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VwVBauPrüf - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
- Sachsen -
Vom 30. August 2005
(SächsABl. Nr. 38 vom 22.09.2005 S. 890; 01.03.2012 S. 336)
Verwendung und Ausführung der Anlagen:
Inhalt und graphische Anordnung der Anlagen 1 bis 8 sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung ist freigestellt.
Zum Vollzug der bautechnischen Prüfung von Bauvorhaben gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427) wird Folgendes bestimmt:
I. Verzicht auf bautechnische Nachweise
Auf die Vorlage bautechnischer Nachweise kann verzichtet werden, wenn keine oder nur geringe Anforderungen gestellt sind, die Anforderungen nach Art der Ausführung offensichtlich erfüllt sind oder die Einhaltung der Anforderungen leicht beurteilt werden kann. Ein Brandschutznachweis ist für Anlagen, die keine Gebäude sind, regelmäßig nicht erforderlich. Die Nachweise nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung, werden hiervon nicht berührt.
II. Bautechnische Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde
Bei Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), bei denen eine bauaufsichtliche Prüfung gemäß § 66 Abs. 3 SächsBO erforderlich ist, können die unteren Bauaufsichtsbehörden selbst prüfen, wenn die entsprechenden Fachkräfte vorhanden sind. Das gilt auch für die
Prüfung des Standsicherheitsnachweises der örtlichen Anpassung typengeprüfter Gebäude und baulicher Anlagen. Die mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise betrauten Fachkräfte müssen, neben den besonderen Voraussetzungen nach § 23 Nr. 1 und 4 DVOSächsBO, mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen oder deren Prüfung befasst gewesen sein. Die mit der Prüfung der Brandschutznachweise betrauten Fachkräfte müssen die Voraussetzungen nach § 27 DVOSächsBO erfüllen.
III. Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen
(Stand: 04.07.2022)
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