Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
LöRüRL - Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe
- Sachsen -
Fassung vom September 2000
(ABl. Sonderdruck Nr. 2 vom 23.01.2002 S. 104aufgehoben)
Die Löschwasser-Rückhalterichtlinie wurde gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nummer a 2.2.1.13 aufgehoben
1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.
1.2 Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts ( § 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Sächsische Anlagenverordnung ( SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.
Die Richtlinie geht für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 von einer vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus. Wegen des höheren Gefährdungspotentials wird für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50 Prozent und für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 3 von 100 Prozent angesetzt.
1.3 In die Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers sind die folgenden Parameter eingegangen und finden in der Richtlinie Berücksichtigung:
Die Parameter dienen ausschließlich der Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers. Von den Werten der Richtlinie kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden Löschwasser-Rückhaltung geführt wird.
1.4 Eine Löschwasser-Rückhaltung für Lager wassergefährdender Stoffe ist nicht erforderlich, wenn
1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid.
1.6 Andere Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - Lagern sehr giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514)2 - sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen (TRbF 100)2 - bleiben unberührt.
2 Geltungsbereich
2.1 Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen (siehe Abschnitt 3.1), in oder auf denen wassergefährdende Stoffe
gelagert (siehe Abschnitt 3.4) werden.
Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse zusammen gelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt:
2.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung
2.3 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von
3 Begriffe
3.1 Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind solche nach § 2 Abs. 1 SächsBO. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Lagerflächen und -plätze im Freien.
3.2 Wassergefährdende Stoffe Wassergefährdende
Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Sie werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2: wassergefährdende Stoffe
WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe.
Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK) bestimmt sich nach den Vorschriften des Wasserrechts.3
3.3 Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind und bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben. Dieses sind nicht nur Stoffe, die den Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, ber. 1997 I S. 447) unterliegen, sondern auch solche brennbaren Flüssigkeiten, die zwar nicht den Bestimmungen der VbF (jetzt BetrSichV) unterliegen, aber unter den im Satz 1 genannten Voraussetzungen einen Flammpunkt besitzen und zur Brandbelastung beitragen.
3.4 Lagern
Lagern ist das Vorhalten von Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
3.5 Transportbedingtes Zwischenlagern
Transportbedingtes Zwischenlagern ist immer dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.
3.6 Produktionsgang
Der Produktionsgang umfasst das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung innerhalb eines Betriebes oder Werksgeländes. Zum Produktionsgang gehört auch das Bereitstellen der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Ausgangsprodukte, das kurzfristige Abstellen von Zwischen- und Endprodukten sowie die innerbetriebliche Beförderung.
Die für den Fortgang der Arbeit im Produktionsgang erforderlichen Menge an Ausgangsprodukten ist in der Regel durch den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt. Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur solange, wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt. Für Endprodukte soll dieser Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten. Eine Überschreitung der vorstehend in Satz 3 genannten Mengen und in Satz 4 genannten Zeiträume unterbricht den Produktionsgang und erfüllt den Begriff des Lagerns nach Abschnitt 3.4.
3.7 Arbeitsgang
Der Arbeitsgang umfasst Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Abfüllen oder Umfüllen, sofern diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des Produktionsganges sind. Die für den Fortgang erforderliche Menge an Stoffen ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf eines Arbeitstages nicht überschreitet.
3.8 Lager
Ein Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im Freien, das/der dazu bestimmt ist, Stoffe sowie Stoffe in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern zum Lagern aufzunehmen.
3.9 Lagerabschnitt
Ein Lagerabschnitt ist ein Teil eines Lagers, der
getrennt ist.
3.10 Lagermenge
Die Lagermenge ist die Menge aller wassergefährdenden Stoffe zuzüglich aller zur Brandbelastung beitragenden Stoffe in einem Lagerabschnitt.
3.11 Lagerguthöhe
Die Lagerguthöhe ist der Abstand zwischen dem Fußboden und der Oberkante der obersten Lagerguteinheit.
3.12 Löschwasser-Rückhalteanlagen
Löschwasser-Rückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt und geeignet sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zu einer Entsorgung aufzunehmen.
Als Löschwasser-Rückhalteanlagen gelten offene oder geschlossene Becken, Gruben oder Behälter sowie sonst anders genutzte Räume und Flächen sowie Einrichtungen (wie Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen), sofern diese geeignet sind, verunreinigtes Löschwasser aufzunehmen, wie Auffangräume nach TRbF.
3.13 Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen, die sich aus der Art der Feuerwehr, den Anforderungen an die Brandmeldung und der Ausstattung mit einer automatischen Feuerlöschanlage ergeben. Sie werden wie folgt unterschieden:
Sicherheitskategorie K 1:
Sicherheitskategorie K 2:
Sicherheitskategorie K 3:
Sicherheitskategorie K 4:
3.14 Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit spätestens fünf Minuten nach der Alarmierung in mindestens Gruppenstärke die Brandstelle erreicht.
