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4.3.5 Irrgärten

4.3.5.1 Irrgärten dürfen im Innern keine Stufen haben.

4.3.5.2 Die Scheiben von Glaswänden müssen, soweit sie nicht aus Sicherheitsglas bestehen, bis zu 70 cm Stützweite mindestens 6 mm und bis zu 1 m Stützweite mindestens 8 mm dick sein.

4.3.6 Schlaghämmer

4.3.6.1 Die Anlage muss im Erdboden sicher verankert und gegen Abheben des Ambosses und des Pralltellers gesichert sein. Im Abstand von 3 m vor und je 1 m seitlich des Ambosses ist die Fläche gegen die Zuschauer abzuschranken.

4.3.6.2 Bei Verwendung von Kapseln oder anderen Explosionsstoffen muss um den Auftreffbolzen ein ausreichender Splitterschutz angebracht sein.

4.4 Schießgeschäfte

Fliegende Bauten, in denen festeingebaute Schusswaffen (Schießgeräte) verwendet werden, gelten nicht als Schießgeschäfte im Sinne der Richtlinie.

4.4.1 Als Schusswaffen dürfen nur Luftdruckgewehre mit einem Kaliber bis zu 5,50 mm, bei denen die Bewegungsenergie nicht mehr als 7,50 Joule beträgt, verwendet werden.

Bei Luftdruckgewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, muss das Schießen von den Bedienungspersonen durch eine Vorrichtung unterbrochen werden können.


Pistolen und andere kurzläufige Waffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem Schwenkbereich festgelegt sind.

4.4.2 Als Geschosse dürfen nur handelsübliche Weichbleigeschosse (Rundkugeln oder Diabologeschosse) verwendet werden.

4.4.3 Die Schießräume müssen nach beiden Seiten sowie in Schussrichtung und nach oben geschlossen und gegen unbefugtes Betreten gesichert sein. Durch bauliche Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass niemand durch abprallende Geschosse verletzt wird.

4.4.4 Die Rückwand des Schießraumes muss senkrecht sein und aus mindestens 1,50 mm dickem Stahlblech bestehen. Befinden sich vor der Rückwand Vorrichtungen zum Anbringen von Zielgegenständen, zum Beispiel Röhrchen zum Aufstecken von Blumen, dann sind in mindestens 5 cm Abstand vor der Rückwand Stoffbahnen lose aufzuhängen oder andere geeignete Vorrichtungen anzubringen, die ein Rückprallen der Geschosse verhindern, zum Beispiel Lamellenkugelfang aus Stahlblech. Werden dagegen Zielgegenstände unmittelbar an der Rückwand angebracht oder können aus anderen Gründen lose Stoffbahnen zwischen Zielgegenstand und Rückwand nicht aufgehängt werden, muss die Rückwand so beschaffen sein, zum Beispiel dickeres Stahlblech, Hinterfütterung, dass gefährliche Rückpraller nicht auftreten können.

4.4.5 Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Sie müssen mit der dem Schützen zugekehrten Seite des Tisches mindestens 2,80 m vom Ziel entfernt sein. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 40 cm Tiefe, zum Beispiel Häuschen für Walzenschießen, darf bis auf 2,40 m verringert werden.

4.4.6 Vorrichtungen in Schießräumen, auf denen Röhrchen zum Aufstecken von Blumen und dergleichen befestigt werden, sind mit ihrer oberen Fläche waagerecht oder rückwärts nach unten geneigt anzuordnen. Die vordere Fläche muss mindestens 20° gegen die Senkrechte nach unten rückwärts geneigt und, sofern die Vorrichtung nicht aus Stahl besteht, mit mindestens 2 mm dickem Stahlblech beschlagen sein. Der Abstand ihrer Halterungen untereinander ist so zu bemessen, dass die Vorrichtungen beim Beschuss nicht federn können.

5 Besondere Bauvorschriften für Zelte und Tragluftbauten für mehr als 200 Besucher

5.1 Rettungswege

5.1.1 Zelte und Tragluftbauten müssen mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben, die unmittelbar ins Freie führen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Hinweiszeichen nach Abbildung 1 gekennzeichnet sein.

5.1.2 Mindestens ein Zu- und Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für Rollstuhlbenutzer ohne fremde Hilfe geeignet ist.

