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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Januar 2017
(GVBl. Nr. 2 vom 09.02.2017 S. 9)



Aufgrund des § 87 Abs. 2 und 4 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), BS 213-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 6 werden die Worte "eine amtliche topographische Karte" durch die Worte "ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte" ersetzt.

bb) Satz 2

Ein Lageplan ist nicht erforderlich bei der baulichen Änderung oder der Änderung der Nutzung von Gebäuden, wenn

  1. die Außenwände und Dächer nicht geändert werden und
  2. die Änderung der Benutzung nicht wesentlich ist.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und für eine Schwarz-Weiß-Mikroverfilmung geeignet" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für den Bauantrag, die Baubeschreibung und einen Antrag auf Abweichung sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. " § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt."

c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren herausgegeben, sind diese zu verwenden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "gemeindlichen Vermessungsdienststelle nach § 5 Buchst. c des Katastergesetzes" durch die Worte "behördlichen Vermessungsstelle einer kommunalen Gebietskörperschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)" ersetzt.

bb) Satz 3

Die Erstausfertigung des Lageplans muß vom zuständigen Katasteramt oder von der zuständigen Vermessungsdienststelle beglaubigt sein.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn den Bauunterlagen ein nach Absatz 1 Satz 3 beglaubigter Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte mit den Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mindestens im Maßstab 1:1000 beigefügt ist oder das Katasteramt auf dem Lageplan bescheinigt hat, dass die Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Erstellt eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Vermessungsdienststelle nach § 5 Buchstabe c des Katastergesetzes den Lageplan, so können diese die Übereinstimmung bescheinigen. "(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn
  1. den Bauunterlagen ein Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte mit den Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mindestens im Maßstab 1: 1.000 beigefügt ist oder
  2. das Vermessungs- und Katasteramt oder eine sonstige öffentliche Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGVerm auf dem Lageplan bescheinigt hat, dass die Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "besonderen" gestrichen und werden die Worte "einer zur Ausführung von Vermessungen nach § 5 des Katastergesetzes befugten Person oder Stelle" durch die Worte "dem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGVerm" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "katastermäßigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Flächeninhalt" die Worte "nach dem Liegenschaftskataster" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Höhenlage" die Worte "und den Höhenverlauf" eingefügt.

cc) In Nummer 9 werden die Worte "Aufstell- und Bewegungsflächen" durch das Wort "Flächen" ersetzt und nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Worte "der Abstellplätze für Fahrräder" eingefügt.

dd) In Nummer 11 werden die Worte "Jauche- und Güllebehälter" gestrichen.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "sind die Zeichen der" durch das Wort "ist" und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "beachten" ersetzt.

f) Absatz 7

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