4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Grundanforderungen
4.1.1 Bei Lagerabschnitten mit einer zulässigen Lagermenge von nicht mehr als 200 t von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 ist eine Rückhaltung von Löschwasser nicht erforderlich, wenn die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden. Satz 1 gilt auch für Lagerabschnitte, in denen neben Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit einem Anteil von nicht mehr als 5 Prozent gelagert werden. Für die Feststellung der zulässigen Gesamtlagermenge ist dann Abschnitt 2.1 zweiter Absatz sinngemäß anzuwenden.
4.1.2 Lager im Freien mit einer Größe von mehr als 1600 m2 sollen eine Feuerwehr-Umfahrt haben.
4.1.3 Offene Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreichbar sein.
4.2 Löschwasser-Rückhalteanlagen
4.2.1 Zur Aufnahme des verunreinigten Löschwassers ist eine ausreichend bemessene Löschwasser-Rückhalteanlage anzuordnen. 4
4.2.2 Soweit mehreren Lagerabschnitten eine gemeinsame Löschwasser-Rückhaltung zugeordnet wird, richtet sich deren Volumen nach dem größten sich aus den Berechnungen für die einzelnen Lagerabschnitte ergebenden Rückhaltevolumen. Sofern Auffangräume für Stoffe aufgrund von Rechtsvorschriften (nach VbF (jetzt BetrSichV) oder SächsVAwS) als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden können, so müssen deren erforderliche Volumina zu den Löschwasser-Rückhaltevolumen hinzugerechnet werden.
4.2.3 Löschwasser-Rückhalteanlagen sind so anzuordnen oder einzurichten, dass eine Überfüllung rechtzeitig erkannt werden kann.
4.2.4 Boden und Wände von Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen bis zum Zeitpunkt der Entsorgung ausreichend dicht sein. Dieses gilt als erfüllt zum Beispiel bei der Verwendung von Stahl oder von wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit einer Dicke von 20 cm.
4.2.5 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass verunreinigtes Löschwasser, welches abgeleitet wird, nicht zur Brandausbreitung beitragen kann.
4.2.6 Wird die Verbindung eines Lagerabschnitts zu einer Löschwasser-Rückhalteanlage außerhalb des Gebäudes offen hergestellt, so dürfen die Löschmaßnahmen der Feuerwehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4.3 Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen
Beim Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen bestimmt sich die zulässige Lagermenge, die zulässige Fläche des Lagerabschnitts sowie das Volumen der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlage nach der jeweils höchsten Wassergefährdungsklasse der Stoffe. Ein Anteil
bleibt hierbei unberücksichtigt; Abschnitt 2.1 (Geltungsbereich) bleibt unberührt.
5 Lagerung von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 L und als Schüttgüter in Gebäuden
5.1 Allgemeine Anforderungen
5.1.1 In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme des Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig.
5.1.2 Lager der Sicherheitskategorie K 2 und K 3 sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten.
5.2 Wände und Decken
Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1 600 m2 erfolgt diese Abtrennung durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und durch Brandwände.
5.3 Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen
5.3.1 Beim Lagern von Stoffen
bestimmen sich für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts nach Tabelle 1.
5.3.2 Für nicht erdgeschossig angeordnete oder für mehrgeschossige Lagerabschnitte ergibt sich in den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der Tabelle 1 mit folgenden Abminderungsfaktoren:
5.3.3 Beim Lagern von brennbaren Flüssigkeiten, die der VbF (jetzt BetrSichV) unterliegen, bestimmen sich die zulässige Lagermenge und die zulässige Lagerfläche des Lagerabschnitts nach den Regelungen der VbF (jetzt BetrSichV) und den TRbF. Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für diese Lager bestimmt sich nach Tabelle 2.
5.3.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für Lagerguthöhen bis 12 m bestimmt sich nach Tabelle 2, für Lagerguthöhen über 12 m nach Tabelle 3.
5.3.5 Die Richtlinie berücksichtigt für das Lagern von Stoffen, außer in den Fällen des Abschnitts 7.2, nicht die Anordnung von nichtautomatischen Feuerlöschanlagen. Inwieweit die Anordnung derartiger Anlagen bei der Beurteilung der zulässigen Lagerguthöhe, der zulässigen Lagerfläche, der zulässigen Lagermenge und des erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage begünstigend berücksichtigt werden kann, muss die Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden.
5.3.6 Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß angewendet werden.
