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Änderungstext
Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 25. Januar 2017
(GVBl. Nr. 2 vom 09.02.2017 S. 9)
Aufgrund des § 87 Abs. 2 und 4 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), BS 213-1, wird verordnet:
Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 6 werden die Worte "eine amtliche topographische Karte" durch die Worte "ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte" ersetzt.
bb) Satz 2
Ein Lageplan ist nicht erforderlich bei der baulichen Änderung oder der Änderung der Nutzung von Gebäuden, wenn
wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und für eine Schwarz-Weiß-Mikroverfilmung geeignet" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für den Bauantrag, die Baubeschreibung und einen Antrag auf Abweichung sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. | " § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt." |
c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren herausgegeben, sind diese zu verwenden."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "gemeindlichen Vermessungsdienststelle nach § 5 Buchst. c des Katastergesetzes" durch die Worte "behördlichen Vermessungsstelle einer kommunalen Gebietskörperschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Erstausfertigung des Lageplans muß vom zuständigen Katasteramt oder von der zuständigen Vermessungsdienststelle beglaubigt sein.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn den Bauunterlagen ein nach Absatz 1 Satz 3 beglaubigter Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte mit den Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mindestens im Maßstab 1:1000 beigefügt ist oder das Katasteramt auf dem Lageplan bescheinigt hat, dass die Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Erstellt eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Vermessungsdienststelle nach § 5 Buchstabe c des Katastergesetzes den Lageplan, so können diese die Übereinstimmung bescheinigen. | "(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn
|
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "besonderen" gestrichen und werden die Worte "einer zur Ausführung von Vermessungen nach § 5 des Katastergesetzes befugten Person oder Stelle" durch die Worte "dem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGVerm" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "katastermäßigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Flächeninhalt" die Worte "nach dem Liegenschaftskataster" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Höhenlage" die Worte "und den Höhenverlauf" eingefügt.
cc) In Nummer 9 werden die Worte "Aufstell- und Bewegungsflächen" durch das Wort "Flächen" ersetzt und nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Worte "der Abstellplätze für Fahrräder" eingefügt.
dd) In Nummer 11 werden die Worte "Jauche- und Güllebehälter" gestrichen.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "sind die Zeichen der" durch das Wort "ist" und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "beachten" ersetzt.
f) Absatz 7
(Stand: 07.08.2023)
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