5.1.3 Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer mindestens der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.

5.1.4 Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen sich während der Betriebszeit von innen leicht bis zur erforderlichen nutzbaren Breite öffnen lassen. Dreh- und Pendeltüren sind in Rettungswegen unzulässig.

5.2 Lüftung

5.2.1 Zelte müssen unmittelbar ins Freie zu lüften sein.

5.2.2 Küchen in Zelten müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten.

Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen.

5.3 Rauchabzüge

Fest-, Versammlungs- und Zirkuszelte, die für den Aufenthalt von mehr als 1.500 Besuchern zugelassen sind, müssen geeignete Vorrichtungen zur Rauchableitung haben.

Für geschlossene Versammlungsräume in Fliegenden Bauten ist die Rauchableitung, soweit zutreffend, gemäß Sächsischer Versammlungsstättenverordnung auszuführen.

5.4 Beheizung

5.4.1 Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind in Zelten unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind.

5.4.2 Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Zeltwänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40 °C liegt.

5.5 Beleuchtung

Zelte mit mehr als 200 m2 Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der DIN VDE 0108, Ausgabe Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer gleichwertigen technischen Bestimmung haben. Die Zusatzbestimmungen des Teils 8 dieser Norm sind einzuhalten.

5.6 Bestuhlung

5.6.1 In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 44 cm breit und unverrückbar befestigt sein. Werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.

5.6.2 An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16 Sitzplätze angeordnet sein.

5.6.3 In Logen mit mehr als 10 Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein.

5.7 Manegen

Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss mindestens 40 cm hoch sein. Die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.

5.8 Sanitätsraum

Für Zelte, die für mehr als 3.000 Besucher zugelassen sind, und für Zirkuszelte mit mehr als 1.500 Plätzen für Besucher muss ein Sanitätsraum vorhanden sein.

6 Allgemeine Betriebsvorschriften

6.1 Verantwortliche Personen

6.1.1 Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter ausreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.

6.1.2 Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können.

6.1.3 Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

6.2 Überprüfungen

6.2.1 Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während des Auf- und Abbaues standsicher ist.

Die Unterfütterungen (Unterpallungen) zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion sind hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.

6.2.2 Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind auch während des Betriebs regelmäßig zu beobachten. Nötigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebs auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Schadhafte Stellen sind unverzüglich auszubessern.

6.3 Rettungswege, Beleuchtung

6.3.1 Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten.

6.3.2 Die Sicherheitsbeleuchtung muss stets betriebsbereit sein. Die Hilfsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten.

6.4 Brandverhütung

6.4.1 In Fahrgeschäften, Belustigungsgeschäften und Schaugeschäften ist das Rauchen verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt werden, sowie in Zirkuszelten ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das gilt nicht für Festzelte.

6.4.2 Scheinwerfer müssen von brennbaren Baustoffen so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können. Insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen mit einer Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen gesichert sein.

6.5 Brandsicherheitswache

6.5.1 Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in

  1. Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und
  2. Zirkuszelten mit mehr als 1.500 Besucherplätzen.

6.5.2 Die Brandsicherheitswache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt. Unterhält der Veranstalter eine anerkannte Werkfeuerwehr, kann diese die Brandsicherheitswache übernehmen.

6.6 Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste

6.6.1 Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anderslautenden Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes:

  1. Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter acht Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen es auf Grund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit mitwirken, zum Beispiel durch Festhalten, dürfen von Kindern unter sechs Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnelllaufende Fahrgeschäfte dürfen von Kindern unter vier Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden.
  2. Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden.
  3. Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter sechs Jahren nicht, von Kindern von sechs bis zehn Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind, dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, zum Beispiel Zurückhängen der Schließkette, verhindert wird.
  4. Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen Bauteilen dürfen von Kindern unter zehn Jahren nicht benutzt werden.
  5. Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter zehn Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benutzt werden. Kinder müssen vor der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten nach Nummer 4.1.4.2 gesichert werden.
  6. Kinder unter vier Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit umschlossenen Sitzen benutzen.

6.6.2 Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einer Person besetzt werden; das gilt auch für Kinder. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist.

6.6.3 Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden.

6.6.4 Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen in Fahrgeschäften und Belustigungsgeschäften, ausgenommen deren Zuschauerräume, nicht mitgenommen werden.

6.6.5 Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen, zum Beispiel Nagelschuhe, oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen auszuschließen.

6.6.6 Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen.

6.6.7 Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und Belustigungsgeschäften auszuschließen.

6.7 Sicherheitskennzeichnung

Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch augenfällige Schilder (vergleiche Abbildungen 1 bis 3) hinzuweisen.

7 Besondere Betriebsvorschriften

7.1 Fahrgeschäfte allgemein

7.1.1 Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen Personen gestattet werden, wie es der sichere Betrieb zulässt. Die Fahrzeuge oder Gondeln sind für das Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Frei schwingende oder frei drehbare Gondeln sind während des Ein- und Aussteigens von den Bedienungspersonen festzuhalten.

7.1.2 Die Fahrgastsicherungen (Bügel, Gurte, Anschnallvorrichtungen und andere) und die Abschlussvorrichtungen am Einstieg von Fahrzeugen, Gondeln oder Sitzen (Türen, Bügeln, Ketten und andere) sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu schließen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Sie sind bis zum Fahrtende geschlossen zu halten.

Fahrgeschäfte mit automatischer Verriegelung der Fahrgastsicherungen dürfen erst gestartet werden, wenn das Bedienungspersonal sich davon überzeugt hat, dass die Bügel fest am Körper anliegen und verriegelt sind.

7.1.3 Triebwerke, Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht in Bewegung gesetzt werden, bevor

  1. alle Fahrgäste Platz genommen haben,
  2. die vorgeschriebenen Fahrgastsicherungen durchgeführt und
  3. der Gefahrenbereich, nötigenfalls die Podien, geräumt wurden.

7.1.4 Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme oder Beine, das Hinauslehnen aus Fahrzeugen oder Gondeln, das Sitzen auf Bordwänden, das Stehen auf Sitzen oder das Stehen in Fahrzeugen oder Gondeln, die mit Sitzen ausgestattet sind, ist zu untersagen.

7.1.5 In schnell laufenden Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste das Fahrzeug nicht selbst lenken oder nicht Kinder oder sich selbst festhalten müssen.

7.1.6 Das Anfahren und Abbremsen muss mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung erfolgen. Sind Fahrgäste besonderen Flieh- oder Druckkräften ausgesetzt, so ist eine Höchstfahrzeit einzuhalten, die bei zu erwartenden besonderen gesundheitlichen Belastungen nicht mehr als 200 Sekunden betragen darf.

7.2 Achterbahnen, Geisterbahnen

7.2.1 Der Abstand der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass bei Störungen auf der Ablaufstrecke alle Fahrzeuge einzeln rechtzeitig angehalten werden können. Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherung (vergleiche Nummer 4.1.3.1) und mit mehr als einem Wagen auf der Strecke muss eine Aufsichtsperson dafür sorgen, dass die Anlage bei Störungen unverzüglich stillgesetzt wird.

7.2.2 Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein sicheres Anhalten der Fahrzeuge mit den Bremsen und ein einwandfreies Durchfahren der Strecke gefährden, ist der Betrieb von Achterbahnen einzustellen. Das gilt auch für Geisterbahnen, deren Strecken teilweise der Witterung ausgesetzt sind.

7.3 Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen

7.3.1 Eine Aufsichtsperson muss von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze Bahn gewährleistet, den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu überblicken, muss eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten.

7.3.2 Beginn und Ende jeder Fahrt sind durch akustisches Signal, zum Beispiel Hupe, und gegebenenfalls durch Lautsprecher bekannt zu geben. Auf den Fahrbahnen befindliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten. Das Rückwärtsfahren ist zu untersagen.

7.3.3 Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Fahrzeugen gleicher Antriebsart betrieben werden. Sie dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend griffigem Zustand gehalten werden.

7.3.4 Autoskooter sind so zu betreiben, dass Augenverletzungen vermieden werden. Die Fahrzeuge sind täglich derart zu reinigen, dass Abreibpartikel des Netzes und der Stromabnehmer von Karossen und Sitzen entfernt werden, zum Beispiel durch Abwischen mit feuchtem Lappen. Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich vor Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu reinigen.

Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der nach Abnutzung der Zinkschicht entsteht, unverzüglich zu entfernen. Beschädigungen, zum Beispiel Löcher, Unregelmäßigkeiten an den Verbindungsnähten, sind sofort zu beseitigen. Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Kontaktbürsten sind täglich zu reinigen.

7.4 Schaukeln

7.4.1 Für höchstens drei nebeneinanderliegende Gondeln muss eine Bedienungsperson anwesend sein.

7.4.2 Nichtmotorisch betriebene Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel nur von einer Person benutzt werden.

7.5 Karusselle

7.5.1 Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegung der Ausleger durch die Fahrgäste selbst gesteuert wird, dürfen die Schaltvorrichtungen für die Höhenfahrt der Gondeln und des Mittelbaus erst nach dem Anfahren des Drehwerkes auf "Heben" gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf "Senken" zu stellen, dass alle Gondeln und der Mittelbau in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält.

7.5.2 Bei Karussellen, bei denen die Sitz- oder Stehplätze gehoben oder gekippt und die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl erreicht ist. Das Senken muss beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird.

7.5.3 Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, dass die Fahrgäste nicht schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich weit hinausbeugen. Jeder Sitzplatz darf nur von einer Person besetzt werden, das gilt auch für Kinder.

7.6 Riesenräder

Die Gondeln müssen auch während der Teilfahrten so besetzt sein, dass das Rad gleichmäßig belastet wird.

7.7 Belustigungsgeschäfte

7.7.1 Die Stoßbanden von Drehscheiben sind während der Fahrt von Zuschauern freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehfläche abgerutscht sind, sind aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich zu verlassen. Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf Drehscheiben teilnehmen.

7.7.2 Fahrgäste dürfen Rutschbahnen nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen benutzen.

7.7.3 Bei Toboggans sind Kinder unter acht Jahren stets, Erwachsene auf Wunsch, durch einen Helfer den Laufteppich hinauf zu begleiten. Hierauf ist durch augenfällige Schilder am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des Laufteppichs müssen zwei Helfer ankommenden Personen Hilfe leisten. Am Anfang des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen Bedienungspersonen für Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand sorgen.

7.7.4 Der Boden von Rotoren darf erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte Höchstdrehzahl erreicht ist. Der Boden darf erst angehoben werden, wenn der Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt haben.

7.8 Schießgeschäfte

Die Bedienungspersonen haben:

  1. je Person in der Regel nicht mehr als zwei, bei Kindern in jedem Fall nur einen Schützen zu bedienen,
  2. die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe noch oben zu halten und
  3. dafür zu sorgen, dass die Gewehre und Geschosse nach Betriebsschluss sicher verwahrt werden.

Teil B
Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen

8 Allgemeines

Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.

9 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

9.1 Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder aus gleichwertigem Material; übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, zum Beispiel im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50,
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen zum Beispiel im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
  4. baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen und
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

9.2 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastung vorzunehmen.

9.3 Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

9.4 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

9.5 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten, zum Beispiel Binderfelder von Zelten und Tribünen, errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung, zum Beispiel Zelte aus Seitenschiffen, zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

9.6 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach den Nummern 9.1a, 9.1b und 9.1f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate, zu befristen.

10 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

11 Anzeige, Gebrauchsabnahme

Bei der Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO ist insbesondere zu prüfen:

  1. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung und
  3. die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

12 Sachverständige

12.1 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle hat auf Grund der Vorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen.

Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

12.2 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

12.3 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, zum Beispiel durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik haben.

13 Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten

In der Tabelle 1 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

14 Berichte über Unfälle

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die obere Bauaufsichtsbehörde und die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

Abbildung 1 Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege

Farben der Schilder grün DIN 4844 Teil 2, Ausgabe Februar 2001, in der jeweils geltenden Fassung Kontrastfarbe für Symbole weiß

Randmaße nach DIN 825 Teil 1, Ausgabe Dezember 2004, in der jeweils geltenden Fassung

Richtungsangabe rechts für Rettungsweg AUSGANG
(über dem Ausgang anzubringen)
Richtungsangabe links für Rettungsweg


Schildgröße (a x b in mm) (DIN 825 Teil 1) Ausführung für Sichtweiten bis (in m)
105 x 210 hinterleuchtet 15
148 x 297 beleuchtet  
210 x 420 hinterleuchtet 25
250 x 500 beleuchtet  
297 x 594 hinterleuchtet 35
420 x 841 beleuchtet  