Tabelle 1 Zulässige Lagerfläche von Lagerabschnitten
1 | 2 | 3 | 4 |
Sicherheitskategorie | Zulässige Lagerfläche des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von 0,7 bis 1,2 t/m2 für | ||
WGK1 in m2 |
WGK2 in m2 |
WGK3 in m2 |
|
K l | 200 | 50 | 50 |
K 2 | 800 | 400 | 200 |
K 3 | 1200 | 800 | 600 |
K 3 (2 Staffeln) | 1 600 | 1 000 | 800 |
K 3 (Zug) | 2000 | 1200 | 1000 |
K 4 | 4000 | 3000 | 2400 |
Bei einer Lagerdichte von 0,7 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren, bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 0.5 zu multiplizieren. |
Tabelle 2 Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m
Fläche des Lagerabschnitts | Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in den Sicherheitskategorien |
|
in m2 | K 1/K 2 in m3 | K 3/K 4 in m3 |
25 | 6 | 6 |
50 | 12 | 12 |
75 | 18 | 18 |
100 | 25 | 25 |
150 | 45 | 40 |
200 | 70 | 55 |
250 | 100 | 70 |
300 | 135 | 90 |
400 | 200 | 125 |
500 | 250 | 150 |
600 | 300 | 150 |
700 | 350 | 150 |
800 | 400 | 150 |
900 | 450 | 150 |
> 1000 | 500 | 150 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2. Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnittes weniger als 25 m2 beträgt. |
Tabelle 3 Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m
Lagerguthöhe in m | Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in m3 |
12 < h< 18 | 175 |
18 < h< 24 | 225 |
24 < h< 32 | 275 |
32 < h< 40 | 325 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2. |
6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter im Freien
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.1.1 Die Branderkennung und Brandmeldung muss bei Lagern der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte et cetera) gewährleistet sein, es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.
6.1.2 Die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts bestimmen sich nach Abschnitt 5.3 und nach Tabelle 1. Sofern die Lagerflächen während 24 Stunden je Tag ständig betrieben oder nachweislich ständig durch Personen überwacht werden oder wenn eine für das Lagern im Freien nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert wird, sind die Werte für die Sicherheitskategorie K 2 mit dem Faktor 1,5 und für die Sicherheitskategorie K 3 mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren. Die Werte für die Sicherheitskategorie K 4 gelten nur bei Installation einer für das Lagern im Freien nachweislich geeigneten automatischen Feuerlöschanlage und automatischen Brandmeldeanlage.
6.1.3 Eine Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das
Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und folgende Anforderungen erfüllt sind:
6.1.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen bestimmt sich nach Tabelle 2.
6.1.5 Abschnitt 5.3.6 gilt sinngemäß.
6.2 Wände, Abstände, Umfahrten
6.2.1 Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, Gebäuden oder Nachbargrenzen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) oder durch ausreichend große Abstände nach Abschnitt 6.2.3 abzutrennen.
6.2.2 Die Wände nach Abschnitt 6.2.1 müssen die zulässige Lagerhöhe um mindestens 1 m und die zulässige Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.
6.2.3 Sind Lagerabschnitte nicht durch Wände nach den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 abgetrennt, so betragen die nach Abschnitt 6.2.1 erforderlichen Mindestabstände:
Größere Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder technischen Regeln (zum Beispiel TRbF 110 beziehungsweise TRbF 210 (Anm. TRbF 110 und 210 ersetzt durch TRbF 20)) ergeben, bleiben unberührt.
7 Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen von mehr als 3000 l
7.1 Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen
7.1.1 Für nichtbrennbare Flüssigkeiten in brennbaren Behältern ist für die Flüssigkeit kein zusätzliches Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung erforderlich, wenn ein Auffangraum für die Flüssigkeit vorhanden ist.
7.1.2 Für brennbare pastöse Stoffe, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (zum Beispiel Paraffin) und für feste brennbare Stoffe (zum Beispiel organische Stäube) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob beziehungsweise welches Volumen zur Löschwasser-Rückhaltung erforderlich ist.
7.2 Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
7.2.1 Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht
erforderlich
7.2.2 Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten erforderlich sind (nach VbF (jetzt BetrSichV), SächsVAwS, Prüfbescheid) und diese auch als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitgenutzt werden sollen, muss neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt ein ausreichender zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des Löschschaumes gegeben sein.
