Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Februar 2021
(GVBl. Nr. 6 vom 12.02.2021 S. 66)
Fn. 1
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "auch" eingefügt.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "Umweltschutzes" durch die Worte "Umwelt- und Klimaschutzes" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Garagen" die Worte "ohne Feuerstätten" eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von den Sätzen 4 und 5 sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 entsprechen; dies gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 1 und in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 für Wände nach § 34 Abs. 6 Satz 1."
b) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg, wenn der Treppenraum der notwendigen Treppe so angeordnet und beschaffen ist, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). | "Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg,
|
5. In § 28 Abs. 2 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 sind Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."
6. § 29 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen. | "Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen." |
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 Nr. 3 bis 5 genügen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 die dort genannten Anforderungen."
b) In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Komma die Worte "dicht- und" eingefügt.
8. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Wohnungen" die Worte "und Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen" eingefügt.
b) In Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "feuerhemmenden" das Wort ", hochfeuerhemmenden" eingefügt.
9. In § 32 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "anschließenden Gebäudes" durch die Worte "höheren Gebäudeteils" ersetzt.
10. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen bilden" durch die Worte "als Rettungswege dienen" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen gilt für Wände und Brüstungen Absatz 3 entsprechend. | "Für Wände und Brüstungen von offenen Gängen mit nur einer Fluchtrichtung gilt Absatz 3 entsprechend; Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig." |
11. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "hoch" die Worte "und von innen leicht zu öffnen" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:
"Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen."
12. In § 40 Abs. 8 Halbsatz 2 wird die Zahl "200" durch die Zahl "400" ersetzt.
13. In § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "feuerhemmend" die Worte ", dicht- und selbstschließend" eingefügt.
14. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden die Worte "in nach Geschlechtern getrennten Räumen" gestrichen.
b) In Halbsatz 2 werden die Worte "Räume müssen" durch die Worte "Toilettenräume sollen" ersetzt.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 07.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion