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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz
zur Förderung der elektronischen Kommunikation
im Verwaltungsverfahren

Vom 21.07.2003
(GVBl. Nr. 11 vom 05.08.2003 S. 155)



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Artikel 24

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 76 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Die Führung des Prüfbuchs in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

2. In § 86 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

. . .

Artikel 47

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die elektronische Form ist ausgeschlossen."

2. In § 22 Abs. 3 Satz 4 wird nach dem Wort "Auf" das Wort "schriftlichen" eingefügt.

3. In § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort "Unterlagen" jeweils durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

4. In § 46 a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "auf" das Wort "schriftlichen" eingefügt.

5. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

6. In § 70 Abs. 2 Satz 2 und § 73 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Auf" jeweils das Wort "schriftlichen" eingefügt.

7. In § 80 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

8. Dem § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Elektronische Dokumente, die Entscheidungen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG sowie nach § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 37 und 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 78 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 71 und 72 Abs. 1 und 3 enthalten, sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen."

9. In § 121 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "auf" das Wort "schriftlichen" eingefügt.

Artikel 48

Die Anlagenverordnung vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 75-50-2, wird wie folgt geändert:

Anlage 4 Nr. 8.2.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
8.2.3 Die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenflächenbefestigung nach den Nummern 8.2.1 und 8.2.2 ist durch einen Sachverständigen nach § 22 zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist der unteren Wasserbehörde in einer Ausfertigung zu übergeben.  "8.2.3 Die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenflächenbefestigung nach den Nummern 8.2.1 und 8.2.2 ist durch einen Sachverständigen nach § 22 schriftlich zu bescheinigen. Eine Fassung der Bescheinigung ist der unteren Wasserbehörde zu übermitteln."

Artikel 49

Das Landesabwasserabgabengesetz vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 75-52, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Abgabeerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie sonstige Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Angaben in den Erklärungen und Anzeigen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen Dies ist, wenn der Vordruck es vorsieht, schriftlich zu versichern.  "(3) Die Abgabeerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie sonstige Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind nach amtlichen Mustern schriftlich zu übermitteln. Die Angaben in den Erklärungen und Anzeigen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, wenn die amtlichen Muster es vorsehen, schriftlich zu versichern. Die Abgabe von Erklärungen und Anzeigen sowie eine Versicherung in elektronischer Form sind ausgeschlossen."

2. § 14 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Buchstabe a wird eingefügt:

"a) über die elektronische Kommunikation: § 87 a,".

b) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden Buchstaben b bis e.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "des fünften Teils" werden gestrichen.

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