Dieser zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn
7.2.3 Der rechnerische Nachweis des erforderlichen Gesamtfassungsvermögens VG von Auffangräumen unter Berücksichtigung der Übernahme der Funktion von Löschwasser-Rückhalteanlagen berechnet sich nach der Gleichung:
VG = VP + WL + WB+ VSCH- P - E
Darin bedeuten:
VG | = | Gesamtfassungsvermögen, |
VP | = | Fassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten in m3 gemäß TRbF 110 Nr. 7.4 und TRbF 210 Nr. 3.5 (Anm. TRbF 110 und 210 ersetzt durch TRbF 20), |
WL | = | Wassermenge aus dem Löschmittel in m3(Schaum nach DIN 14493 Teil 2), multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG , FLund FF(siehe Abschnitt 7.2.4), |
WB | = | Wassermenge in m3 von der Berieselung (Kühlung) (nach DIN 14495), soweit es mit dem Löschwasser WL vermischt wird, multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG , FLund FF(siehe Abschnitt 7.2.4), |
VSCH | = | Löschschaumvolumen in m3 bei einem angenommenen 50 %igen Zerfall des Schaumes nach DIN 14493 Teil 2, |
P | = | in benachbarte Auffangräume oder in andere Behälter abgeführte brennbare Flüssigkeiten in m3, |
E | = | in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen abgeleitetes Löschwasser beziehungsweise Wasser aus dem Löschschaum oder getrennt vom Lagergut abgeleitetes, nicht verunreinigtes Löschwasser in m3 (zum Beispiel über eine Einrichtung nach TRbF 110 Nr. 7.59 (Anm. TRbF 110 und 210 ersetzt durch TRbF 20)). |
7.2.4 Die Bewertungsfaktoren FG , FLund FFnach Abschnitt 7.2.3 bestimmen sich wie folgt:
Bewertungsfaktor FG für die Größe der Auffangräume | |||||||||||||||||||||
Fläche in m2 | Bewertungsfaktor | ||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||
Die Fläche G ist die größte freie Fläche des Auffangraumes (Fläche des Auffangraumes abzüglich der Fläche beziehungsweise der in ihm aufgestellten Behälter). Bei der Unterteilung eines Auffangraumes durch Zwischenwälle oder Wände gelten die Faktoren FG entsprechend den Teilflächen. |
Bewertungsfaktor FL für Löschart/Feuerlöschanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||
Löschart/Feuerlöschanlage | Bewertungsfaktor | ||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Bewertungsfaktor FF für Brandbekämpfung durch die Feuerwehr | |
Brandbekämpfung durch die Feuerwehr | Bewertungsfaktor |
F1 = öffentliche Feuerwehr | FF1 = 1,1 |
F2 = Werkfeuerwehr | FF2 = 1,0 |
7.2.5 Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter zum Beispiel in andere Behälter abgeführt werden kann, kann das Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten um das Volumen P, das während der Dauer des Brandes beziehungsweise der Brandbekämpfung abgeführt werden kann, geringer angesetzt werden. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. Die Verringerung des erforderlichen Fassungsvermögens für die brennbaren Flüssigkeiten schafft Raum für das zurückzuhaltende Löschwasser. In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen. Bei einem Nachweis im Einzelfall kann auch eine Abbrandrate berücksichtigt werden.
7.2.6 Durch Ableiten von Löschwasservolumen E in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen oder Ableiten von nicht verunreinigtem Löschwasservolumen E über dafür geeignete Anlagen kann weiterer Freiraum bereitgestellt werden.
Es kann nur das Volumen E des abgeleiteten Löschwassers angesetzt werden, das während der Dauer des Brandes beziehungsweise der Brandbekämpfung abgeführt wird. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen.
7.2.7 Bei Unterteilung der Auffangräume durch Trennwände dürfen diese in Anlehnung an TRbF 110 Nr. 7.56 (Anm. TRbF 110 und 210 ersetzt durch TRbF 20) in der Höhe nicht mehr als 75 Prozent der Höhe der Außenwälle betragen. Die Trennwände müssen mindestens so hoch sein wie die erforderliche Schaumschichtdicke. Die Tankwälle sind im Volumenbereich VG - VSCH flüssigkeitsdicht und im Volumenbereich VSCH schaumdicht auszuführen.
8 Allgemeine Betriebsanforderungen
8.1 An den Zugängen zu den Lagerabschnitten ist je ein Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift "Löschwasser Rückhaltung" anzubringen.
8.2 Auf Verlangen sind den Brandschutzdienstellen Feuerwehrpläne mit Hinweis auf die Löschwasser-Rückhalteanlagen auszuhändigen.
9 Zusätzliche Bauvorlagen
Zusätzlich zu den sonst erforderlichen Bauvorlagen müssen nachfolgende besondere Angaben gemacht werden:
1) Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transporthilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind oder nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann nur bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen zum Beispiel nicht bei; Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen. Blechcontainer, rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.
2) Veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
3) Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999)
4) Hinweis: Auf die Empfehlungen des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) "Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalte-Einrichtungen in Lagern für brennbare Flüssigkeiten" (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt) wird hingewiesen.
ENDE |
(Stand: 15.06.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion