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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und des Ingenieurkammergesetzes
Vom 12. Mai 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2005 S. 154)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 396), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 10 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Absatz 6 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
2. In § 51 Abs. 3 Satz 6 werden die Worte "Allgemein zugängliche" durch das Wort "Notwendige" ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "gewerbliche" die Worte "oder landwirtschaftliche" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind Hinweiszeichen, die auf versteckt liegende gewerbliche Betriebe oder Stätten aufmerksam machen, zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist; die Hinweiszeichen dürfen auf einer Tafel zusammengefasst sein."
4. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
ausgenommen sind Kulturdenkmäler, Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände, | "ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,". |
bb) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
b) freistehende land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 70 m2 Grundfläche und 4 m Firsthöhe, die nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
c) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 5 m Firsthöhe, |
"b) freistehende Gebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m2 Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
c) Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,". |
cc) Buchstabe f Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Garagen und überdachte Stellplätze nach § 8 Abs. 9 bis zu 50 m2 Grundfläche; | "Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 50 m2 Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m;". |
b) Nummer 4 Buchst. b Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Antennen einschließlich der Masten bis zu 10 m Höhe; | "Antennenanlagen, einschließlich der Masten bis zu 10 m Höhe und notwendiger Versorgungseinrichtungen, sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen;". |
c) Nummer 11 Buchst. i erhält folgende Fassung:
alt | neu |
i) Lager- und Abstellplätze für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Erwerbsgartenbau sowie sonstige Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze bis zu 300 m2 Fläche, | "i) Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie sonstige Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze bis zu 300 m2 Fläche,". |
5. In § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz" durch das Wort "Ingenieurkammer" ersetzt.
6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Geländeoberfläche" die Worte "einschließlich ihrer Nebenanlagen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
alt | neu |
Wird der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft und bescheinigt eine sachverständige Person nach § 65 Abs. 4, dass der Brandschutz gewährleistet ist, wird bei folgenden Vorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt: | "Werden Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes vorgelegt, wird bei folgenden Vorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:". |
(Stand: 16.06.2018)
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