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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
(PrüfSStBauVO)

- Rheinland-Pfalz -

Vom 4. Februar 2021
(GVBl. Nr. 7 vom 15.02.2017 S. 89)



Aufgrund

des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1,
wird von dem Ministerium der Finanzen und

aufgrund
des § 34 Abs. 3 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 295), BS 714-1,
wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit

Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2018 (GVBl. S. 409), BS 213-1-21, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden, "3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 915 Abs. 1" durch die Verweisung " § 882b" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "unter" das Wort "rechtliche" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Geschäftsordnung wird von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht."

b) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Zahl "68" durch die Zahl "70" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die Mitglieder des Fachausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre-Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Die Rechtsaufsicht über den Fachausschuss führt das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium. "(5) Die Mitglieder des Fachausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Die Rechtsaufsicht über den Fachausschuss führt das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber dem Fachausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6. "Der Prüfungsausschuss bescheinigt in zwei Stufen gegenüber dem Fachausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 (Stufe 1) und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Stufe 2)."

bb) In Satz 3 werden nach den Worten "Mitglied des Prüfungsausschusses" die Worte "für die Stufe 1 sowie auch von der verantwortlichen Person der jeweiligen Fachrichtungsgruppe des Prüfungsausschusses für die Stufe 2" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

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