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Regelwerk

Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen

Vom 16. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 21 vom 31.12.2002 S. 481)


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Artikel 28

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barriere-freien Bauen des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten behinderter Menschen zu berücksichtigen."

2. In § 50 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "Behinderte" durch das Wort "behinderte" ersetzt.

3. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderten" durch das Wort "behinderten" und das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in der Einleitung das Wort "Behinderten," durch die Worte "behinderten und" ersetzt.

Artikel 29

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996 (GVBl. S. 372), geändert durch § 4 der Verordnung vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 179), BS 213-14, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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2. der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder  "2. der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder".

Artikel 30

Die Landesverordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren, Prüfstellen und Prüfämtern für Baustatik vom 3. Juli 1989 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S.210), BS 213-1-7, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. der Prüfingenieur aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,".

Artikel 31

Die Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 18. September 1984 (GVBl. S. 195, BS 213-1-8) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 100 Stand- oder Aufstellplätzen sollen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen barrierefreie sanitäre Einrichtungen vorhanden sein.

Artikel 32

Die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-1-13, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. der Sachverständige aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,".

Artikel 33

Die Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133), geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2 13-1-14, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, -4 oder".

Artikel 34

Die Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 (GVBl. S. 229), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2 13-1-17, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Behinderten, insbesondere von Rollstuhlbenutzenden" durch die Worte "behinderten Menschen, insbesondere von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern" ersetzt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Stellplätze für behinderte Menschen".

b) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 Buchst. a geändert.

Artikel 35

Die Garagenverordnung vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 243), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1927 (GVBl. S. 282), BS 213-1-27, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.

Artikel 36

Die Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen vom 6. Juli 1977 (GVBl. S. 254, BS 2 13-1-28) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

"7. Tagesstätten für behinderte Menschen sowie Heimen für behinderte Menschen mit nicht mehr als 30 Betten, ".

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