Abbildung 2 Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien

Bild 1

Lagern von Gegenständen auf Rettungswegen im Freien verboten

Farbe des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Bild 2

Abstellung von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO)

Farbe des Schildes blau DIN 4844 Teil 2 Rand weiß

Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Schildgröße (d in mm) (DIN 825 Teil 2) Rand (g in mm) für Sichtweiten bis (in m)
160 3 15
250 3 25
400 4 35

Abbildung 3 Verbotsschilder zur Brandverhütung

Bild 1

Rauchen verboten

Farben des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Bild 2

Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

Farbe des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Schildgröße (dinmm) (DIN 825 Teil 2) Rand (ginmm) für Sichtweiten bis (in m)
160 3 15
250 3 25
400 4 35

Tabelle 1 Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerungen der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baues abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

Lfd. Nr. Fliegende Bauten Ausführungsart Höchstfrist/ Jahr
  1 2 3 4 5
1 Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdachung   in Metallkonstruktion 5
in Holzkonstruktion 3
2 Bühnen Bühnen mit Überdachung Bühnenpodeste      
3
3 Reklametürme Container       5
4 Überdachungskonstruktion (seitlich geschlossen oder offen) Zelthallen   Breite < 10,0 m
Höhe < 5,0 m
5
sonstige Zelthallen Zirkuszelte     3
Membranbauten zum Beispiel Segelabspannungen und
Ähnliches
  2
5 Tragluftbauten       1-3
6 Fahrgeschäfte Hochgeschäfte schienengebunden Achterbahn 2
Loopingbahn 1
6.1   Wildwasserbahnen     1
6.2   Geisterbahnen schienengebunden eingeschossige Bauweise 2
zweigeschossige Bauweise 1-2
6.3   Autofahrgeschäfte nicht schienengebunden Autoskooter mit elektrischem Antrieb 2
Autopisten mit Verbrennungsmotoren
- eingeschossig
2-3
- zweigeschossig 2
Motorbootbahnen
Motorrollerbahn
2
6.4   Kindereisenbahnen   ohne Überdachung 5
mit Überdachung und Zubehör 3-5
6.5   Karusselle Kinderkarusselle Bodenkarussell 4
6.5.1       Fliegerkarussell  
Hängebodenkarussell 3
Karussell mit hängenden Sitzen und Figuren  
Karussell (V < 1 m/s) 5
Karussell mit hydraulisch angehobenen
Auslegern und Gondeln - Pressluftflieger -
2
6.5.2 Fahrgeschäfte   Karusselle einfacher Bauart Bodenkarusselle 3-4
Karusselle mit ausfliegenden
Sitzen oder Gondeln Karusselle
mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene
langsamlaufend
< 3 m/s
3
schnelllaufend
> 3 m/s
2
6.5.3     Karusselle komplizierter Bauart,
schnelllaufend zum Teil mehrfache
Drehbewegung
Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung Berg-
und Talbahn
Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln
Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit
Gondeln
2
Absenkbares Drehwerk mitveränderbarer
Schrägneigung
1
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern,
Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln
2
Absenkbarer exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufiger
Kreislaufbewegung
1
6.5.4     Karusselle neuartiger und komplizierter
Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und
großen Hubbewegungen; meist schnelllaufend, insbesondere mit
chaotischen Bewegungsabläufen
  1
6.6   Schaukeln   Kinderschiffsschaukel 5
Schiffsschaukel und Überschlagschaukel 3
Gegengewichtsschaukel zum Beispiel Käfig- oder Loopingschaukel 2
Riesenschaukel
Riesen-Überschlagschaukel
1-2
6.7   Riesenräder   Riesenrad bis 14 Gondeln 3
Riesenrad ab 15 Gondeln 2
7 Schaugeschäfte     Steilwandbahn Globus 3
Anlagen in Gebäuden und im Freien Anlagen für artistische Vorführungen 3
8 Belustigungsgeschäfte     Drehscheiben Wackeltreppen und andere 2
Rutschbahn
Tobbogan
Irrgärten
3
Schlaghämmer 5
9 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte     zum Beispiel Verlosungen, Tombola, Imbissläden,
Kioske
5
10 Schießgeschäfte       5
11 Gaststätten   ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden Gebäude Gaststättenwagen 5
übrige Anlagen 3
ENDE

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