleinbühnen unzulässig.
§ 31 Wände, Decken, Fußböden
(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für eingeschossige Gebäude können feuerhemmende Umfassungswände gestattet werden.
(2) Die Decke über der Bühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen in diesen Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.
(3) Der Fußboden muß fugendicht sein. Hohlräume unter dem Fußboden dürfen außer zu Kontrollzwecken nicht zugänglich sein. Befinden sich unter der Bühne benutzbar Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§ 32 Vorhänge, Dekorationen
(1) Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein.
(2) Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und so angebracht werden, daß sie Rettungswege nicht einengen.
(3) Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum vorhanden sein, der möglichst in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.
§ 33 Umkleideräume
Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen; sie sollen den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Jeder Umkleideraum muß mindestens an einem Rettungsweg liegen, der nicht über die Bühne führen darf. Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen, auszugleichen. Solche Umkleideräume müssen an einem Rettungsweg mit zwei Ausgängen liegen.
§ 34 Feuerlöscher
Auf der Bühne müssen mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten (Verdunklern) innerhalb des Bühnenraumes ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.
Unterabschnitt 2:
Mittelbühnen
§ 35 Bühnenanlage
(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine und die Wände zwischen dem Versammlungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen, mit Ausnahme der Öffnungen für Schächte nach § 38 Abs. 4, sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.
(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Befinden sich zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so dürfen diese außer zu Kontrollzwecken nicht zugänglich sein. Der Fußboden muß fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Lagerhölzer sind für den Fußboden zulässig.
(4) Decken über und unter Magazinen (§ 39) müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.
(5) Die Türen der Bühne müssen mindestens feuerhemmend sein. § 39 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.
(6) Die Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen darf keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben, ausgenommen Rauchabzugsöffnungen nach § 38 und eine Öffnung für den Transport von Dekorationen, die einen Abschluß in der Bauart feuerbeständiger Türen haben muß. Der Abschluß darf nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können.
(7) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Brandsicherheitswache ein besonderer Platz von mindestens 80 cm Breite und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.
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(Stand: 11.03.2019)
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